Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen nach dem Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (VV-Anerkennung BbgWBG)
DE - Landesrecht Brandenburg

Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen nach dem Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (VV-Anerkennung BbgWBG)

Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen nach dem Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (VV-Anerkennung BbgWBG)
vom 7. November 2012 ( Abl. MBJS/12, [Nr. 10] , S.466) geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2017 ( Abl. MBJS/17, [Nr. 32] , S.392)
Auf Grund des § 29 in Verbindung mit den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1993 ( GVBl. I
S.
498), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 2006 (GVBl. I S.127, 128), bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Allgemeines

(1) Die Anerkennung dient dem Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Weiterbildungsveranstaltungen sowie der Sicherung qualitativer Mindeststandards in der Weiterbildung.
(2) Die Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft und von Landesorganisationen der Weiterbildung sowie die Gleichstellung von Heimbildungsstätten mit einer Landesorganisation erfolgen auf Antrag durch das für Bildung zuständige Ministerium. Für die Antragstellung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
(3) Weiterbildungseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft bedürfen keiner Anerkennung; sie gelten als anerkannt.
(4) Die Anerkennung berechtigt die Organisationen, neben ihrer Bezeichnung den Zusatz "Anerkannt gemäß dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz" zu führen.
(5) Die Anerkennung und deren Aufhebung werden im Amtsblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums bekanntgegeben.
(6) Anerkennungsrelevante Änderungen sind dem für Bildung zuständigen Ministerium unverzüglich mitzuteilen und mit aktuellen Unterlagen zu belegen.

2 - Anerkennung von Einrichtungen

(1) Anerkannt werden Einrichtungen der Weiterbildung im Land Brandenburg, deren Angebote sich überwiegend an Bürgerinnen und Bürger im Land richten und grundsätzlich jeder Person zugänglich sind.
(2) Durch veröffentlichte Programmunterlagen ist nachzuweisen, dass die Einrichtung im Jahr vor der Antragstellung bereits einen Mindestumfang von 150 Unterrichtsstunden im Sinne des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes durchgeführt hat. Beim Nachweis des Stundenumfangs nicht berücksichtigt werden insbesondere Veranstaltungen der Berufsbildung, wie etwa spezielle berufliche Qualifizierungen, Umschulungen, betriebliche oder organisationsbezogene Maßnahmen. Die berufliche Weiterbildung im Sinne des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes ist vielmehr eingeschränkt auf den Erwerb von übergreifenden beruflichen Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen.
(3) Einrichtungen von Trägern, die nicht ausschließlich in der Weiterbildung tätig sind, werden nur anerkannt, wenn sie von anderen Einrichtungen des Trägers organisatorisch abgegrenzt sind. Dazu müssen sie als eigenständige Arbeits-, Wirtschafts- und Organisationseinheit strukturiert und ausgewiesen sein.
(4) Zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen sind dem Antrag einschlägige aktuelle Unterlagen der Einrichtung bzw.
des Trägers beizufügen. Hierzu gehören grundsätzlich:
Angaben zur Leitung der Einrichtung und Nachweise ihrer beruflichen Qualifikation,
Satzung und Gründungsprotokoll oder Gesellschaftsvertrag,
Auszug aus dem amtlichen Register,
Nachweis der Gemeinnützigkeit,
Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres,
Stellenplan,
Jahresprogramm,
Nachweis geeigneter und dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten,
Angaben zur fachlichen und räumlichen Ausstattung,
Darlegung des Qualitäts
managements.
(5) Überregional tätige Einrichtungen der Weiterbildung können unter Einschluss ihrer Außenstellen anerkannt werden, wenn diese den Anerkennungskriterien gemäß Absatz 4 genügen. Der Nachweis eines Mindestumfanges an Unterrichtsstunden für jede Außenstelle ist nicht erforderlich. Die Außenstellen sind ferner nicht zur Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat verpflichtet.
(6) Der Wechsel der Trägerschaft einer anerkannten Einrichtung ist dem für Bildung zuständigen Ministerium in der Regel mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels schriftlich mitzuteilen. Ein Antrag auf Fortbestehen der Anerkennung in neuer Trägerschaft ist durch den übernehmenden Träger einzureichen. Dabei sind folgende aktuelle Unterlagen zum Nachweis der weiterhin gegebenen Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen:
Angaben und Nachweise gemäß Nummer 2 Absatz 1 und ggf.
Absatz 3.
Nachweise über die Durchführung von mindestens 150 Unterrichtsstunden im Sinne des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes im Jahr vor dem Trägerwechsel gemäß Nummer 2 Absatz 2. Alternativ ist die Tätigkeit der Einrichtung im Rahmen der Grundversorgung im Jahr vor dem Trägerwechsel nachzuweisen und die Absicht zu erklären, auch zukünftig in der Grundversorgung tätig zu sein.
Unterlagen gemäß Nummer 2 Absatz 4 Buchstaben b) - h) und k).
Die Unterlagen gemäß Nummer 2 Absatz 4 Buchstaben a), i) und j) sind nur bei Änderungen im Rahmen des Trägerwechsels einzureichen.
Auf die Vorlage bekannter Unterlagen kann verzichtet werden.

3 - Anerkennung von Landesorganisationen

(1) Landesorganisationen sind Zusammenschlüsse von Weiterbildungseinrichtungen oder deren Trägern. Sie qualifizieren, unterstützen und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder, nehmen deren Interessen wahr und üben eine Funktion als zentrale Servicestelle auf Landesebene aus.
(2) Dem Antrag von Landesorganisationen sind beizufügen:
Nachweise entsprechend Nummer 2 Absatz 4,
Aufstellung aller Mitgliedsorganisationen, die der Landesorganisation angehören, mit Bezeichnung, Anschrift inklusive Angabe des Landkreises sowie Rechtsform,
Protokolle der Mitgliederversammlungen oder Jahresberichte des Vorstandes der letzten beiden Jahre vor Antragstellung,
Organisations- und Geschäftsverteilungsplan.

4 - Gleichstellung von Heimbildungsstätten mit anerkannten Landesorganisationen

(1) Heimbildungsstätten sind Organisationen der Weiterbildung von überregionaler Bedeutung mit Übernachtungskapazitäten. Neben ihrer pädagogischen Arbeit gewährleisten sie die Unterbringung und Verpflegung für mindestens 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
(2) Rechtlich selbständige Heimbildungsstätten oder deren Träger mit Sitz im Land Brandenburg können je nach Bedarf einer Landesorganisation gleichgestellt werden. Die Gleichstellung einer Heimbildungsstätte mit einer Landesorganisation entspricht der Anerkennung.
(3) Für den Antrag auf Gleichstellung gelten die Bedingungen gemäß Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) entsprechend. Die Heimbildungsstätte legt ferner dar, dass sich ihre Weiterbildungsangebote vorrangig an Personen aus dem Land richten.
(4) Die Gleichstellung setzt voraus, dass die Heimbildungsstätte im Jahr vor der Antragstellung bereits Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 2.000 Teilnehmertagen in eigener Verantwortung durchgeführt hat.
(5) Ein Anspruch auf Gleichstellung besteht nicht.

5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften vom 21. April 1994 außer Kraft.
Ferner treten die Verwaltungsvorschriften über die Inhalte der Weiterbildung gemäß § 2 Abs.
3 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 1. November 1994 außer Kraft.
Potsdam, den 7. November 2012
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Dr.
Martina Münch
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