Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“
vom 12. Dezember 1996 (GVBl.II/97, [Nr. 04], S.36) zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen im Landkreis Uckermark in den Gemarkungen Ahrensdorf, Annenwalde, Arendsee, Beenz bei Lychen, Berkholz, Beutel, Boitzenburg, Buchenhain, Christianenhof, Damerow, Densow, Ferdinandshorst, Funkenhagen, Fürstenwerder, Gandenitz, Gollmitz, Groß Sperrenwalde, Güstow, Hammelspring, Hardenbeck, Herzfelde, Hindenburg, Horst, Jakobshagen, Klaushagen, Klein Sperrenwalde, Klosterwalde, Kraatz, Kröchlendorff, Lychen, Metzelthin, Naugarten, Netzow, Ottenhagen, Parmen, Petznick, Prenzlau, Raakow, Retzow, Röddelin, Rosenow, Rutenberg, Schapow, Schönermark, Tangersdorf, Templin, Thiesort-Mühle, Thomsdorf, Warthe, Weggun, Wichmannsdorf, Wittstock und Zerwelin werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Norduckermärkische Seenlandschaft".

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 63 951 Hektar. Es umfaßt im Westen und Süden Abschnitte der Mecklenburgischen Seenplatte, insbesondere Teile des Neustrelitzer Kleinseenlandes und der Templiner Platte sowie im Norden und Osten Abschnitte des Rücklandes der Mecklenburgischen Seenplatte mit den naturräumlichen Haupteinheiten des Woldegk-Feldberger Hügellandes und des Uckermärkischen Hügellandes. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1:100 000 dient der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 20 topografischen Karten im Maßstab 1 :25000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten 315 Flurkarten und in den in Anlage 2 Nr. 4 aufgeführten elf Liegenschaftskarten.
(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, in Prenzlau von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes einer eiszeitlich geprägten, ursprünglich vorwiegend extensiv genutzten Kulturlandschaft, insbesondere
einer reich strukturierten, weitgehend harmonischen Kulturlandschaft mit einer Vielzahl unterschiedlicher, stark miteinander verzahnter Landschaftselemente, vor allem Seen, Kleingewässer, Röhrichte, Sümpfe und Moore, Heiden, Offenlandschaften und ausgedehnter Laubmischwälder, Mittelwaldreste, Streunutzungswiesen,
der kulturhistorisch wertvollen Zeugnisse menschlicher Siedlungstätigkeit wie zum Beispiel Alleen, Streuobstbestände, Feldgehölze und Brachen sowie gebietstypischer Dorfstrukturen, Vorwerke und Ausbaue,
der geologischen Bildungen wie Sander, End- und Grundmoränen und der naturhistorischen Besonderheiten wie beispielsweise Oser, Binnendünen, Sölle und Findlinge;
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
zur Erhaltung von Klarwasserseen und zur Wiederherstellung des gestörten Wasserhaushaltes sowie zur Verbesserung der Wasserqualität,
zur Sicherung nährstoffarmer Standorte und zum Schutz der Böden vor Überbauung, Degradierung und Erosion,
wegen der Bedeutung des Gebietes als Klimaausgleichsfläche und Frischluftentstehungsgebiet,
zur Erhaltung und Förderung strukturierter land­ und forstwirtschaftlich genutzter Flächen bestehend aus Ackerland, Brachen, Wiesen, Weiden, Hecken und Trockenrasen sowie zur Entwicklung naturnaher Laubmischwälder,
zur Erhaltung und Entwicklung der landschaftstypischen Lebensraum- und Artenvielfalt der an feuchte oder sehr trockene Räume gebundenen, seltenen Tier- und Pflanzenarten,
zur Erhaltung großer, zusammenhängender Ruheräume mit niedriger Belastung durch Schadstoff-, Lärm- und Lichtemission,
zur Bewahrung dieser zusammenhängenden Räume vor Landschaftszerschneidung und -zersiedelung,
zur Förderung und Sicherung der wertvollen Biotope durch die Vernetzungs- und Pufferfunktion des Gebietes;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung;
die Entwicklung des Gebietes unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 1 a) und b) sowie Nr. 3.

