Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Gewährung von Rechtsschutz für Bedienstete des Landes Brandenburg in Straf- und anderen Verfahren (VV Rechtsschutz)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Gewährung von Rechtsschutz für Bedienstete des Landes Brandenburg in Straf- und anderen Verfahren (VV Rechtsschutz)
vom 6. Juli 2018 ( ABl./18, [Nr. 30] , S.643)
Aufgrund des § 132 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 ( GVBl. I
S.
26), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr.
17) geändert worden ist, bestimmt das Ministerium des Innern und für Kommunales:
Die Gewährung von Rechtsschutz nach Maßgabe der folgenden Regelungen ist Teil der dienstlichen Fürsorge im Sinne des § 45 des Beamtenstatusgesetzes.
I. Geltungsbereich
1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Bediensteten des Landes Brandenburg. Bedienstete im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Landes Brandenburg.
Sie gilt auch für ehemalige Bedienstete.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Richterinnen und Richter sowie Richterinnen im Ruhestand und Richter im Ruhestand entsprechend.
2 Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden.
II. Rechtsschutz in Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren
1 Ist gegen eine Bedienstete oder gegen einen Bediensteten wegen einer dienstlichen Tätigkeit oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht,
ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden,
die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden,
Privatklage (§ 374 der Strafprozessordnung [StPO]) erhoben worden,
Nebenklage (§ 395 StPO) erhoben worden,
der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden,
ein Bußgeldbescheid erlassen worden,
kann auf schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
Entsprechendes gilt, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter
eine Strafverfolgung aufgrund der Schwere einer Rechtsverletzung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit steht, anstrengt.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter, gegen die oder gegen den Privatklage erhoben worden ist, Widerklage erhebt (§ 388 StPO).
2 Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens ist, dass
ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung besteht. Ein dienstliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn bei einer Verurteilung der oder des Bediensteten mit Schadensersatzansprüchen gegen das Land zu rechnen ist. Es ist in der Regel insbesondere bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie anderen Bediensteten gegeben, soweit sie Vollzugsaufgaben wahrnehmen oder in Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Zwang ausüben.
der Behörde die Gewährung des Rechtsschutzes zugemutet werden kann, insbesondere der Dienstherr nicht selbst das Verfahren in Gang gesetzt hat.
die Maßnahme der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung, beispielsweise die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers oder die Einholung eines Gutachtens, wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage geboten erscheint.
nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass die Bedienstete oder den Bediensteten kein oder nur ein geringes Verschulden trifft.
von anderer Seite - ausgenommen von Gewerkschaften und Berufsverbänden - Rechtsschutz nicht besteht. Haben Bedienstete bei einer privaten Rechtsschutzversicherung einen Selbstbehalt zu tragen, kann hierfür ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
Die Entscheidung über die Höhe des Darlehens trifft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
3 Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Strafverfahren freigesprochen, so werden die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung endgültig vom Land getragen. Die nicht anderweitig gedeckten Kosten in Strafverfahren können ganz oder teilweise vom Land übernommen werden, wenn
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet wird oder
die oder der Bedienstete außer Verfolgung gesetzt wird und feststeht, oder zumindest die Annahme gerechtfertigt ist, dass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliegt.
4 Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Strafverfahren rechtskräftig verurteilt, hat sie oder er grundsätzlich die Kosten der Rechtsverteidigung selbst zu tragen. Liegt nach den Feststellungen des Gerichts nur ein geringes Verschulden vor, können die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu einem angemessenen Teil, ausnahmsweise auch in voller Höhe, endgültig vom Land übernommen werden.
5 Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Bußgeldverfahren freigesprochen oder der Bescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, werden die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung vom Land getragen. Wird ein Bußgeldverfahren aus anderen Gründen eingestellt, können die Kosten ganz oder teilweise übernommen werden, soweit die oder der Bedienstete Kostenerstattung oder Ersatz durch die Staatskasse oder Dritte nicht erlangen kann.
III. Rechtsschutz in Zivilverfahren
1 Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht, in einem Zivilverfahren von einer oder einem Dritten in Anspruch genommen (Passivprozess), kann ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
Entsprechendes gilt, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter eigene zivilrechtliche Ansprüche aus Rechtsverletzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer oder seiner Tätigkeit stehen, gegen Dritte gerichtlich durchsetzen will (Aktivprozess).
