HG 2012
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012 - HG 2012)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012 - HG 2012)
vom 19. Dezember 2011 ( GVBl.I/11, [Nr. 36] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 wird
in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf 10 191 563 700 Euro. Der Gesamtbetrag
der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf 1 539 178 400 Euro.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite
aufzunehmen bis zur Höhe von 270 000 000 Euro.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im
Haushaltsjahr 2012 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den
Finanzierungsübersichten ergibt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro
aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 2 sind die Beträge
anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen
zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union
nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000
Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen
aus den Fonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der
Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit
aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung
günstigerer Konditionen notwendig wird. Diese Ermächtigung gilt auch, soweit
Geschäfte getätigt werden, deren Einnahmen die Ausgaben für das jeweilige
Kreditgeschäft übersteigen. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in
Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im
Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im
Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe
von 8 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die
hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2012 bis zur Höhe von 12
Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1
noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel
aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.
(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster
Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu
empfangen oder zu stellen.
§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 Bürgschaften für Kredite
an die Wirtschaft, die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur
Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 Bürgschaften für Kredite
zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 5 000 000
Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 Bürgschaften im Falle
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für
Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu
übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb
der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 im Interesse der
Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur
Höhe von 20 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber
Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 Garantien zur
Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im
Medienbereich bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, unter Anrechnung auf die
Ermächtigungen gemäß den Absätzen 1 und 2 Garantien zur Finanzierung von
Produktionen, Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur-
und Kreativwirtschaft zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit
radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,
Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 zur Deckung des
Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für
Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche
Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,
Garantien bis zum Höchstbetrag von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer
Brandenburg nach
§ 7 Absatz 1 des Heilberufsgeset
zes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 4
genannten Voraussetzungen übernommen werden.
§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan
Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20
werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb
beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets
gebildet. Werden die Ausgaben des Personalbudgets und des Verwaltungsbudgets
beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung
anteilig einer Rücklage zugeführt werden. Die Rücklagenbildung erfolgt
grundsätzlich in Höhe von 50 Prozent der Unterschreitung. Das Ministerium der
Finanzen kann einen höheren Rücklagensatz bestimmen. Die Bestimmung eines
geringeren Rücklagensatzes ist nur zur Vermeidung oder Begrenzung eines
ansonsten entstehenden Fehlbetrages nach § 25 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung zulässig.
(2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und 453 die Ausgaben der
Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;
vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden
Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig
zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über
alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen
die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die
Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim
Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der
Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt
vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget
ausgenommen werden.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim
Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im
jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung
des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020
Titel 891 61 - Zuführungen für Investitionen - herangezogen werden.
(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von
Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln
finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten
Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig.
(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit
keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen werden jeweils
nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser
Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan
als Erläuterungen beigefügt sind. Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1
bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(11) Die Ausgaben des Titels 919 35 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und
Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe
529, und der Obergruppe 81. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Werden die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der
Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss
zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den
nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - können
bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung
einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1
nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für
Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von
Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 -
Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und der Gruppen 432 und 453,
wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die
Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen
aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;
vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden
Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig
zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über
alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert
wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1
bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich
daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für
Liegenschaften und Bauen (BLB)
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans
für den Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,
Planstellen und Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere
Liegenschaften in die Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge
mit dem BLB gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im
Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.
(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel
518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie
können vom Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch
Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.
(4) Die Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(5) Vom BLB zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sind
bei Titel 518 25 und bei Kapitel 12 020 bei Titel 518 61 abzusetzen.
§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird
auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen
(§ 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag.
Überschreiten Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro
Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages einzuholen.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine
zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder
Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der
Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen,
wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag,
überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung
von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke
erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist,
zuzulassen.
(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus
Vorjahren geleistet werden, soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die
EU-Kommission bis spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden
oder die Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.
§ 9 Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen
(Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten
künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei
Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen von Öffentlich Privaten
Partnerschaften, die auch die Betriebsphase umfassen (Lebenszyklusansatz). Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38
Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 bis zu der
Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.
§ 10 Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit
finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für
Wirtschaft und Europaangelegenheiten ermächtigt, über
Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums
der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im
Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche
Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.
