Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erwor...
DE - Landesrecht Brandenburg

Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich

Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich
vom 28. Oktober 1993 (GVBl.I/94, [Nr. 18], S.238)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen folgendes Abkommen:
Artikel 1
Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Fachschulabschluß oder Berufsfachschulabschluß ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Fach- und Berufsfachschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.
Artikel 2
Die Gleichwertigkeitsfeststellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.
Mainz, den 28. Oktober 1993
Für das Land Baden-Württemberg gez. Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern gez. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin gez. Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg gez. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen gez. Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg gez. Henning Vorscherau
Für das Land Hessen gez. Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern gez. Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen gez. Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen gez. Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz gez. Rudolf Scharping
Für das Saarland gez. Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen gez. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt gez. Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein gez. Heide Simonis
Für das Land Thüringen gez. Bernhard Vogel
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