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Röhricht- oder Schilfbestände zu betreten oder zu befahren;
sich außerhalb der ausgewiesenen Wasserwanderwege wasserseitig Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften dichter als fünf Meter zu nähern; dies gilt nicht für Bundeswasserstraßen;
Heiden, Trockenrasen, Binnendünen, Streunutzungswiesen, Landröhrichte, Binsen- und Seggenriede zu düngen, mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln, umzubrechen, aufzuforsten oder in anderer Weise zu zerstören oder zu beeinträchtigen;
Bäume außerhalb des Waldes, Ufergehölze, Ufervegetation, Gebüsche, Feld- oder Wallhecken, Feldgehölze, Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu beseitigen. Dies betrifft nicht die Anlage und Erweiterung von Lesesteinhaufen;
Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
auf dem Großen Wahrensee, Hardenbecker Haussee und Trebowsee in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April zu surfen;
Motor- oder Modellsport zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze zu lagern, Wohnwagen aufzustellen sowie offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben. Dies gilt nicht für Haus- und Kleingärten;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern;
die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
Mineraldünger oder Pflanzenschutzmittel aus der Luft auszubringen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde erteilt, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
(5) Die Bestimmung, welche Gewässer beziehungsweise Gewässerteile nach § 43 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes für den Tauchsport zugelassen werden, ergeht im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 9, 11 und 12 gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen,
§ 4 Abs. 2 Nr. 10 gilt, wobei die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung zu gewährleisten ist. Dazu gehört jedoch nicht der Neubau oder die wesentliche Veränderung von Meliorationsanlagen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 10 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Angelfischerei gelten,
Fanggeräte und Fangmittel derart einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitestgehend ausgeschlossen ist;
für den Bereich der Jagd
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß das Betreten von Röhrichten und Schilfbeständen außer zur Nachsuche und zur Bergung von Wild und für die Durchführung von Drückjagden zwischen dem 1. November und dem 31. Januar verboten ist,
die Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist.
(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung für das Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:
die Wasserqualität stehender und fließender Gewässer soll soweit wie möglich, insbesondere durch die Vermeidung weiteren Nähr- und Schadstoffeintrags, erhalten und verbessert werden. Vorrangig in stark meliorierten Gebieten und in Sandergebieten soll der Grundwasserstand durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch Errichtung von Stauen, angehoben werden;
an Gewässern sollen nach Möglichkeit ungenutzte oder extensiv als Grünland oder Forstflächen genutzte Randstreifen in der für den Gewässerschutz notwendigen Breite (mindestens fünf Meter) eingerichtet werden. Stege und sonstige Nutzungen an den Ufern der Gewässer sollten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck überprüft und gegebenenfalls, insbesondere zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften, zurückgebaut oder entfernt werden;
Fließgewässer mit ihren Ufern und Retentionsflächen sind nach Möglichkeit in einen naturnahen Zustand zurückzuführen;
wertvolle Moorbiotope, Feuchtwiesen, Kleingewässer (vor allem Sölle) sind durch periodische Mahd, Beweidung, Entbuschung oder gegebenenfalls durch Rückbau, zum Beispiel von Gräben oder Drainagen, zu erhalten oder wieder zu vernässen;
zur Erhaltung und Schaffung von Biotopverbundsystemen ist die Ergänzung, Neuanlage und gegebenenfalls Pflege von Hecken, Feldgehölzen, naturnahen Waldrändern, Feldrainen und Obstbäumen zu fördern;
naturferne Waldbestockungen sind in naturnahe Laubmischwaldbestände - soweit wie möglich durch Naturverjüngung - zu überführen oder umzubauen;
historisch überkommene Formen der Landnutzung, wie Hutungen, Mittelwald und Streunutzung sind zu bewahren und gegebenenfalls zu entwickeln;
nährstoffarme Standorte, wie Trocken- oder Magerrasen, Binnendünen, arme und basenreiche Zwischenmoore, Landröhrichte, Binsen- und Seggenriede, sind durch extensive Bewirtschaftungsformen zu erhalten und zu entwickeln;
die landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Seeufern sind nach Möglichkeit in einer Breite von mindestens einhundert Metern in extensiv zu bewirtschaftendes Dauergrünland oder in ökologische Landnutzungsformen umzuwandeln;
die fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in Seen und Fließgewässern erfolgt nach Möglichkeit auf der Basis eines natürlichen Artenspektrums und weitgehend naturnaher Populationsdichten. Dabei sollen Verfahren verwendet werden, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der Gewässer vermeiden;
zur Sicherung eines naturverträglichen und naturorientierten Tourismus sind Rad-, Reit- und Wanderwege beziehungsweise sonstige Einrichtungen bei weitestgehender Vermeidung zusätzlicher Versiegelung zu entwickeln. Kulturhistorisch wertvolle Pflasterstraßen sind möglichst zu erhalten. Bestehende Wegeführungen sind gegebenenfalls zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften zu verändern oder zu beseitigen. Das Landschaftsbild störende Einrichtungen sind ebenfalls zu verändern oder zu entfernen;
aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sind Freileitungen zu sichern und nach Möglichkeit durch Erdverlegung zu ersetzen.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt;
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 12 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
Der Beschluß Nr. X - 5 - 10/62 des Rates des Bezirkes Neubrandenburg vom 25. Mai 1962 über die Erklärung von Landschaftsteilen zu Landschaftsschutzgebieten für die Landschaftsschutzgebiete "Comthurey", "Feldberger Seenlandschaft", "Großer See bei Fürstenwerder", "Lychen - Boitzenburg" und "Templiner Seenkreuz" für den Geltungsbereich dieser Verordnung sowie für die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegenden, jedoch vom Landschaftsschutzgebiet allseits umschlossenen Flächen.