§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder
Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium
gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit
der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten
nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich
einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils
vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn
die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei
Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für
andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für
Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen
verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der
Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher
Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu
kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten
der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen außerhalb der Anlagen B 2
und B 3 zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) ohne Angaben des Entgelts
ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem Einzelfall der
vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sonstige Abweichungen
bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und setzen eine
Tätigkeitsdarstellung voraus.
§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Zur Einhaltung des Stellenplans gemäß der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes
Brandenburg und des Personalbudgets sind die Ressorts verpflichtet, alle
Möglichkeiten zur Einsparung von Planstellen, Stellen, Beschäftigungspositionen
und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1
der Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder Planstellen und Stellen umgesetzt
werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis
zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen
Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das
Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne
für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete
Hilfskräfte und Arbeitnehmer geführt werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für
Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den
Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln in
Titelgruppen - zu:
Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das
Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht
oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang
der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur
Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen
Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes in der
am 31. August 2006 geltenden Fassung zu heben.
§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit
schwer behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche
Pflichtquote gemäß § 71 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den
Planstellen und Stellen in der Landesverwaltung nicht erreicht wird. In diesem
Fall ist der schwer behinderte Mensch auf der nächsten freiwerdenden Planstelle
oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe
innerhalb des Einzelplans zu führen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen
zulassen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk
mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter
benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall ist der
Stelleninhaber auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der
betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des
Einzelplans zu führen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte, Richter und Stellen
für Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.
(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs-
oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden.
Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch
dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Arbeitnehmer, die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L
einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a, 23b BAT/BAT-O
beziehungsweise den vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben
oder bei denen nach den bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs-
oder Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach
dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit
einem höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum
Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum
Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der
ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und
des MTArb/MTArb-O entspricht.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder
einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion
oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und
Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür
gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei
sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit
diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich
beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die
Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes ruhen oder wenn sie aus sonstigen persönlichen Gründen
länger als ein Jahr beurlaubt werden.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des
Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen,
gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden
Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von
Richtern aus familiären Gründen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des
Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.
(5) Für planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der
Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der
Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und
Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand
fällt diese Leerstelle weg. Diese Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf
diesen Leerstellen zu führen.
(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Leerstellen
ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte
(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische
Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und
Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
anzuwenden.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer
herausgehobenen Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis
zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den
Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen gewährt werden. Das Ministerium der Finanzen kann
hinsichtlich der Ausgabenhöhe in Satz 1 Ausnahmen zulassen.
(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind
aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan
(ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage
Personalbudget zu decken.
§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
der Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in
gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert
veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu
40 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist,
dass sie für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn
sichergestellt ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten
Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer
vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke
unentgeltlich abgegeben werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für
die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 Prozent, wobei der
Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um jeweils 1 Prozent
erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 2 Prozent,
in den Fällen der Nummer 2 auf 3 Prozent und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 Prozent für die ersten zehn Jahre, 1 Prozent für die folgenden zehn
Jahre und so fortlaufend bis zu 3 Prozent nach 30 Jahren ausgehend vom
Bodenwert. In den Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 Prozent vom
Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und
zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen
werden.
(2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der
Truppen in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel
20 630 ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus,
dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 Prozent unter dem vollen
Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare
Verwaltungszwecke vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den
Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und
unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Prozentsatz unter dem vollen Wert veräußert, im
Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet
oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei
der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung,
Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche
Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die
Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im
Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der
Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von
Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne
Werterstattung zugelassen; dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der
Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.
§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die
nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von
der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission
nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die
Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller
Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden
sind.
(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9
des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung
sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Landtages
(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Landtages
mit Stand 30. Juni 2012 im Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und
-ausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem
Landeshaushalt. In diesem Bericht sollen auch Angaben zur Entwicklung der
Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der EU-Fonds
und zum Stand der Verschuldung sowie Prognosedaten der weiteren Entwicklung
bis zum Jahresende enthalten sein;
über den Jahresabschluss 2012 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1 allerdings ohne Prognoseaussage;
mit Stand 31. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land
gemäß den §§ 3 und 4;
mit Stand 31. Dezember 2012 über die nach § 2 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2012 abgeschlossenen
Optimierungsgeschäfte. Der Bericht enthält eine Risikobewertung und eine
Darstellung der anfallenden Kosten für das Land.
