Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“
vom 8. Juli 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 27] , S.534)
Auf Grund des
§ 21 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I
S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2
näher bezeichnete Fläche im Landkreis Teltow-Fläming wird als Naturschutzgebiet
festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kummersdorfer
Heide/Breiter Steinbusch“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 002 Hektar. Es umfasst zwei
Teilflächen in folgenden Fluren:
Gemeinde/Stadt: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|
Am Mellensee | Kummersdorf-Gut | 3 bis 5; |
Am Mellensee | Sperenberg | 6, 7; |
Stadt Trebbin | Wiesenhagen | 3; |
Nuthe-Urstromtal | Schöneweide | 10, 12 bis 14. |
Eine
Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser
Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur
Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2
beigefügt.
(2) Die Grenze
des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten
Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der
innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten drei
topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im
Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3
Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 10 aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Innerhalb
des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 mit Beschränkungen der
landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 77 Hektar und
liegt in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|
Nuthe-Urstromtal | Schöneweide | 12; |
Am Mellensee | Sperenberg | 6, 7. |
Die Grenze der
Zone 1 ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze, in den in Anlage 3 Nummer
1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 3 und in den in
Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 2, 4 und 7 bis 10 aufgeführten
Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze
gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die
Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die
Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere
Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen
werden.
§ 3 Schutzzweck
(1)
Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das eine eiszeitlich geprägte Landschaft
mit Dünen der Luckenwalder Heide im Verbund mit Niederungsbereichen der
Nuthe-Notte-Niederung umfasst, ist
die Erhaltung,
Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender
Pflanzengesellschaften, insbesondere der Sandtrockenrasen, Heiden, Vorwälder,
Birken-
Eichenwälder, Erlen-Eschenwälder,
Erlenbruchwälder,
Stieleichen-Hainbuchenwälder, kalkreichen Sümpfe,
Feuchtwiesen sowie der Gräben und Kleingewässer;
die Erhaltung
und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne
von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte
Arten, insbesondere Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Karthäuser-Nelke
(Dianthus carthusianorum), Pracht-Nelke (Dianthus superbus), Sand-Strohblume
(Helichrysum arenarium), Sumpf-Wasserfeder (Hottonia palustris),
Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus) und Königs-Farn (Osmunda regalis);
die Erhaltung
und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Säugetiere,
Vögel, Reptilien und Amphibien, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10
und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten,
insbesondere der Fledermäuse, Kranich (Grus grus), Rohrweihe (Circus
aeruginosus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Wiedehopf (Upupa epops),
Erdkröte (Bufo bufo) und Zauneidechse (Lacerta agilis);
die
Beobachtung und wissenschaftliche Dokumentation dynamischer Prozesse von
Waldflächen entsprechend ihrem standörtlichen Potenzial als Beitrag zur Sukzessions- und waldökologischen Grundlagenforschung;
die Erhaltung
und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen
Biotopverbundes zwischen der Nuthe-Notte-Niederung, dem Baruther Urstromtal und
der Luckenwalder Heide.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung
„Kummersdorfer
Heide/Breiter Steinbusch“ und „Kummersdorfer Heide/
Breiter Steinbusch
Ergänzung“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
mit ihren Vorkommen von
Dünen mit
offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Straußgras,
Dünen im Binnenland), Trockenen europäischen Heiden, Pfeifengraswiesen auf
kalkreichem Boden (Molinion caeruleae), Mageren Flachland-Mähwiesen mit
Alopecurus pratensis (Wiesenfuchsschwanz), Sanguisorba officinalis (Großer
Wiesenkopf), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Subatlantischem oder
mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
(Stellario-Carpinetum), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit
Quercus robur (Stieleiche) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
(„natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
Auen-Wäldern
mit Alnus glutinosa (Schwarzerle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche)
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäres Biotop
(„prioritärer Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
Fischotter
(Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bechsteinfledermaus
(Myotis bechsteinii) sowie Eichenbock (Cerambyx cerdo) und Großem Feuerfalter
(Lycaena dispar) als Tierarten von gemeinschaftlichem In-
teresse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie
92/43/EWG),
einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung
wichtigen Lebensräume;
Eremit
(Osmoderma eremita) als prioritäre Tierart von gemeinschaftlichem Interesse (im
Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich seines für
Fortpflanzung, Ernährung und Überwinterung wichtigen Lebensraumes.
§ 4 Verbote
(1)
Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet
gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle
Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner
Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist
insbesondere verboten:
bauliche
Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner
öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege,
Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu
verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
Buden,
Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die
Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu
verunreinigen;
die Art oder
den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu
zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der
Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet
außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie
außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; §
15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit
Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen
und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen
dafür bereitzuhalten;
Hunde
frei laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel
einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige
Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige
Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu
füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere
auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen
oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden
oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1)
Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in §
1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen
und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche
Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
beim Einsatz
von Düngemitteln ein Abstand zur Uferkante von Gewässern von drei Metern
einzuhalten ist,
Gehölze in
geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von
Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
in der Zone 1
darüber hinaus,
aa)
Grünland als
Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen
über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die
Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4
Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische
Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel
Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,
bb)
auf Grünland §
4 Absatz 2 Nummer 21 und 22 gilt;
die den in §
1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen
entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür
genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Arten der
potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische
Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind.
Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
Bäume mit
Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
bis zu fünf
Stück je Hektar lebensraumtypische, abgestorbene, stehende Bäume (Totholz) mit
einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern ohne Rinde in 1,30 Meter Höhe
über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz (mindestens zwei
Stück mit einem Durchmesser von 65 Zentimetern am stärks-ten Ende) im Bestand
verbleibt,
auf Mooren und in Moorwäldern mit dem in § 3 Absatz
2 Nummer 2 genannten
prioritären Lebensraumtyp „Auen-Wälder mit Alnus glutinosa (Schwarzerle) und
Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion
albae) in der Gemarkung Schöneweide, Flur 12, Flurstücke 68, 118 bis 120, Flur
13, Flurstücke 61 und 62 teilweise, Flur 14, Flurstück 43 teilweise, der
Gemarkung Kummersdorf-Gut, Flur 5, Flurstücke 28, 30 und 17/1 alle teilweise
sowie in der Gemarkung Sperenberg, Flur 7, Flurstück 58 teilweise, Flurstücke
186 (außer Kiefernforst), 187 bis 190, 198, 199, 386, 388, 412, 413, 415 und 200
(alle teilweise) keine forstlichen Maßnahmen erfolgen. Die Fläche ist in der in
§ 2 Absatz 2 genannten topografischen Karte gekennzeichnet,
eine Nutzung
der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen „Subatlantischer oder
mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli,
Stellario-Carpinetum)“, „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“ und soweit
nicht auf den unter Buchstabe d benannten Standorten erfasste „Auen-Wälder mit
Alnus glutinosa (Schwarzerle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche)
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) ausschließlich einzelstamm- bis
horstweise durchgeführt wird, eine gleichmäßige Verteilung der Bestockung
erhalten und der Be-stockungsgrad von 60 Prozent des nach gebräuchlichen
Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats nicht
unterschritten wird,
auf den
übrigen Flächen Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf weniger als 40
Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar
zulässig sind,
§ 4 Absatz 2
Nummer 21 gilt;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne
einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der
unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird;
für den
Bereich der Jagd:
die
rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Fallenjagd
ausschließlich mit Lebendfallen erfolgt,
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd,
die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Biotope und des Lebensraumtyps „Magere
Flachlandmähwiese“.
Im Übrigen sind Wildfütterungen und die Anlage von Ansaatwiesen und
Wildäckern verboten;
die im Sinne
des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne
des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen
Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3
aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;
der Betrieb
von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Messanlagen (Pegel-,
Abfluss- und anderen Mess- stellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann
durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;
die sonstigen
bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher
Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur
Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-,
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde
zugelassen oder angeordnet worden sind;
für die
Durchführung organisierter Führungen das Betreten außerhalb der Wege mit
Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, sowie mit der unteren
Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen im Rahmen der Forschungstätigkeit;
behördliche
sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf
den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen,
Orts- oder Verkehrshinweise,
Wegemarkierungen oder
Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind
nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des
Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher
Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg
(Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die
der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4
für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden
beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen
weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des
Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und
Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen
erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes
des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe des Naturschutzgebietes
benannt:
Kiefernreinbestände und nicht standortgerechte und -heimische Forstkulturen
sollen langfristig in naturnahe, reich strukturierte Mischwaldbestände mit
Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation entwickelt werden. Die
„Mortzfeldtschen Lochbestände“ sollen als Waldbauvariante der Laubwaldbegründung
erhalten und entwickelt werden. Bei der Waldentwicklung soll der Naturverjüngung
Vorrang eingeräumt werden;
Überhälter,
Überhältergruppen und Altholzinseln sollen zur Verbesserung der Waldstruktur und
der Lebensraumbedingungen für Vögel, Fledermäuse sowie altholzbesiedelnde
Insekten und Pilze erhalten und entwickelt werden;
die
Bestandesdichten des Wildes sollen auf ein dem Schutzzweck gemäß § 3
entsprechendes Maß reduziert werden;
auf trockenen
europäischen Heiden, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis
und Übergangs- und Schwingrasenmooren soll die Gehölzsukzession
erforderlichenfalls beseitigt werden. Heideflächen und trockene, kalkreiche
Sandrasen sollen durch geeignete Maßnahmen gepflegt werden;
magere
Flachland-Mähwiesen in der Zone 1 sollen durch ein- bis zweischürige Mahd nach
dem 16. Juni eines jeden Jahres erhalten werden;
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden sollen nicht vor dem 15. August eines
jeden Jahres genutzt werden;
der für die
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, feuchte- und nässeabhängiger Waldbiotope
sowie Grünlandbiotope in der Zone 1 erforderliche Wasserstand soll durch
geeignete Maßnahmen wiederhergestellt werden;
ehemals militärisch genutzte Bauwerke mit Bedeutung für den
Fledermausschutz sollen erhalten bleiben und fachgerecht gesichert werden.