2 Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens ist, dass
ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung besteht,
in dem Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten auf Seiten der oder des Bediensteten bestehen,
die konkrete Maßnahme der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage geboten erscheint,
von anderer Seite - ausgenommen von Gewerkschaften und Berufsverbänden - Rechtsschutz nicht besteht. Haben Bedienstete bei einer privaten Rechtsschutzversicherung einen Selbstbehalt zu tragen, kann hierfür ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
3 Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 ( BGBl. I
S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ferner bleibt unberührt ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung beruhender Anspruch der oder des Bediensteten gegen ihren oder seinen Dienstherrn auf Übernahme der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung sowie auf Freistellung von den ihm auferlegten gerichtlichen Kosten. Werden der Amts- oder Arbeitnehmerhaftung zurechenbare Begehren gegen Bedienstete persönlich gerichtlich geltend gemacht, können die Kosten zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung gegen Abtretung der Kostenerstattungsansprüche der oder des Bediensteten auf schriftlichen Antrag einseitig übernommen werden. Die gesetzlich vorgesehene Rückgriffsmöglichkeit gegen die Bedienstete oder den Bediensteten bleibt hiervon unberührt.
4 Soweit eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Zivilverfahren obsiegt, werden die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung endgültig vom Land getragen. Gleiches gilt, wenn ein Kostenerstattungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit der Prozessgegnerin oder des Prozessgegners oder aus anderen Gründen nicht durchsetzbar ist. Der Kostenerstattungsanspruch ist in diesem Fall an den Dienstherrn abzutreten.
5 Soweit eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Zivilverfahren unterliegt, hat sie oder er die Kosten der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung grundsätzlich selbst zu tragen, es sei denn, ihr oder ihm kann ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten nicht zur Last gelegt werden oder es liegt ein finanzieller Härtefall vor. Die oder der Bedienstete hat das Vorliegen eines Härtefalles nachzuweisen. Die Entscheidung über den härtefallbedingten Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens kann in besonderen Fällen abgeändert werden, wenn sich etwa die Erwägungen zur Zumutbarkeit, vor allem zur wirtschaftlichen Situation der Bediensteten, nachträglich als unzutreffend erweisen oder wesentliche Änderungen zu Gunsten der Bediensteten eingetreten sind.
6 Soweit ein Zivilverfahren anders als durch Urteil endet (beispielsweise durch Vergleich, Anerkenntnis, Rücknahme), können die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung zu einem angemessenen Teil, ausnahmsweise auch in voller Höhe, vom Land getragen werden.
7 Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit der dienstlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht, in einem Zivilverfahren von einer oder einem Dritten offensichtlich rechtsmissbräuchlich und ohne erkennbares Verschulden der oder des Bediensteten in Anspruch genommen, kann von der Rückzahlung des Darlehens - gegen Abtretung der Kostenerstattungsansprüche der oder des Bediensteten - bereits bei der Darlehensgewährung abgesehen werden. Das Absehen von der Rückzahlung steht unter dem Vorbehalt, dass sich nicht nachträglich ein Fehlverhalten der oder des Bediensteten als vorsätzlich oder grob fahrlässig herausstellt.
IV. Rechtsschutz im Falle einer gerichtlichen Zeugenvernehmung
1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für den Rechtsschutz einer oder eines Bediensteten, die oder der aufgrund dienstlich bekannt gewordener Tatsachen zur Zeugenvernehmung vor einem Gericht geladen wird.
2 Der oder dem Bediensteten kann auf schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Zuziehung eines Rechtsbeistandes ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
3 Die Kostenerstattung kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Rechtslage die Beratung der oder des Bediensteten durch eine oder einen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt nicht ausreicht und daher die Zuziehung des Rechtsbeistandes zur Wahrung der Zeugenrechte unabweisbar erforderlich ist.
V. Rechtsschutz in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für den Rechtsschutz einer oder eines vor einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss geladenen Bediensteten entsprechend.
2 Der oder dem Bediensteten kann auf schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen ein zinsloses Darlehen in entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Rechtsschutz in Strafverfahren gewährt werden, soweit nicht von anderer Seite eine Entschädigung oder Erstattung erfolgt.
3 Wenn ein besonders begründetes Interesse an dem Verfahren seitens des Landes Bandenburg besteht, können die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ausnahmsweise auch in voller Höhe vom Land getragen werden.
VI. Rechtsschutz auf Veranlassung des Landes Brandenburg
Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter auf Veranlassung ihres oder seines Dienstherrn in einem zivilrechtlichen Verfahren einen Antrag gestellt oder eine Klage erhoben oder gegen eine straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, so sind auch bei deren Erfolglosigkeit die dadurch entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung insgesamt aus dem Landeshaushalt zu tragen. Dies gilt neben den der oder dem Bediensteten auferlegten Gerichtskosten auch für die notwendigen Auslagen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern. Auf schriftlichen Antrag ist der oder dem Bediensteten die Übernahme der Kosten gemäß dieser Verwaltungsvorschrift schriftlich zuzusichern.
VII. Notwendige Kosten
1 Die Notwendigkeit der Kosten richtet sich nach den in den Straf-, Bußgeld- und Zivilverfahren geltenden Regelungen. Bei Verfahren, die der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus Rechtsverletzungen dienen, umfassen notwendige Auslagen auch Vorauszahlungen und Vorschüsse nach §§ 10 bis 18 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist. Gleiches gilt, wenn die oder der Bedienstete wegen einer Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, zivilrechtlich in Anspruch genommen wird.
