Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lübbenau/Spreewald Lubnjow/Blota
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lübbenau/Spreewald Lubnjow/Blota

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lübbenau/Spreewald Lubnjow/Blota
vom 22. Juli 2008 ( GVBl.II/08, [Nr. 18] , S.262) geändert durch Artikel 134 Absatz 32 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.54)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Lübbenau das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasser- und Abwasserzweckverband Calau (WAC).
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
(2) Die Schutzzonen sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 48) versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und der Stadt Lübbenau/Spreewald hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.
(3) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 3 Schutz der Zone III

In der Zone III sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,
wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,
auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,
auf Brachland oder stillgelegten Flächen,
auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,
das Errichten oder Erweitern von Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage, ausgenommen Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, wenn dieser über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Erweitern von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 3 Nr. 1,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,
wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen werden,
in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,
zur Bodenentseuchung,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,
Schwarzbrachen im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,
Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,
die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1 000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System und vollständiger Ringraumverpressung des Bohrloches mit abdichtendem Material,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung der aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Abfälle,
das Ein- oder Aufbringen von Abfällen in oder auf Böden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, ausgenommen mit Erdgas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten von Biogasanlagen,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. vom November 2002, das beim DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17 in 53773 Hennef bezogen werden kann, beachtet wird,
das Errichten oder Erweitern von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten oder Erweitern von Abwassersammelgruben ohne Nachweis der Dichtigkeit oder ohne Bauartzulassung,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und ausgenommen das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen bei Extremwetterlagen wie Eisregen,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) beachtet werden,
das Errichten oder Erweitern von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- oder Wasserbau,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,
das Errichten oder Erweitern von fliegenden Bauten im Sinne des § 71 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäß angezeigtem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Schießständen oder Schießplätzen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,
das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen, wenn die Entsorgung anfallender Abfälle und Abwässer nicht ordnungsgemäß erfolgt,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
Bestattungen, ausgenommen innerhalb bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Friedhöfe,
das Errichten von Flugplätzen,
das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,
das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.

§ 4 Schutz der Zone II

Die Verbote der Zone III gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,
das Errichten von Dunglagerstätten,
das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde,
die Beweidung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen,
das Errichten von Dränungen oder Entwässerungsgräben,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,
das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung, ausgenommen der Transport mit der Eisenbahn,
das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße Verwendung von Hausmülltonnen,
der Umgang mit radioaktiven Materialien,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und ausgenommen des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Einleiten von Abwasser - mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser - in oberirdische Gewässer,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen, ausgenommen in Hausgärten zur privaten Nutzung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen, ausgenommen Sportveranstaltungen innerhalb der Sportanlagen der Schule,
das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 5 Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 6 Maßnahmen zur Wassergewinnung

Die Verbote des § 3 Nr. 36, des § 4 Nr. 10, 21, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 5 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 7 Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4 und 5 Befreiung erteilen, wenn
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde
und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.
(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nr. 25 Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.
(3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
.
(4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 8 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

§ 9 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen
zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der für Bergbau zuständigen Behörde.

§ 10 Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4 und 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 114/77 vom 7. Juli 1977 des Kreistages Calau festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Lübbenau aufgehoben.
Potsdam, den 22. Juli 2008
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
In Vertretung Dietmar Schulze