(2) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligungen bei
sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000
Euro und den aktuellen Mittelabfluss,
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von
Verpflichtungsermächtigungen,
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von
Ausgaberesten bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem
Ansatz ab 1 000 000 Euro,
mit Stand 31. Mai 2012 im Rahmen eines Berichtes über die Besetzung der Planstellen und Stellen.
(3) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
mit Stand 30. Juni 2012 zum 1. August 2012 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Entgeltzahlungen an die
Investitionsbank des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von Zuwendungen und
zur Verwendungsnachweisprüfung,
mit Stand 31. Dezember 2012 zum 1. Februar 2013 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1.
(4) Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten berichtet dem Ausschuss für
Haushalt und Finanzen des Landtages
zum 30. Juni 2012 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Der
Bericht erfolgt in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen
mit einem Förderbetrag von mehr als 1 000 000 Euro. In der Übersicht sind
die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz
anzugeben;
zum 30. September 2012 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1;
zum 31. Dezember 2012 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1.
§ 19 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 8 Absatz 1 und 2, §§ 11 bis 15 und 17
gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2013 weiter.
§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Potsdam, den 19. Dezember 2011
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch

Anlage

Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012
Gesamtplan
I. Haushaltsübersicht (§ 13 Absatz 4
Nummer 1 LHO)
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben je Einzelplan
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen je Einzelplan
II. Finanzierungsübersicht (§ 13 Absatz 4
Nummer 2 LHO)
III. Kreditfinanzierungsplan (§ 13 Absatz 4
Nummer 3 LHO)
Teil I Haushaltsübersicht 2012
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einnahmen Ausgaben
0 1 2 3 4
Einzelplan / Ressort Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Summe Einnahmen Personalausgaben
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 2 3 4 5 6 7
01 18.500 18.500 22.609.900
02 13.600 83.700 97.300 11.290.600
03 46.285.900 3.190.000 49.475.900 439.684.700
04 108.731.300 25.141.800 1.600.000 135.473.100 251.457.900
05 2.615.100 24.223.700 26.874.000 53.712.800 1.006.094.000
06 6.869.800 125.378.100 71.319.300 203.567.200 33.364.700
07 14.981.100 116.663.500 22.449.800 154.094.400 47.973.100
08 16.676.400 2.061.400 315.164.000 333.901.800 24.485.300
10 35.122.800 685.600 55.364.500 91.172.900 80.093.400
11 1.060.000 10.708.800 538.035.000 300.736.800 850.540.600 64.331.400
12 21.371.400 18.940.900 10.348.700 50.661.000 176.034.700
13 24.000 89.000 113.000 10.484.800
14 384.400
20 5.688.500.000 100.866.300 2.186.138.900 293.230.000 8.268.735.200 99.231.500
Summe 2012 5.689.560.000 364.285.000 3.040.542.600 1.097.176.100 10.191.563.700 2.267.520.400
Summe 2011 5.133.164.600 345.378.300 3.092.734.500 1.568.709.700 10.139.987.100 2.232.582.900
Vgl. zu 2011 +556.395.400 +18.906.700 -52.191.900 -471.533.600 +51.576.600 +34.937.500
Teil I Haushaltsübersicht 2012
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Ausgaben
5 6 7 8 9
Einzelplan / Ressort Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions- förderungs- maßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Summe Ausgaben + Überschuss - Zuschuss
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 8 9 10 11 12 13 14
01 3.397.100 7.050.500 680.000 163.100 33.900.600 -33.882.100
02 3.127.200 451.300 51.400 14.920.500 -14.823.200
03 145.350.400 20.250.600 8.867.100 37.689.300 4.460.300 656.302.400 -606.826.500
04 149.824.700 31.640.700 91.000 3.720.400 2.685.000 439.419.700 -303.946.600