2 Wird ein Verfahren gegen Bedienstete geführt, das nur teilweise dienstbezogen ist, so kommt Rechtsschutz nur für den dienstbezogenen Teil in Frage. Die dienstbezogenen Verfahrenskosten sind durch die Bedienstete oder den Bediensteten darzulegen.
3 Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühr darf als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Darlehens berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint oder wenn Rechtsschutz für die Verteidigung in einem ausländischen Verfahren gewährt wird.
4 Die Bestellung mehrerer Rechtsbeistände stellt einen außergewöhnlichen Ausnahmefall dar, der besonders eingehend zu prüfen ist und nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes mit einer ausführlichen Begründung berücksichtigt werden darf. Ein Ausnahmefall, der die Bestellung eines auswärtigen Rechtsbeistandes als notwendig erscheinen lassen kann, kann dann vorliegen, wenn die Rechtsverteidigung so entscheidende Schwierigkeiten in sich birgt, dass die Rechte der oder des Beschuldigten nur dann als gewahrt angesehen werden können, wenn sie oder er durch einen Rechtsbeistand vertreten wird, der mit der Materie besonders vertraut ist.
VIII. Zuständigkeit, Verfahren
1 Zuständige Stelle für die nach dieser Verwaltungsvorschrift zu treffenden Entscheidungen ist der Dienstvorgesetzte, für ehemalige Bedienstete der letzte Dienstvorgesetzte.
2 Der Antrag auf Gewährung des Darlehens ist für jede Instanz neu zu stellen und auf dem Dienstweg der zuständigen Stelle vorzulegen.
Er soll enthalten:
das Aktenzeichen der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts,
eine kurz gefasste Schilderung des Sachverhalts,
die Gründe, welche die Rechtsschutzmaßnahme geboten erscheinen lassen,
die Erklärung, dass Rechtsschutz von anderer Seite (ausgenommen von Gewerkschaften und Berufsverbänden) nicht zu erlangen ist,
den Namen und die Anschrift der in Aussicht genommenen oder bereits beauftragten anwaltlichen Vertretung sowie
die voraussichtlichen Kosten des Rechtsschutzes.
3 Soll die gesetzliche Höchstgebühr überschritten werden, hat die oder der Bedienstete den Antrag auf Gewährung eines Darlehens unmittelbar nach Beauftragung einer anwaltlichen Vertretung, aber vor Abschluss der im Entwurf beizufügenden Honorarvereinbarung zu stellen. Im Falle der erheblichen Überschreitung der Höchstgebühr des gesetzlichen Rahmens kann die Behörde eine Bestätigung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit des Honorars einholen. Zahlungen dürfen erst nach Vorlage einer wirksamen Honorarvereinbarung geleistet werden.
4 Die oder der Bedienstete hat unmittelbar nach Kenntnis des Verfahrens- oder Prozessausgangs die entscheidungsbefugte Stelle zu unterrichten.
5 Wird während eines laufenden Verfahrens anderweitiger Rechtsschutz in Anspruch genommen, umfasst die Rechtsschutzgewährung nur die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten.
6 Über die endgültige Kostenübernahme entscheidet die zuständige Stelle auf Antrag. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dabei die abschließende Entscheidung sowie die Kostenrechnung unverzüglich vorzulegen. Bei einer Honorarvereinbarung darf erst nach Vorlage einer genauen Endabrechnung des Rechtsbeistandes entschieden werden.
7 Verfahrenskosten und Auslagen, die durch eine schuldhafte Säumnis verursacht und aus diesem Grunde nicht der Staatskasse auferlegt worden sind, haben die Bediensteten selbst zu tragen.
8 Liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor, können die der oder dem Bediensteten erwachsenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung auf schriftlichen Antrag auch vom Land getragen werden, wenn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Darlehen nicht beantragt oder nicht gewährt worden ist. Die nachträgliche Beantragung der Kostenübernahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verfahrensbeendigung zulässig.
9 Die oder der Bedienstete hat das Darlehen zurückzuzahlen, soweit die Kosten anderweitig gedeckt werden können oder nicht endgültig vom Land getragen werden. Ratenzahlung kann unter den Voraussetzungen des § 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, vereinbart werden.
10 Übersteigt das Darlehen die tatsächlichen und zur Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, so ist der Überschuss unverzüglich zu erstatten.
IX. Unterrichtung der Bediensteten
Die Bediensteten sind in geeigneter Weise auf die Möglichkeit der Rechtsschutzgewährung durch den Dienstherrn hinzuweisen.
X. Übergangsregelung
Für Verfahren, deren Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bereits bewilligt wurde, gilt die bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift geltende Rechtslage, wenn mit dieser Verwaltungsvorschrift kein gleichwertiger Rechtsschutz oder höherer Rechtsschutz für die Antragstellerin oder den Antragsteller erlangt werden kann.
XI. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
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