Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“

Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“
vom 17. August 2010 ( GVBl.II/10, [Nr. 55] )
Auf Grund des § 12 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137)
verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

§ 1 Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit überwiegend besonderer Schutzfunktion als Naturwald
werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung „Melzower
Buchennaturwald“ und wird in das Register der geschützten Waldgebiete
aufgenommen.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet befindet sich im Landkreis Uckermark und hat eine Größe
von rund 24 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück:
Oberuckersee Melzow 4 2, 82, 252, 253.
Die Waldfläche mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald besteht aus einem Rotbuchen-Naturwald
und hat eine Größe von rund 21 Hektar. Sie umfasst folgende Flurstücke:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück:
Oberuckersee Melzow 4 2, 82, 252.
Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes und des Naturwaldes
als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Schutzwaldes und des Naturwaldes sind in der „Topografischen Karte
zur Verordnung über den Schutzwald ‚Melzower Buchennaturwald‘“,
Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den
Schutzwald ‚Melzower Buchennaturwald‘“, Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der
innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der
Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für
Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Siegelnummer 26,
versehen und vom Siegelverwahrer am 18. Juni 2010 unterschrieben worden.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in
Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist
die Erhaltung und Entwicklung des natürlich entstandenen Buchenwaldes zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und
Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldes;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten.
(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des im Schutzwald gelegenen Naturwaldes
insbesondere zur
Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes eines eutrophen Buchenwaldes unter Beteiligung über
300-jähriger Rotbuchen;
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung eines
eutrophen Buchenmischwaldes, welcher 1938 aus der forstlichen Nutzung
entlassen wurde;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna sowie der natürlichen Selbstorganisationsprozesse
des eutrophen Buchenmischwaldes;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von
Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden
Lebensgemeinschaften.
(3) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes
von gemeinschaftlicher Bedeutung „Melzower Forst“ mit der Gebietsnummer
DE 2849-302 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von „Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)“
als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im
Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).
(4) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Schorfheide-Chorin“ mit der Gebietsnummer
DE 2948-401 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 9 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes in seiner Funktion als Lebensraum von Vogelarten nach Anhang
I der Richtlinie 79/409/EWG, einschließlich ihrer Brut- und Nahrungshabitate.

§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3
genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner
Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;
im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen zu fahren oder diese dort abzustellen;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer zu entzünden;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen und zu versiegeln;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu
sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;
wild lebende Pflanzen oder Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Vieh weiden zu lassen und dazu erforderliche Einrichtungen zu schaffen.
(3) Über die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus ist im Naturwald die forstwirtschaftliche
Nutzung verboten.
(4) Eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß den in § 4 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen
bleibt auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb des
Naturwaldes zulässig mit der Maßgabe, dass
die Holznutzung einzelstamm- bis gruppenweise erfolgt;
eine Mischungsregulierung zugunsten der Baumarten der natürlichen
Waldgesellschaft des Waldmeister-Buchenwaldes erfolgt;
die Waldverjüngung kleinflächig erfolgt und sich an den standortheimischen Baumarten der potenziell natürlichen
Waldgesellschaft orientiert;
mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in
1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum natürlichen Absterben und Zerfall
aus der Nutzung genommen werden;
Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden;
keine flächige tiefgreifende in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung erfolgt;
kein flächiger Einsatz von Maschinen erfolgt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des
Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder
Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die
untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu
unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit
mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Schutzwaldes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Forstbehörden und sonstige
von den Forstbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und
beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit
diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet
anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung
von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des
Eigentums.

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen

(1) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder
Waldbrand kann die untere Forstbehörde außerhalb des Naturwaldes Ausnahmen von
den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von
den Verboten dieser Verordnung gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 7 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten oder den Maßgaben des § 4
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 37 Absatz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
mit einer Geldbuße bis zu 20 000 (in Worten: zwanzigtausend) Euro geahndet
werden.

§ 8 Verhältnis zu anderen rechtlichen Bedingungen

(1) Die Regelungen naturschutzrechtlicher Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in
§ 2 genannten Gebietes bleiben unberührt.
(2) Die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis
35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege
wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des
Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) bleiben unberührt.

§ 9 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 1 der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten Verfahrens- und
Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach
ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der obersten
Forstbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der
Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der
Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im
Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung
innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 17. August 2010
Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft
Jörg Vogelsänger
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