05 12.809.000 433.172.500 11.309.200 17.495.000 1.480.879.700 -1.427.166.900
06 8.554.600 594.298.700 83.928.400 -7.236.400 712.910.000 -509.342.800
07 10.584.500 588.437.200 6.167.000 17.977.700 671.139.500 -517.045.100
08 16.610.200 125.537.400 700.000 321.344.100 -4.804.200 483.872.800 -149.971.000
10 42.105.300 81.197.300 12.298.000 155.091.000 -14.797.900 355.987.100 -264.814.200
11 41.748.400 783.342.500 53.745.000 403.855.800 -14.593.600 1.332.429.500 -481.888.900
12 37.449.900 34.710.600 105.815.000 1.018.600 355.028.800 -304.367.800
13 1.249.700 2.000 156.000 46.300 11.938.800 -11.825.800
14 246.600 631.000 -631.000
20 728.286.200 2.515.483.000 30.500.000 254.668.600 14.034.000 3.642.203.300 +4.626.531.900
Summe 2012 1.201.343.800 5.215.574.300 106.201.100 1.384.476.200 16.447.900 10.191.563.700 0
Summe 2011 1.268.423.200 4.886.677.000 51.016.600 1.653.882.800 47.404.600 10.139.987.100 0
Vgl. zu 2011 -67.079.400 +328.897.300 +55.184.500 -269.406.600 -30.956.700 +51.576.600 0
Teil I Haushaltsübersicht 2012
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme
Einzelplan Bezeichnung Verpflichtungsermächtigungen durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen
2012 2013 2014 2015 2016 ff.
1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Landtag
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 100,0 100,0
03 Ministerium des Innern 33.650,1 8.536,5 3.344,7 3.307,5 18.461,4
04 Ministerium der Justiz 900,0 600,0 300,0
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 14.315,0 7.905,0 5.720,0 650,0 40,0
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 30.619,2 24.869,2 5.050,0 400,0 300,0
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 97.446,3 64.502,1 24.337,4 8.606,8
08 Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten 429.197,6 148.036,8 214.091,0 67.069,8
10 Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 68.634,4 41.092,0 17.867,4 8.255,0 1.420,0
11 Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 705.540,8 305.045,1 140.959,7 111.962,0 147.574,0
12 Ministerium der Finanzen 123.775,0 57.515,0 42.210,0 24.050,0
13 Landesrechnungshof
14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
20 Allgemeine Finanzverwaltung 35.000,0 18.000,0 13.500,0 3.500,0
Zusammen 1.539.178,4 676.201,7 467.380,2 227.801,1 167.795,4
Teil II Finanzierungsübersicht 2012
Insgesamt 2012 (Mio EUR)
I. HAUSHALTSVOLUMEN 10.191,6
II. ERMITTLUNG DES FINANZIERUNGSSALDOS
1. Ausgaben 10.128,3
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags und haushaltstechnische Verrechnungen)
2. Einnahmen 9.833,7
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und haushaltstechnischen Verrechnungen)
3. Finanzierungssaldo -294,7
III. AUSGLEICH DES FINANZIERUNGSSALDOS
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt 270,0
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (brutto) 3.933,5
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt -3.663,5
4.21 planmäßige Tilgungen -3.163,5
4.22 mögliche vorzeitige Tilgungen 0,0
4.23 Tilgungen kurzfristiger Schulden -500,0
5. Rücklagenbewegung 24,6
5.1 Entnahmen aus Rücklagen 86,8
5.2 Zuführungen an Rücklagen -62,2
6. Abwicklung der Vorjahre 0,0
6.1 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge 0,0
6.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen --
7. Haushaltstechnische Verrechnungen 0,1
7.1 Ausgaben -1,0
7.2 Einnahmen 1,1
Zusammen 294,7
Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen
Teil III Kreditfinanzierungsplan 2012
Insgesamt 2012 (Mio EUR)
I. EINNAHMEN US KREDITEN
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. --
vom Kreditmarkt 3.933,5
Zusammen 3.933,5
II. TILGUNGSAUSGABEN FÜR KREDITE
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. --
vom Kreditmarkt 3.663,5
Zusammen 3.663,5
III. NETTONEUVERSCHULDUNG insgesamt
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. --
vom Kreditmarkt 270,0
Zusammen 270,0
Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen
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