§ 7 Befreiungen
Von den
Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag
gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des §
4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten:
fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die
Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur
Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind,
richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die
Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen
Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit
diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die
Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis
35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege
wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des
Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine
Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten
Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines
Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium
geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des
Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der
Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann
beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
geltend gemacht worden sind.
§ 11 Inkrafttreten
§ 5 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a und c tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt
diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den
8. Juli 2009
Der Minister für
Ländliche Entwicklung,
Umwelt und
Verbraucherschutz
In Vertretung
Dietmar Schulze
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer
Heide/Breiter Steinbusch“
Landkreis: Teltow-Fläming
Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
---|---|---|---|
Nuthe-Urstromtal | Schöneweide | 10 | 7/1 anteilig, 10 bis 12 anteilig, 13/1 anteilig, 66 anteilig |
12 | 10 anteilig, 17 anteilig, 18 anteilig, 19 bis 47, 48/1 anteilig, 48/2, 48/3, 48/4 anteilig, 48/5, 49 anteilig, 50 anteilig, 52/1 anteilig, 52/2, 68 anteilig, 75, 110 anteilig, 113 bis 115 anteilig, 116 bis 120, 121 anteilig, 124 anteilig, 126 anteilig, 127, 128 anteilig, 134 anteilig, 135 anteilig, 136 anteilig, 137, 138, 140 anteilig, 141 anteilig | ||
13 | 1, 2 anteilig, 3 anteilig, 4, 5 bis 8 anteilig, 10 anteilig, 12 anteilig, 23 anteilig, 25 anteilig, 29, 30 anteilig, 33, 37, 38, 39 anteilig, 40 anteilig, 41 anteilig, 42, 43 anteilig, 47, 48 anteilig, 53, 54 anteilig, 58 anteilig, 61 anteilig, 62 anteilig, 93 anteilig, 100, 101 anteilig | ||
14 | 43 anteilig | ||
Am Mellensee | Kummersdorf-Gut | 3 | 3, 4, 22 anteilig, 43, 35, 36, 38, 41, 42, 44 bis 47, 50, 214, 242 anteilig |
4 | 50 anteilig, 51 bis 59, 100 anteilig, 108, 110 bis 114 | ||
5 | 8/1 anteilig, 10/1 anteilig, 12 bis 16, 17/1 anteilig, 22 anteilig, 24 anteilig, 25 bis 27, 29, 30, 32, 33, 35, 36, 38, 41 bis 47, 50 | ||
Sperenberg | 6 | 33 anteilig, 71 bis 75, 76 anteilig, 77, 78, 79 anteilig, 166 anteilig, 170 anteilig, 176 bis 205, 273 bis 357, 386 bis 404, 408, 412 bis 415 | |
7 | 4 anteilig, 5 bis 15, 21 anteilig, 22 bis 31, 32/1, 32/2, 33 bis 58, 61 bis 77, 80, 81 anteilig, 100 bis 103 | ||
Trebbin | Wiesenhagen | 3 | 130/3, 131 bis 134 anteilig. |
Flächen der Zone 1:
Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
---|---|---|---|
Nuthe-Urstromtal | Schöneweide | 12 | 45, 46 anteilig, 68 anteilig |
Am Mellensee | Sperenberg | 6 | 166 anteilig, 170 anteilig, 176 bis 192, 193 anteilig, 194 bis 205, 335, 386, 388, 391 bis 393, 412 bis 415, 389, 390 |
7 | 48, 61 bis 71, 72 anteilig, 73 bis 77. |
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000
Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“ | |
Blatt-Nummer | Unterzeichnung |
---|---|
1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 29. Juni 2009 |
2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
2. Liegenschaftskarten
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“ | ||||
Blatt-Nummer | Gemarkung | Flur | Maßstab | Unterzeichnung |
---|---|---|---|---|
1 | Schöneweide | 12 | 1 : 2 000 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
2 | Schöneweide | 12 | 1 : 2 000 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
3 | Schöneweide | 10, 12, 13 | 1 : 2 000 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
Wiesenhagen | 3 | |||
4 | Schöneweide | 12, 13, 14 | 1 : 2 000 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
5 | Kummersdorf-Gut | 5 | 1 : 2 000 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
Sperenberg | 6, 7 | |||
6 | Kummersdorf-Gut | 4, 5 | 1 : 2 000 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
7 | Kummersdorf-Gut | 3, 4, 5 | 1 : 2 000 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
Sperenberg | 6, 7 | |||
8 | Kummersdorf-Gut | 3 | 1 : 2 000 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
Sperenberg | 6, 7 | |||
9 | Kummersdorf-Gut | 4 | 1 : 2 000 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
10 | Kummersdorf-Gut | 3, 4 | 1 : 2 000 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009 |
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