Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF)
Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF)
vom 4. Juli 2008 ( GVBl.II/08, [Nr. 17] , S.241) geändert durch Verordnung vom 11. September 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 79] )
Auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet der Minister des Innern:
§ 1 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Bewerbers. Der Antrag ist an den Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung (Träger) zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführung) unterbreitet dem Träger einen Vorschlag zur Aufnahme eines Bewerbers in die Freiwillige Feuerwehr. Der Träger entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers. Der Bewerber hat die Wehrführung vor der Aufnahme und während der Mitgliedschaft über gesundheitliche Einschränkungen, die Einfluss auf die körperliche und fachliche Eignung für den Dienst in der Feuerwehr haben, zu informieren. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden.
(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt nicht für Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die Aufnahme eines Bewerbers, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Bewerbende werden als Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen. Die Probezeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Sie beginnt mit der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr. Innerhalb der Probezeit ist die Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) zu absolvieren. Wenn das Mitglied den Grundausbildungslehrgang erneut nicht besteht oder wenn sich das Mitglied in der Probezeit sonst nicht bewährt, ist es aus dem aktiven Feuerwehrdienst zu entlassen. Absatz 7 bleibt unberührt.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Probejahres wird die Feuerwehrfrau-Anwärterin zur Feuerwehrfrau oder der Feuerwehrm
ann-Anwärter zum Feuerwehrmann befördert. Die Diens
tzeit in der Jugendfeuerwehr kann auf das Probejahr angerechnet werden.
(6) Die ehrenamtliche Tätigkeit eines aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in einer privaten Hilfsorganisation oder dem Technischen Hilfswerk bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers.
(7) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater der Feuerwehr aufgenommen werden. Die Dienstpflichten werden von der Wehrführung im Einzelfall festgelegt.
§ 2 Zugehörigkeit
(1) Wechselt der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr seinen Wohnort und verlässt den Zuständigkeitsbereich des Trägers, gilt die Feuerwehrzugehörigkeit als nicht unterbrochen, wenn sich dieser innerhalb von sechs Monaten bei dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder der zuständigen Ortswehrführung der Gemeinde des neuen Trägers anmeldet. Erfolgt die Anmeldung bei der Ortswehrführung, hat die Ortswehrführung die Wehrführung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise über erworbene Qualifikationen und der geleisteten Dienstjahre des Angehörigen entscheidet die Wehrführung im Einvernehmen mit dem Ortswehrführer über den möglichen Einsatz in einer
Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr
.
§ 3 Beförderungen
(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung in einen höheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
(2) Die Voraussetzungen für die Beförderung in einen höheren Dienstgrad ergeben sich aus der Anlage.
(3) Für die Anerkennung beruflich erworbener Qualifikationen des feuerwehrtechnischen Dienstes gelten die Regelungen der Feuerwehrdienstvorschrift 2. Abweichend von den Vorgaben der Anlage zu Absatz 2 kann die Beförderung in einen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Dienstgrad unmittelbar nach deren Erwerb erfolgen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften über die Mindestdienstzeit für Beförderungen zulassen.
(5) Der Träger kann bei dringendem Bedarf an Führungskräften zulassen, dass eine Angehörige oder ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr eine höherwertige Funktion vorübergehend wahrnehmen kann, die dem nächsthöheren Dienstgrad zugeordnet ist. Mit der Sonderaufsichtsbehörde nach § 22 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist das Benehmen herzustellen. Die für diese Funktion erforderliche Qualifikation ist innerhalb von zwei Jahren zu erwerben. Nach erfolgreichem Abschluss kann diesem Angehörigen vorzeitig, ohne nochmalige Zustimmung der Sonderaufsichtsbehörde, der entsprechende Dienstgrad verliehen werden.
§ 4 Bestellungen
(1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.
(2) Zum Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Zugführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.
(3) Zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am
Lehrgang „Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr“
und am Lehrgang „Verbandsführer“ teilgenommen hat oder Leiter einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ist.
(4) Zum ehrenamtlichen Kreisbrandmeister oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am
Lehrgang „Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr“
, am Lehrgang „Verbandsführer“ und am Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“ teilgenommen hat. Er soll
te
die Funktion „Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr“ ausgeübt haben.
§ 5 Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung
(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Einsatzabteilung werden mit Vollendung des 67. Lebensjahres in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen,
sofern der zuständige Aufgabenträger nicht über eine Verwendung in der Einsatzabteilung entschieden hat
. Gleiches gilt, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Teilnahme an der Einsatztätigkeit nicht mehr möglich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit einer Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung auf persönlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger.
§ 6 Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr
Die Angehörigen scheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr aus:
durch Austrittserklärung,
bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,
durch Nichtbestehen der Probezeit,
durch Ausschluss nach § 8 oder
durch Tod.
§ 7 Disziplinarmaßnahmen
(1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr die Aufgaben der ihm übertragenen Funktion innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nicht, kann die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen.
(2) Geeignete Disziplinarmaßnahmen sind insbesondere:
Abmahnung,
Verweis,
Rückstufung um einen Dienstgrad,
Enthebung von der Funktion (auch zeitweise),
Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 8 Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Ausschluss muss ausgesprochen werden, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde. Ausnahmsweise kann der Ausschluss unterbleiben, wenn der Angehörige trotz der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr würdig und geeignet erscheint,
sechs Monate lang unentschuldigt beim aktiven Dienst gefehlt hat.
(2) Ein Angehöriger kann bei besonderen Vergehen in Ausübung seines Dienstes oder wenn er aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten, ausgeschlossen werden.
Besondere Vergehen sind:
vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften,
Nichtbeachtung von Anordnungen,
Handlungen, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, wie Diebstahl oder Unterschlagungen,
üble Nachrede gegen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Über den Ausschluss entscheidet die Wehrführung im Benehmen mit dem Aufgabenträger und der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister. In Städten mit Berufsfeuerwehr ist die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestellte Person der Freiwilligen Feuerwehr zu hören. Der Ausschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9 Bezeichnungen
Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Dienstgrad „Brandinspektor“ oder „Brandinspektorin“, „Oberbrandinspektor“ oder „Oberbrandinspektorin“ beziehungsweise „Hauptbrandinspektor“ oder „Hauptbrandinspektorin“ führen, können diesen Dienstgrad auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterführen, wenn sie keine
Funktion
in der Freiwilligen Feuerwehr besetzen.
(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die am 13. September 2024 die Beförderungsvoraus- setzungen aus der Anlage zu Absatz 2 erfüllen, können unmittelbar in den entsprechenden Dienstgrad befördert werden.
(3( Angehörige, die am 13. September 2024 die fachlichen Voraussetzungen für die Dienstgrade „Erste Hauptfeuerwehrfrau, Erster Hauptfeuerwehrmann, Oberbrandinspektorin, Oberbrandinspektor, Hauptbrandinspektorin oder Hauptbrandinspektor erfüllen, können ohne die geforderten Dienstzeiten unmittelbar in den entsprechenden Dienstgrad befördert werden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn der ehren
amtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 4. Dezember 1997 (GVBl. II S. 914, 1998 S. 34) außer Kraft.
Potsdam, den 4. Juli 2008
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Anlagen
1
Anlage 327.3 KB
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