Neuanlegung in Verlust geratener Personenstandseinträge
DE - Landesrecht Brandenburg

Neuanlegung in Verlust geratener Personenstandseinträge

Neuanlegung in Verlust geratener Personenstandseinträge
Bei der Neuanlegung von Personenstandseinträgen, die in Verlust geraten sind, ist wie folgt zu verfahren:

1. Verlust des Erstbuches

1.1.Beim Verlust des Erstbuches ist das Zweitbuch unter Beachtung der Bestimmungen des 44a Abs.
1 und § 388 DA zum Erstbuch zu erklären. Die Anlegung eines neuen Zweitbuches unterbleibt.
1.2. Ist ein Zweitbuch nicht vorhanden, ist nach Ziffer 3 zu verfahren.

2. Verlust des Zweitbuches

2.1. Ist das Zweitbuch in Verlust geraten, so unterbleibt die Erneuerung dieses Buches ebenfalls.

3. Verlust des Erst- und Zweitbuches

3.1. Wird nach eingehender Prüfung festgestellt, daß Personenstandseinträge, die vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wurden, in Verlust geraten sind, dann sind nur die Einträge der Erstbücher unter Beachtung des § 44 b PStG
, §§ 56 - 59 und § 66 Abs. 2 Nr.
4 PStV und §§ 390 - 393 DA neu anzulegen.

4. Zuständigkeit

4.1. Zuständig für die Neuanlegung von Personenstandseinträgen ist der Standesbeamte, der nach Auflösung der Urkundenstellen für die Fortführung der Personenstandsbücher zuständig wird.

5. Allgemeine Verfahrensregelung

5.1. In Verlust geratene Einträge sind neu anzulegen, sofern entsprechende Anträge gestellt werden. Im übrigen ist von Amts wegen neu anzulegen, sofern die Gelegenheit besteht, mit den von der Beurkundung betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen oder, daß der Sachverhalt im ursprünglichen Eintrag zweifelsfrei auf andere Weise ermittelt werden kann ( z. B.
Begl.
Abschr.
des ehemaligen Eintrags, Geburtsurkunde u. ä.
). Das Namensverzeichnis allein ist keine ausreichende Grundlage für die Neuanlegung.
5.2. Die Neuanlegung stellt eine Wiederherstellung der ursprünglichen Beurkundung dar. Deshalb sind die Angaben über den Ereignisort, den seinerzeitigen Wohnort, die Bezeichnung der Standesämter und die Schreibweise der Namen (Vor- und Familiennamen) auf den Zeitpunkt der früheren Beurkundung abzustellen. Für den Gebrauch von Abkürzungen, die Streichung der Druckwörter und das Ausfüllen leerer Räume in den Einträgen gelten die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Neuanlegung.
5.3. Für die Neuanlegung von Personenstandseinträgen sind die Vordrucke der Anlage 13 - 15 der PStV zu verwenden. Wird nur der Eintrag im Erstbuch erneuert, ist zu beachten, daß bei der Neuanlegung von Einträgen, die vor dem 30. Juni 1976 geführt wurden, die Vordrucke „Ern. A“ und „Ern. B“ in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung zu verwenden sind.
5.4. Sind Einträge für Erst- und Zweitbücher neu angelegt worden, sind die Zweitbücher nach Standesamt, Art, Jahrgang und Nr. geordnet, aber ungebunden, jährlich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu übergeben. Bei Einträgen, die vor dem 3. Oktober 1993 errichtet worden sind, sind die Einträge in der vorstehend geschilderten Weise der zuständigen Urkundenstelle zu übergeben.