Potsdam, den 12. Dezember 1996
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 2)
1. Topografische Karte Maßstab 1 : 100 000
Titel: Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“
Unterzeichnung
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), am 23.10.1997
2. Topografische Karten Maßstab 1 : 25 000
Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“
Blatt Unterzeichnung
1 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 14.08.2006
2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), am 29.1.1997
3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
4 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
6 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
7 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 20.06.2007
8 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
9 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
10 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
11 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
12 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
13 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
14 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
15 unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 6. Dezember 2010
16 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
17 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
18 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
19 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
20 gesiegelt mit Siegel des MUNR, Siegelnummer 9
3. Flurkarten
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“
lfd. Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1 : Unterzeichnung
1 Ahrensdorf 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
2 Annenwalde 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
3 Annenwalde 2 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
4 Annenwalde 3 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
5 Annenwalde 4 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
6 Annenwalde 2 (Beiblatt 1) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
7 Annenwalde 2 (Beiblatt 2) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
8 Arenssee 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
9 Arenssee 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
10 Arenssee 3 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
11 Arenssee 4 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
12 Beenz 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
13 Beenz 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
14 Beenz 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
15 Beenz 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
16 Beenz 1 (Beiblatt) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
17 Bergholz 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
18 Bergholz 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
19 Bergholz 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
20 Beutel 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
21 Beutel 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
22 Beutel 3 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
23 Beutel 4 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
24 Beutel 5 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
25 Beutel 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
26 Boitzenburg 1 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
27 Boitzenburg 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
28 Boitzenburg 3 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
29 Boitzenburg 4 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
30 Boitzenburg 5 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
31 Boitzenburg 6 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
32 Boitzenburg 7 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
33 Boitzenburg 8 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
34 Boitzenburg 9 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
36 Boitzenburg 11 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
37 Boitzenburg 12 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
38 Boitzenburg 13 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
39 Boitzenburg 14 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
40 Buchenhain 1 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
41 Buchenhain 2 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
42 Buchenhain 3 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
43 Buchenhain 4 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
44 Buchenhain 5 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
45 Buchenhain 6 5 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
46 Buchenhain 7 4 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
47 Buchenhain 8 5 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
48 Buchenhain 9 5 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
49 Buchenhain 10 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
50 Buchenhain 11 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
51 Buchenhain 12 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
52 Buchenhain 13 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
53 Buchenhain 14 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
54 Buchenhain 15 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
55 Buchenhain 16 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
56 Buchenhain 17 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
57 Buchenhain 18 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
58 Buchenhain 19 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
59 Christianenhof 1 4 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
60 Damerow 1 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
61 Densow 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
62 Densow 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
63 Densow 3 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
64 Densow 4 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
65 Densow 5 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
66 Ferdinandshorst 1 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
67 Ferdinandshorst 2 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
68 Ferdinandshorst 3 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
69 Ferdinandshorst 4 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
70 Funkenhagen 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
71 Funkenhagen 2 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
72 Funkenhagen 3 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
73 Funkenhagen 4 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
74 Funkenhagen 5 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
75 Funkenhagen 6 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
76 Funkenhagen 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
77 Funkenhagen 8 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
78 Funkenhagen 9 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
79 Funkenhagen 10 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
80 Funkenhagen 11 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
81 Fürstenwerder 1 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
82 Fürstenwerder 2 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
83 Fürstenwerder 3 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
84 Fürstenwerder 4 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
85 Fürstenwerder 5 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
86 Fürstenwerder 6 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
87 Fürstenwerder 7 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
88 Fürstenwerder 8 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
89 Fürstenwerder 9 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
90 Fürstenwerder 10 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
91 Fürstenwerder 11 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
92 Fürstenwerder 12 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
93 Fürstenwerder 13 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
94 Fürstenwerder 14 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
95 Fürstenwerder 15 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
96 Fürstenwerder 16 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
97 Fürstenwerder 17 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
