Anordnung über die Zählkartenerhebung in Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
DE - Landesrecht Brandenburg

Anordnung über die Zählkartenerhebung in Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

Anordnung über die Zählkartenerhebung in Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
vom 3. Februar 1993 (JMBl/93, [Nr. 2], S.19)

I.

Die Justizverwaltungen der neuen Bundesländer und die Senatsverwaltung für Justiz Berlin sind übereingekommen, für Verfahren nach dem Ersten Gesetz zur Beseitigung von SED
-Unrecht (1. SED-UnBerG) eine einheitliche Zählkartenerhebung in Rehabilitierungsverfahren durchzuführen.
Es wird deshalb folgendes angeordnet:
1. Mit der Zählkartenerhebung in Rehabilitierungsverfahren wird ab 1. Juli 1993 begonnen.
2.1 Die monatliche Geschäfts- und Personalübersicht in Rehabilitierungs-, Kassations- und Feststellungssachen gemäß Allgemeiner Verfügung des Ministers der Justiz vom 13. Januar 1992 (1441-I.25; JMBl.
S.
18) entfällt mit Ablauf des 30. Juni 1993.
2.2 Die gesonderte Erbebung der Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren im Rahmen der Zählkartenerhebungen in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/Owi-Statistik) gemäß Ziffer VII Abs.
2 der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz vom 3. April 1992 (1441-I.22; JMBl. S. 59, 60) entfällt mit Ablauf des 28. Februar 1993.
3. Für die Ausfüllung der Zählkarten gelten die nachfolgenden Anordnungen und Erläuterungen zur Ausfüllung der Zählkarten.
4. Für jedes Rehabilitierungsverfahren, das nach dem 30. Juni 1993 anhängig wird, ist unverzüglich nach Eingang des Antrags eine Zählkarte nach dem Muster der Anlage 1 anzulegen.
5. Für die vor dem 1. Juli 1993 anhängig gewordenen und bis dahin nicht erledigten Rehabilitierungsverfahren ( einschl.
der bisherigen Kassationsverfahren) gilt folgendes:
Mit Beginn der Zählkartenerhebung sind Zählkartenvordrucke nach dem Muster der Anlage 1 vorzubereiten, in die zunächst nur die laufende Nummer (Abschnitt C der Zählkarte) eingetragen wird, beginnend mit der laufenden Nummer 1.
Die Anzahl der auf diese Weise vorzubereitenden Zählkartenvordrucke entspricht der Anzahl der am 30. Juni 1993 anhängigen (noch nicht erledigten) Verfahren; sie kann den bisherigen statistischen Erhebungen entnommen werden.
6. Für Beschwerdeverfahren in Rehabilitierungssachen sind Zählkarten nach dem Muster der Anlage 2 anzulegen. Im übrigen gelten Nrn.
4 und 5 entsprechend.
7. Erhebungseinheiten sind
die besonderen Senate des Bezirksgerichts Potsdam/Senate des Oberlandesgerichts
die Senate der Bezirksgerichte/Kammern der Landgerichte.
Allen mit Rehabilitierungsverfahren befaßten Kammern und Senaten ist eine vierstellige Kennzahl zuzuteilen, die nicht mit der Kennzahl anderer Zählkartenerhebungen ( z. B.
StP/Owi-Statistik) übereinstimmen darf. Die Kennzahlen bestimmt der Behördenleiter.
Dem Statistischen Landesamt sind die Kennzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben mitzuteilen.
8. Die nach Nr.
4 bzw.
6 zu Beginn eines Rechtszuges anzulegenden Zählkarten sind für jede Erhebungseinheit fortlaufend zu numerieren; als erste laufende Nummer ist die sich im unmittelbaren Anschluß an die Numerierung zu Nr. 5 ergebende laufende Nummer zu verwenden.
9. Die laufende Nummer der zu Beginn eines Rechtszuges angelegten Zählkarte (Nrn. 4, 6) ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakte zu vermerken.
10. Die angelegten Zählkarten sind in der Reihenfolge der laufenden Nummern in der Geschäftsstelle aufzubewahren.
10.1 Die zu Beginn eines Rechtszugs anzulegenden Zählkarten (Nrn. 4, 6) sind so abzulegen, daß die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne weiteres festgestellt werden kann.
Wird ausnahmsweise die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache der Schlußbehandlung (Nr. 12) zugeführt, so ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem weißen Blatt in der Verwahrmappe (Nr. 11) oder in sonstiger geeigneter Weise sicherzustellen, daß die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.
10.2 Die nach Nr. 5 bzw. 6 angelegten Zählkarten für die bis zum 30. Juni 1993 nicht erledigten Verfahren sind in aufsteigender Nummernfolge (höchste Nummer oben) gesondert zu verwahren.
11. Die Aufbewahrung der nach Nrn. 4 bzw. 6 und 5 bzw. 6 angelegten Zählkarten erfolgt in besonderen Mappen. Die Mappen sind mit der Aufschrift "Bis zum 30.6.1993 anhängig gewordene Rehabilitierungsverfahren" und "Anhängige Rehabilitierungsverfahren ab 1.7.1993" zu versehen.
Auf der Außenseite der Verwahrmappen ist die Kennzahl der Erhebungseinheit anzugeben.
Auf der Innenseite der Verwahrmappe "Anhängige Rehabilitierungsverfahren ab 1.7.1993" sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:
Jahr, Monat (Berichtsmonat) Lfd. Nr. der letzten für den Berichtsmonat angelegten ZählkarteBestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des BerichtsmonatsZugang (Zahl der für den Berichtsmonat neu angelegten Zählkarten)Abgang (Zahl der für die im Berichtsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten)Bestand (Zahl der vorhandenen Zählkarten am Ende des Berichtsmonats)Bemerkungen
1234567
1993: Juli
August
Sept.
Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann den Zählkarten ein entsprechendes Vorblatt (Anlage 8) vorgeheftet werden.
Für die Ausfüllung der Übersicht gilt folgendes:
11.1 Der Bestand zu Beginn des Berichtsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
Als Bestand zu Beginn des Monats Juli 1993 ist die Zahl aller am 30. Juni 1993 anhängigen Rehabilitierungsverfahren (Nr. 5) einzutragen.
11.2 Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Berichtsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte.
11.3 Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren aus den beiden Verwahrmappen herausgenommenen und der Schlußbehandlung (Nrn. 12 und 13) zugeführten Zählkarten; diese Zahl ist aus der Spalte 2 der Sammelmappe für die ausgefüllten Zählkarten (Nr. 13) zu übernehmen.
11.4 Der Bestand am Ende des Berichtsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Berichtsmonats in den Verwahrmappen befindlichen angelegten unerledigten Zählkarten. Er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. Seine Richtigkeit ist mindestens halbjährlich durch Auszählung zu überprüfen. Ergeben sich Differenzen, so sind sie durch Korrektur in Spalte 6 zu bereinigen. Im nächsten Berichtsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. Bei der Auszählung sind die Zählkarten in der Verwahrmappe "Anhängige Rehabilitierungsverfahren ab 1.7.1993" von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarten zu zählen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden. Die Zahl der nicht verwendeten Zählkarten aus der V erwahrmappe "Bis zum 30.6.1993 angängig gewordene Rehabilitierungsverfahren" ergibt sich aus der laufe nden Nummer der obersten Zählkarte.
11.5 Die Überprüfungen nach Nr. 11.4 sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. Der Vermerk ist zu unterschreiben.
12. Die angelegten Zählkarten sind, sobald das Verfahren in der Instanz erledigt ist,
12.1 nach Maßgabe der anliegenden Erläuterungen (Anlage 3 (I. Instanz) und Anlage 4 (Beschwerdeverfahren)) auszufüllen. Dazu ist für ein
ab 1. Juli 1993 angängig gewordenes Rehabilitie­rungsverfahren die Zählkarte anhand der auf dem Aktendeckel vermerkten laufenden Nummer aus der betreffenden Verwahrmappe herauszusuchen
vor dem 1. Juli 1993 angängig gewordenes Rehabilitierungsverfahren aus der betreffenden Verwahrmappe die oben liegende Zählkarte mit der höchsten Nummer zu entnehmen;
12.2 unter Angabe des Datums und der Dienstbezeichnung des Ausfüllenden zu unterschreiben.
Die Ausfüllung ist auf dem Aktendeckel unter Angabe des Datums der Ausfüllung zu vermerken. Der Vermerk ist zu unterschreiben. Gleichzeitig ist auf dem Aktendeckel die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen. In den Fällen der Nummer 5 ist die Nummer der Zählkarte zu ver­merken und durchzustreichen. Die durchstrichene Zahl muß lesbar bleiben.
13. Die ausgefüllten Zählkarten sind in der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. Hierbei sind die Zählkarten für alle in einem Kalendermonat erledigten Verfahren zusammenzufassen.
Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift "Erledigte Rehabilitierungsverfahren" sowie der Kennzahl der Erhebungseinheit zu versehen.
Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten
Monat und JahrZahl der abgelieferten Zählkarten
12
Juli
August 1993
September 1993
anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats, auszufüllen. Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann den Zählkarten ein entsprechendes Vorblatt (Anlage 9) vorgeheftet werden.
Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat ausgefüllten Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählung der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren ausgefüllt sind. Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
14. Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (3fach) nach dem Muster der Anlage 5 (I. Instanz) bzw. Anlage 6 (Beschwerdeverfahren) an den Geschäftsleiter oder eine sonst vom Behördenleiter bestimmte Stelle zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern.
Je eine Fotokopie der Monatsübersicht erhält das Ministerium der Justiz und die Kammer bzw. der Senat.
15. Der Behördenleiter faßt die jeweils für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten spätestens bis zum fünften Werktag des auf den Erhebungsmonat folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt.
Der Sendung ist ein Begleitschreiben nach dem Muster der Anlage 7 beizufügen.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Erläuterungen zur Ausfüllung der Zählkarte in Rehabilitierungsverfahren (ZK 501)

