Verordnung über das Naturschutzgebiet „Seeburger Fenn - Sümpelfichten“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Seeburger Fenn - Sümpelfichten“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Seeburger Fenn - Sümpelfichten“
vom 8. Mai 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 20] , S.434)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Seeburger Fenn - Sümpelfichten”.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 93 Hektar. Es umfasst Flächen in den Gemarkungen:
Groß-Glienicke Flure 1, 2;
Seeburg Flure 2, 3.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist:
die Sicherung und Entwicklung einer strukturreichen Landschaft mit Feuchtgebieten und Kleinge- wässern;
die Sicherung von Standorten für typische, seltene und in ihrem Bestand gefährdete wild wachsende Pflanzengesellschaften, insbesondere von wechselfeuchten Wiesen und Erlenbruchwäldern;
der Erhalt eines mannigfaltigen Komplexes von Stillgewässern und Niedermooren unterschiedlicher Trophie mit dem Vorkommen seltener, gefährdeter und charakteristischer Lebensgemeinschaften, insbesondere der Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichte und Seggenriede der Zwischen- und Hochmoorgesellschaften und der Moor- und Bruchwälder;
der Erhalt von Lebensraum typischer, seltener und in ihrem Bestand gefährdeter Tierarten der Feuchtgebiete, insbesondere für Greifvögel und Arten gemäß § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, sowie die Sicherung eines weiträumigen Waldgebietes als Schutz- und Pufferzone für störungsempfindliche Tierarten, sowie die Sicherung eines Wiederausbreitungszentrums für die benachbarten Schutzgebiete;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus ökologischen Gründen und zur Herstellung des Biotopverbundes vom Naturschutzgebiet „Döberitzer Heide” zu den Schutzgebieten der Gatower Heide bis zum Breitehorn am Havelufer;
die Erhaltung der Sukzessionsflächen für die wissenschaftliche Beobachtung der natürlichen Vegetationsdynamik, der Wald-Ökosystemforschung und der Lebensräume auf derartige Flächen spezialisierter Pflanzen- und Tierarten.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. (2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art und den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder einzusäen;
Be- und Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Fische und Wasservögel zu füttern;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlämme auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4, 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass
das der potenziellen natürlichen Vegetation entsprechende Baumartenspektrum auf Sukzessionsflächen zu erhalten und in den bestehenden Kiefernforsten langfristig über naturgemäßen Waldbau wiederherzustellen ist,
bei der Bestandsgründung der Naturverjüngung über natürliche Sukzession der Vorrang gegenüber Pflanzung einzuräumen ist,
die Gehölz- und Waldentwicklung in und im Umkreis von 50 Metern um die Moore fortwirtschaftlich nicht beeinflusst wird,
das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt,
Kahlschläge über 1 Hektar verboten sind,
der Anteil von Alt- und Totholz rund 10 vom Hundert des stehenden Vorrats nicht unterschreiten soll,
keine Horst- oder Höhlenbäume entfernt werden dürfen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
die Neuanlage von Wildäckern oder Ansaatwildwiesen verboten ist,
die Anlage von Kirrungen in Feuchtgebieten, im Flechten-Kiefernwald oder auf Trockenrasen verboten ist;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshin-weise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Die Kiefernforste sollen langfristig in naturnahe, reich strukturierte Mischwaldbestände mit standortheimischen Laubbaumarten oder in den Flechten-Kiefernwald übergeführt werden.
Entlang der vorhandenen Feld- und Wirtschaftswege sollen mittelfristig Gehölzstreifen angelegt werden. Die Strukturen der Waldsäume sollen durch Pflegemaßnahmen entwickelt werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor. (3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Die Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Seeburger Fenn - Sümpelfichten"
vom 8. Mai 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 93 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:
Landkreis: Potsdam-Mittelmark
Gemarkung Flur Flurstücke
Groß-Glienicke 1 7, 16, 28, 29 (anteilig), 30 (anteilig), 32 (anteilig), 68/1 (anteilig), 74 (anteilig), 75 (anteilig), 77, 78, 79, 80, 81, 101 (anteilig);
2 2/1 (anteilig), 11/1 (anteilig), 11/2, 12/1, 12/2, 14/2, 15, 32/1, 32/2, 32/5 (anteilig), 33, 34/1, 34/2, 35-46, 56, 57 (anteilig), 58 (anteilig), 59-63, 69-71, 74-75, 81-84, 85/2, 86-89, 98/2, 102-120, 128 (anteilig), 129;
Seeburg 2 97 (anteilig), 98/1 (anteilig), 103, 106/1, 107-114;
3 117/1, 117/2, 118/1, 118/2, 119-124, 125 (anteilig), 126-131.
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