98 Fürstenwerder 18 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
99 Fürstenwerder 19 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
100 Gandenitz 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
101 Gandenitz 2 1 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
102 Gandenitz 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
103 Gandenitz 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
104 Gandenitz 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
105 Gandenitz 6 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
106 Gandenitz 7 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
107 Gandenitz 8 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
108 Gollmitz 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
109 Gollmitz 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
110 Gollmitz 3 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
111 Gollmitz 4 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
112 Gollmitz 6 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
113 Groß-Sperrenwalde 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
114 Güstow 1 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
115 Güstow 2 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
116 Hammelspring 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
117 Hammelspring 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
118 Hammelspring 8 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
119 Hammelspring 9 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
120 Hammelspring 10 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
121 Hammelspring 11 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
122 Hardenbeck 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
123 Hardenbeck 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
124 Hardenbeck 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
125 Hardenbeck 4 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
126 Hardenbeck 2 (Beiblatt) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
127 Hardenbeck 3 (Beiblatt) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
128 Herzfelde 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
129 Herzfelde 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
130 Herzfelde 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
131 Herzfelde 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
132 Hindenburg 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
133 Hindenburg 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
134 Horst 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
135 Jakobshagen 1 9 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
136 Jakobshagen 2 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
137 Jakobshagen 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
138 Jakobshagen 4 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
139 Jakobshagen 4 (Beiblatt) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
140 Klaushagen 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
141 Klaushagen 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
142 Klaushagen 3 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
143 Klaushagen 4 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
144 Klaushagen 2 (Beiblatt 1) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
145 Klaushagen 2 (Beiblatt 2) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
146 Klein-Sperrenwalde 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
147 Klosterwalde 1 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
148 Klosterwalde 2 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
149 Klosterwalde 3 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
150 Klosterwalde 4 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
151 Klosterwalde 5 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
152 Klosterwalde 6 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
153 Klosterwalde 5 (Beiblatt 1) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
154 Klosterwalde 5 (Beiblatt 2) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
155 Kraatz 1 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
156 Kraatz 2 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
157 Kraatz 3 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
158 Kraatz 6 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
159 Kröchlendorf 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
160 Lychen 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
161 Lychen 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
162 Lychen 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
163 Lychen 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
164 Lychen 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
165 Lychen 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
166 Lychen 7 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
167 Lychen 8 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
168 Lychen 9 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
169 Lychen 10 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
170 Lychen 11 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
171 Lychen 12 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
172 Lychen 13 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
173 Lychen 14 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
174 Lychen 15 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
175 Lychen 16 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
176 Lychen 17 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
177 Lychen 19 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
179 Lychen 21 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
180 Lychen 22 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
181 Lychen 23 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
182 Lychen 24 4 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
183 Lychen 25 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
184 Lychen 26 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
185 Lychen 27 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
186 Lychen 28 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
187 Lychen 29 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
188 Lychen 30 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
189 Metzelthin 1 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
190 Metzelthin 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
191 Metzelthin 3 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
192 Metzelthin 4 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
193 Metzelthin 5 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
194 Metzelthin 6 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
195 Metzelthin 7 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
196 Metzelthin 8 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
197 Metzelthin 9 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
198 Metzelthin 10 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
199 Metzelthin 11 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
200 Naugarten 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
201 Naugarten 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
202 Netzow 1 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
203 Netzow 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
204 Netzow 3 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
205 Netzow 4 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
206 Ottenhagen 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
207 Parmen 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
209 Parmen 3 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
211 Parmen 5 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
212 Parmen 6 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
213 Parmen 7 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
214 Parmen 8 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
215 Parmen 9 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
216 Petznick 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
217 Petznick 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
218 Petznick 3 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
219 Petznick 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
220 Prenzlau 29 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
221 Prenzlau 30 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