6. Besondere Verfahrensregelung

6.1. Die Neuanlegung erfolgt unter Jahrgang und Nummer der früheren Eintragung. Für Einträge, bei denen die frühere Registernummer nicht mehr festgestellt werden kann, sind die Nrn. 1001, 1002 usw.
vorzusehen. Unter die Eintragungsnummer ist die Bezeichnung des Standesamtes zum Zeitpunkt der früheren Beurkundung (z. B. St.Amt Pritzerbe) zu setzen. Als Beurkundungsort und -datum sind der Ort und das Datum zum Zeitpunkt der Neuanlegung einzutragen. Sind die Betroffenen nicht in der Lage, Personenstandsurkunden u. ä. vorzulegen, so bieten sich je nach Fall Rückfragen bei den Geburtskliniken, Kirchenbuchführern, Jugendämtern, Vormundschaftsgerichten, der Urkundensammlung beim Standesamt I in Berlin oder anderen entsprechenden Archiven an. Enthielt der frühere Eintrag Angaben, die heute nicht mehr gängig sind, sind diese trotzdem unverändert zu übernehmen.
6.2. Die Eintragung der zwangsweise beigelegten Zusatzvornamen „Israel“ und „Sara“ hat zu entfallen. Es ist jedoch zuvor durch Anforderung einer neuen Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Zwangsnamen handelte; andernfalls sind diese Vornamen entsprechend einzutragen. Ist seinerzeit bei der Erstellung eines Geburtseintrages dem Kind ein sogenannter Listenvorname erteilt worden, so ist dieser Listenvorname in den zu erneuernden Eintrag aufzunehmen. Die öffentlich-rechtliche Änderung nichtjüdischer Änderung nichtjüdischer Vornamen in Listenvornamen gem.
§ 12 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 i. V. m.
§ 1 der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung der Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938, um einer zwangsweisen Führung der Zusatzvornamen „Israel“ und „Sara“ zu entgehen, ist als wirksam anzuerkennen und bei Rekonstruktionsmöglichkeit am Rande des neu anzulegenden Eintrags zu vermerken. Die Betroffenen sind auf die Möglichkeit einer neuerlichen Vornamensänderung zu verweisen. Widerrufe der vor 1933 durchgeführten Änderung eines jüdischen Vornamens in einen nichtjüdischen Vornamen sind ebenfalls als wirksam anzusehen und am Rande des neu angelegten Eintrags zu vermerken. Auch hier könnte eine neuerliche Vornamenänderung in Betracht kommen.
6.3. Für die äußere Form eines Randvermerkes in einem neu angelegten Eintrag ist das zum Zeitpunkt der Neuanlegung geltende Recht maßgebend. Terminologisch ist auf das frühere Recht abzustellen.
6.4. Können im Heiratseintrag die Angaben über die Zeugen nicht mehr ermittelt werden, so ist der Raum für diese Eintragungen entsprechend zu streichen.
6.5. Sind Sterbeeinträge des Vordruckes „C“, Auflage 1938 - 1945, neu anzulegen, so ist wegen des gegenwärtig zu verwendenden Erneuerungsvordrucks „Ern. C“ das Geburtsdatum des Verstorbenen zu ermitteln und einzutragen; die Eintragung der Eltern entfällt.
6.6. Bei der Neuanlegung von Geburtseinträgen ist zu prüfen, ob Verwahrungsnachrichten vorliegen; ggf.
ist nach § 323 DA zu verfahren.

7. Schlußbestimmungen

7.1. Eventuell noch vorhandene Namensverzeichnisse können weiter verwendet werden; neu angelegte Einträge sind hierin durch Anbringen des Vermerkes „Ern.“ besonders zu kennzeichnen. Die Herstellung von Duplikaten ist entbehrlich; dies gilt auch, wenn ein neues Namensverzeichnis angelegt werden muß. Für die Neuanlegung von Namensverzeichnissen ist der derzeit geltende Vordruck zu verwenden und es sind auch nur die derzeit erforderlichen Angaben aufzunehmen.
7.2. Bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden ist die Abkürzung „Ern.“ in die erste Zeile, rechts neben der Schlußklammer, aufzunehmen. Hinsichtlich der Standesamtsbezeichnung wird auf § 60 Abs. 5 DA verwiesen.
7.3. Bei der Neuanlegung einzelner Einträge bestehen keine Bedenken, wenn diese in das betreffende Personenstandsbuch an der fehlenden Stelle - durch Umbinden des Buches - eingefügt werden. Ist für einen Jahrgang nur ein Eintrag errichtet worden und ist dieser neu anzulegen, dann kann er - jahrgangsmäßig getrennt - dem nächsten Jahrgang durch Umbinden des Personenstandsbuches zugefügt werden.
7.4. Die vor dem 3. Oktober 1990 neu angelegten Personenstandseinträge sind von dieser Regelung nicht betroffen; sie bleiben als selbständige Personenstandsbücher bestehen.
7.5. Personenstandseinträge, die nach dem 2. Oktober 1990 bis zum heutigen Tag neu angelegt wurden, sind - soweit möglich - auf den Stand dieser Bestimmungen zu bringen (Eintragung der alten Standesamtsbezeichnung und ggf. Vervollständigung der Eintragsnummer) und den entsprechenden Personenstandseinträgen zuzuordnen.
Die Standesbeamten Ihres Bereiches sind entsprechend zu informieren.
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Raatz
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