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen
1. Vorbemerkung
Das Wasserwerk des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC) befindet sich in der Stadt Lübbenau, an der Berliner Straße/Ecke Stennewitz, auf einem Gelände zwischen der Landesstraße L 49 und der Bahnstrecke Berlin - Cottbus. Die Brunnen 1 bis 5 befinden sich auf dem Gelände des Wasserwerkes nördlich der L 49, die Brunnen 6 bis 10 liegen auf einem separaten Gelände südlich der L 49.
Hinweis: Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System ETRS 89.
Die im Folgenden genannten Verkehrswege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.
2. Fassungsbereich (Zone I)
Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkt. Abweichend davon verläuft die Grenze der gemeinsamen Zone I der Brunnen 2 und 3 in einem Abstand von 10 m um eine gerade Linie, die die Mittelpunkte dieser beiden Brunnenstandorte verbindet. In der Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.
Brunnennummer Ost-Wert (m) Nord-Wert (m)
1 34 27 309 57 46 638
2 34 27 357 57 46 751
3 34 27 348 57 46 753
4 34 27 354 57 46 785
5 34 27 393 57 46 845
6 34 27 319 57 46 518
7 34 27 280 57 46 512
8 34 27 212 57 46 502
9 34 27 194 57 46 543
10 34 27 259 57 46 561
Folgende Flurstücke werden teilweise von den Zonen I erfasst:
Gemarkung Lübbenau, Flur 11, Flurstücke 30/2 und 262 Gemarkung Lübbenau, Flur 12, Flurstücke 4, 6, 7, 8 und 9.
3. Engere Schutzzone (Zone II)
Die Zone II befindet sich in der Gemarkung Lübbenau.
Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang den Grenzen der Zonen I.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der engeren Schutzzone (Zone II) erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, im Norden der Stadt Lübbenau, an der Berliner Straße/Ecke Rosa-Luxemburg-Straße.
Beg
es F
Folgende Flurstücke werden ganz oder teilweise (tw.) von der Zone II erfasst:
Gemarkung Lübbenau, Flur 11
Flurstücke: 1/9, 1/10, 11/11 (tw.), 21 (tw.), 22, 28/1, 28/4, 28/8, 28/14 (tw.), 28/15, 28/16, 29 (tw.), 30/2, 32, 33, 34, 37, 40 (tw.), 41/1, 41/2, 42/1 (tw.), 42/2 (tw.), 43, 44, 45/1, 58, 59, 63 (tw.), 64, 65 (tw.), 66, 67/1, 72 (tw.), 172/2 (tw.), 184/1 (tw.), 261, 262, 282, 283, 299, 300, 301, 302, 317 und 318
Gemarkung Lübbenau, Flur 12
Flurstücke: 1/3 (tw.), 1/10 (tw.), 1/12 (tw.), 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10/1, 10/2, 11/2, 37/1, 37/6, 38/3, 38/10, 38/12, 38/14, 38/16, 38/17, 39/1, 39/9, 40/1 (tw.), 240/4 (tw.), 361, 396, 397, 398, 399, 429, 430 und 477 (tw.).
4. Weitere Schutzzone (Zone III)
Die innere Grenze der Zone III verläuft entlang der äußeren Grenze der Zone II.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der weiteren Schutzzone (Zone III) erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, in der Stadt Lübbenau, an der Straße des Friedens/Ecke Güterbahnhofstraße.
Beginnend an der Straße des Friedens/Ecke Güterbahnhofstraße verläuft die Grenze der Zone III ca. 600 m in südöstlicher Richtung entlang der Güterbahnhofstraße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 28 426 N: 57 46 115 am südwestlich abzweigenden Fußweg zu den Garagenblöcken, von dort ca. 72 m in südwestlicher Richtung, dann ca. 20 m in südöstlicher Richtung und ca. 148 m in südwestlicher Richtung entlang diesem Weg zwischen den Garagenblöcken und entlang einer gedachten geraden Linie, die Schillerstraße querend bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 28 328 N: 57 45 915, von dort ca. 110 m in südöstlicher Richtung entlang der Schillerstraße bis zur Pestalozzistraße, von dort ca. 150 m in südwestlicher Richtung entlang der Pestalozzistraße bis zur Robert-Koch-Straße, von dort ca. 240 m in südöstlicher Richtung entlang der Robert-Koch-Straße bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 766 der Flur 25 in der Gemarkung
Lübbenau an der Kraftwerkstraße, von dort ca. 1 100 m in südlicher Richtung entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke der Kraftwerkstraße 697, 187, 315, 314, 288/13 und 784, Flur 25 der