222 Raakow 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
223 Retzow 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
224 Retzow 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
225 Retzow 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
226 Retzow 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
227 Retzow 5 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
229 Röddelin 3 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
231 Röddelin 5 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
232 Röddelin 6 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
233 Rosenow 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
234 Rosenow 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
235 Rosenow 3 10 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
236 Rosenow 4 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
237 Rosenow 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
238 Rutenberg 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
239 Rutenberg 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
240 Rutenberg 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
241 Rutenberg 4 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
244 Rutenberg 7 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
245 Rutenberg 8 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
246 Schapow 2 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
247 Schönermark 1 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
248 Schönermark 2 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
249 Tangersdorf 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
250 Tangersdorf 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
251 Tangersdorf 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
252 Tangersdorf 3 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
253 Tangersdorf 3 (Beiblatt) 625, 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
254 Templin 1 2 500 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
255 Templin 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
256 Templin 3 2 500 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
257 Templin 4 2 500 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
258 Templin 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
259 Templin 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
260 Templin 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
261 Templin 8 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
262 Templin 9 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
263 Templin 10 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
264 Templin 11 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
265 Templin 12 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
266 Templin 13 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
267 Templin 14 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
269 Templin 16 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
270 Templin 17 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
271 Templin 18 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
272 Templin 19 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
273 Templin 20 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
274 Templin 21 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
275 Templin 22 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
276 Templin 23 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
277 Templin 28 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
278 Templin 29 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
279 Templin 30 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
281 Templin 32 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
282 Templin 41 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
283 Templin 42 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
284 Templin 43 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
285 Templin 44 2 500 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
286 Thiesurt-Mühle 1 2 500 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
287 Thomsdorf 1 3 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
288 Thomsdorf 2 3 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
289 Thomsdorf 3 3 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
290 Thomsdorf 4 3 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
291 Thomsdorf 5 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
292 Thomsdorf 6 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
293 Thomsdorf 7 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
294 Thomsdorf 8 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
295 Thomsdorf 9 10 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
296 Thomsdorf 10 400 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
297 Warthe 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
298 Warthe 2 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
299 Warthe 3 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
300 Warthe 4 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
301 Warthe 5 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
302 Warthe 6 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
303 Warthe 7 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
304 Warthe 8 9 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
305 Warthe 6 (Beiblatt 1) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
306 Warthe 6 (Beiblatt 2) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
307 Weggun 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
308 Weggun 2 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
309 Weggun 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
310 Wichmannsdorf 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
311 Wichmannsdorf 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
312 Wichmannsdorf 3 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
313 Wichmannsdorf 4 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
314 Wichmannsdorf 5 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
315 Wichmannsdorf 6 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
316 Wichmannsdorf 4 (Beiblatt 1) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
317 Wichmannsdorf 4 (Beiblatt 2) 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
318 Wittstock 1 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
319 Zerwelin 1 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
320 Zerwelin 2 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
321 Zerwelin 3 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
322 Zerwelin 4 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
4. Liegenschaftskarten
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“
lfd. Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1 : Unterzeichnung
35 Boitzenburg 10 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
208 Parmen 2 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
210 Parmen 4 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
228a Röddelin 2 (Teil a) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
228b Röddelin 2 (Teil b) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
228c Röddelin 2 (Teil c) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
228d Röddelin 2 (Teil d) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
230 Röddelin 4 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
243a Rutenberg 6 (Teil a) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
243b Rutenberg 6 (Teil b) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
268 Templin 15 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
178a Lychen 20 (Teil 1 von 2) 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 20.06.2007
178b Lychen 20 (Teil 2 von 2) 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 20.06.2007
242 Rutenberg 5 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 20.06.2007
280a Templin 31 (Blatt 1 von 4) 2 500 unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 6. Dezember 2010
280b Templin 31 (Blatt 2 von 4) 2 500 unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 6. Dezember 2010
280c Templin 31 (Blatt 3 von 4) 2 500 unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 6. Dezember 2010
280d Templin 31 (Blatt 4 von 4) 2 500 unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 6. Dezember 2010
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