I. Allgemeines
1. Über jedes Rehabilitierungsverfahren ist eine Zählkarte auszufüllen.
2. Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch notwendige Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Ergeben sich bei der Ausfüllung der Zählkarten Zweifelsfragen, ist erforderlichenfalls der Richter zu befragen.
3. Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die entsprechenden Ziffern einzutragen. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; links freibleibende Kästchen sind durch Nullen auszufüllen. Der Tag des Eingangs bei Gericht: 5.7.1993 ist also z. B. wie folgt einzutragen:
0 5 0 7 9 3
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Kennzahl des Gerichts lautet:
Bezirksgericht Cottbus (Landgericht Cottbus) Bezirksgericht Frankfurt/ O. (Landgericht Frankfurt/O.) Bezirksgericht Potsdam (Landgericht Potsdam) 1100 1200 1300
Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die der Behördenleiter für die den einzelnen Kammern/Senaten durch Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereiche festgesetzt hat. Vertretungen bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung eines Richters sowie Wechsel in der Person lassen diese Zahlen unberührt.
Zu C:
Hier ist die jeweilige Nummer der Zählkarte einzutragen, soweit nicht für Verfahren, die vor dem 1. Juli 1993 anhängig geworden und nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 erledigt sind, bereits vorbereitete Zählkarten verwendet werden.
Zu D:
Die Geschäftsnummer entspricht dem Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens.
Zu E:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei einem Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt worden ist (§ 7 Abs. 2 StrRehaG
). Bei Übernahme der Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht bzw. der Tag der Antragsniederschrift, nicht aber der Eingang bei der übernehmenden Kammer maßgebend.
Zu F:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt J angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen wurde.
Wird eine Sache innerhalb des Gerichts abgegeben ( vgl.
Abschnitt G), ist in Abschnitt F keine Eintragung vorzunehmen. Ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an und beantragt der Antragsteller nicht innerhalb von sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens, ist als Tag der Verfahrensbeendigung der Ablauf der 6-Monatsfrist nach der Anordnung des Ruhens anzugeben.
Wird eine Sache an ein anderes Gericht abgegeben, ist als Tag der Verfahrensbeendigung der Tag der Abgabe der Akten einzutragen.
Endet ein Verfahren, weil die Antragsberechtigten nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Antragstellers die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, ist als Tag der Verfahrensbeendigung der Ablauf der 6-Monatsfrist einzutragen.
Endet das Verfahren durch Verbindung mit einem anderen Verfahren, ist als Tag der Verfahrensbeendigung das Datum des Verbindungsbeschlusses einzutragen.
Zu G:
Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit (Senat) desselben Gerichts für die bisherige Erhebungseinheit (Senat) erledigt hat. In diesem Fall sind die Abschnitte F sowie H bis J nicht auszufüllen.
Abschnitt G ist auch anzukreuzen, wenn
eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist;
eine Erhebungseinheit (Senat) wegfällt.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Abschnitt J Nr. 4 anzukreuzen.
Zu H:
Ein Wiederholungsantrag liegt vor, wenn über einen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation bereits rechtskräftig entschieden wurde und nach den Vorschriften des StrRehaG erneut die gerichtliche Rehabilitierung beantragt wird.
Zu J 1:
Welches Kästchen anzukreuzen ist, ergibt sich aus dem Tenor des Beschlusses.
Zu J 2:
J 2 ist anzukreuzen, wenn der Rehabilitierungsantrag zurückgenommen wurde.
Zu J 3:
J 3 ist anzukreuzen, wenn das Ruhen des Verfahrens angeordnet und nicht innerhalb von sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wurde.
Zu J 4:
Als sonstige Erledigungsarten sind alle Fälle der Erledigung des Verfahren durch Abgabe an ein anderes Gericht zu erfassen.
Als "sonstige Erledigungsart" kommen auch in Betracht
der Tod des Antragstellers, wenn die Antragsberechtigten nicht innerhalb von sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen,
die Verbindung mit einem anderen Verfahren.