Gemarkung Lübbenau bis zur Neckarsulmer Straße, von dort ca. 830 m in westlicher Richtung entlang der Neckarsulmer Straße bis zur Lübbenauer Chaussee, von dort ca. 157 m in südlicher Richtung entlang der Lübbenauer Chaussee bis zu dem von Westen her einmündenden Graben (ZCa 051/1), von dort ca. 390 m in westlicher, dann ca. 52 m in nördlicher, dann ca. 53 m in nordwestlicher Richtung entlang diesem Graben bis zur Kreisstraße K 6630, von dort ca. 222 m in nordöstlicher Richtung entlang der Kreisstraße K 6630 bis zur von Westen her einmündenden Feldstraße, von dort ca. 360 m in westlicher Richtung entlang der Feldstraße bis zur Brücke über den Entsalzungsgraben, von dort ca. 800 m in westlicher Richtung entlang dem Entsalzungsgraben bis zur Wegbrücke, von dort ca. 860 m in nordwestlicher Richtung entlang dem Entsalzungsgraben bis zur Brücke der Straße von Klein Beuchow nach Lübbenau, von dort ca. 900 m in nördlicher Richtung entlang dem Entsalzungsgraben bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 164/3 der Flur 2 in der Gemarkung Zerkwitz, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III zunächst in der Flur 2 der Gemarkung Zerkwitz ca. 110 m in ostnordöstlicher Richtung entlang der nordnordwestlichen Grenze der Flurstücke 164/3, 174/3 und 171 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 175, von dort ca. 265 m in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 47, von dort ca. 94 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 47 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt an einem Weg, von dort ca. 207 m in nordöstlicher Richtung entlang dem Weg bis zur Chausseestraße, von dort ca. 60 m in östlicher Richtung bis zu der von Norden her einmündenden Straße, von dort ca. 170 m in nördlicher Richtung entlang dieser Straße bis zum Entsalzungsgraben, von dort ca. 210 m in östlicher Richtung entlang dem Entsalzungsgraben bis zur verlängerten Zerkwitzer Kahnfahrt, von dort ca. 110 m in nördlicher Richtung entlang der verlängerten Zerkwitzer Kahnfahrt bis zur Südseite des Kläranlagengeländes, von dort ca. 190 m in östlicher Richtung entlang der Südseite des Kläranlagengeländes bis zur Ringstraße, von dort ca. 440 m in nördlicher Richtung entlang der Ringstraße bis zum Bahnübergang, von dort ca. 1 120 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über das Feld bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks 130/2 (Alte Stennewitzer Kahnfahrt), von dort ca. 160 m in südlicher, dann ca. 25 m in südwestlicher, dann ca. 130 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 130/2 bis zur Südseite der Straße „Stennewitz“, von dort in der Hauptrichtung Osten bis zur Wiesenstraße, von dort in südlicher Richtung entlang der Wiesenstraße bis zur Gartenstraße, von dort in südlicher Richtung entlang der Gartenstraße bis zur Karl-Marx-Straße, von dort in südlicher Richtung entlang der Karl-Marx-Straße bis zur Straße des Friedens, von dort ca. 60 m in südlicher Richtung bis zu der von Osten her einmündenden Güterbahnhofstraße, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III.

Anlage 3

Begriffsbestimmungen
1. Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten
Tierart Großvieheinheiten
Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten 0,300
Mastkälber 0,400
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren 0,600
Rinder von mehr als 2 Jahren 1,000
Equiden unter 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) 0,500
Equiden von mehr als 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) 1,000
Mutterschafe 0,150
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr 0,100
Ziegen 0,150
Ferkel 0,020
Mastschweine 0,130
bei Betrachtung der gesamten Mastdauer
bei zweistufiger Betrachtung:
= Läufer (20 bis 50 kg) 0,060
= sonstige Mastschweine (über 50 kg) 0,160
Zuchtschweine 0,300
Geflügel 0,004
Damwild bis zu 18 Monaten 0,050
Damwild über 18 Monate 0,110
Rotwild bis zu 18 Monaten 0,100
Rotwild über 18 Monate 0,220
Lama 0,300
Laufvögel (z. B. Strauße) 0,240
Mutteralpaka 0,150
2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
3. Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.
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