Erläuterungen zur Ausfüllung der Zählkarte für Beschwerdeverfahren in Rehabilitierungssachen (ZK 502)

I. Allgemeines
1. Über jedes Rehabilitierungsverfahren ist eine Zählkarte auszufüllen.
2. Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch notwendige Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Ergeben sich bei der Ausfüllung der Zählkarten Zweifelsfragen, ist erforderlichenfalls der Richter zu befragen.
3. Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die entsprechenden Ziffern einzutragen. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; links freibleibende Kästchen sind durch Nullen aufzufüllen. Der Tag des Eingangs bei Gericht: 5.7.1993 ist also z. B. wie folgt einzutragen:
0 5 0 7 9 3
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Kennzahl des Gerichts lautet:
Bezirksgericht Potsdam - besondere Senate (Oberlandesgericht) 1000
Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die der Behördenleiter für die den einzelnen Senaten durch Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereiche festgesetzt hat. Vertretungen bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung eines Richters sowie Wechsel in der Person lassen diese Zahl unberührt.
Zu C:
Hier ist die jeweilige Nummer der Zählkarte einzutragen.
Zu D:
Die Geschäftsnummer entspricht dem Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens.
Zu E:
Als Tag des Eingangs der Beschwerde ist der Tag einzutragen, an dem die Beschwerde bei Gericht eingegangen ist. Bei Übernahme der Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei dem übernehmenden Senat maßgebend.
Zu F:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt K angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen wurde.
Wird eine Sache innerhalb des Gerichts abgegeben (vgl. Abschnitt G), ist in Abschnitt F keine Eintragung vorzunehmen.
Ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an und beantragt der Antragsteller nicht innerhalb von sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens, ist als Tag der Verfahrensbeendigung der Ablauf der 6-Monatsfrist nach der Anordnung des Ruhens anzugeben.
Wird eine Sache an ein anderes Gericht abgegeben, ist als Tag der Verfahrensbeendigung der Tag der Abgabe der Akten einzutragen.
Endet ein Verfahren, weil die Antragsberechtigten nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Antragstellers die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, ist als Tag der Verfahrensbeendigung der Ablauf der 6-Monatsfrist einzutragen.
Endet das Verfahren durch Verbindung mit einem anderen Verfahren, ist als Tag der Verfahrensbeendigung das Datum des Verbindungsbeschlusses einzutragen.
Zu G:
Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit (Senat) desselben Gerichts für die bisherige Erhebungseinheit (Senat) erledigt hat. In diesem Fall sind die Abschnitte F sowie H bis K nicht auszufüllen.
Abschnitt G ist auch anzukreuzen, wenn
eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist;
eine Erhebungseinheit (Senat) wegfällt.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Abschnitt J Nr. 4 anzukreuzen.
Zu H:
Hier ist anzugeben, wer die Beschwerde eingelegt hat. Soweit die Staatsanwaltschaft Beschwerdeführerin ist, muß unterschieden werden, ob sie Beschwerde zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen eingelegt hat.
Haben der Antragsteller und die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, sind zwei Ankreuzungen vorzunehmen.
Zu J:
Ein erstinstanzliches Wiederholungsverfahren liegt vor, wenn über einen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation bereits rechtskräftig entschieden wurde und nach den Vorschriften des StrRehaG erneut die gerichtliche Rehabilitierung beantragt ist.
Zu K 1:
Welches Kästchen anzukreuzen ist, ergibt sich aus dem Tenor des Beschlusses.
Zu K 2:
K 2 ist anzukreuzen, wenn die Beschwerde zurückgenommen wurde.
Zu K 3:
K 3 ist anzukreuzen, wenn das Ruhen des Verfahrens angeordnet und nicht innerhalb von sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wurde.
Zu K 4:
Als sonstige Erledigungsarten sind alle Fälle der Erledigung des Verfahrens durch Abgabe an ein anderes Gericht zu erfassen.
Als "sonstige Erledigungsart" kommen auch in Betracht
der Tod des Antragstellers, wenn die Antragsberechtigten nicht innerhalb von sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen,
die Verbindung mit einem anderen Verfahren.
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