Bestimmung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, der grenzüberschreitenden banden- oder gewerbsmäßig begangenen ...
DE - Landesrecht Brandenburg

Bestimmung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, der grenzüberschreitenden banden- oder gewerbsmäßig begangenen Eigentumskriminalität und der Geldwäsche (Schwerpunktstaatsanwaltschaft Organisierte Kriminalität und Geldwäsche)

Bestimmung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, der grenzüberschreitenden banden- oder gewerbsmäßig begangenen Eigentumskriminalität und der Geldwäsche (Schwerpunktstaatsanwaltschaft Organisierte Kriminalität und Geldwäsche)
vom 11. November 2022 ( JMBl/22, [Nr. 12] , S.126)
I. Zuständigkeit
Gemäß § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung Organisierter Krimi­nalität im Sinne der Gemeinsamen Richtlinien der Justiz­minister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität einschließlich der Anlage hierzu (Anlage E zur RiStBV
) in der in Brandenburg jeweils geltenden Fassung bestimmt.
Es wird ihr die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung der im Land Brandenburg anfallenden Verfahren übertragen, die schwerwiegende Fälle der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und - soweit deren Bearbeitung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordert - Wirtschaftskriminalität zum Gegenstand haben. Sie ist auch zuständige Strafverfolgungsbehörde für Meldungen im Sinne des § 32 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) sowie des § 12a Absatz 8 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes. Weiter ist sie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von Rechtsanwälten, Kammerrechtsbeiständen und Notaren nach § 56 GwG.
Sie ist ferner zuständig für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren grenzüberschreitender banden- oder gewerbsmäßig begangener Eigentumsdelikte. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg wird ermächtigt, hierzu nähere Einzelheiten festzulegen.
Im Umfang der sachlichen Zuständigkeit gemäß den Nummern 1 bis 3 erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft auf alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.
Die Aufgaben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft werden von einer besonderen Abteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wahrgenommen, die aus mindestens einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter und für die Bearbeitung von Verfahren der Organisierten Kriminalität besonders geeigneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu bestehen hat. Die Schwerpunktabteilung unterhält eine Außenstelle in der Zweigstelle Eberswalde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder).
Bei den Staatsanwaltschaften Cottbus, Neuruppin und Potsdam wird jeweils eine Person aus dem staatsanwaltschaftlichen Dienst zur oder zum OK-Beauftragten im Sinne von Nummer 3.2.1 der vorgenannten Gemeinsamen Richtlinien bestellt. Diese haben insbesondere die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die in ihrer Behörde anfallenden Verfahren nach Abschnitt I Nummer 1 bis 3 unverzüglich an die Schwerpunktabteilung abgegeben werden.
Der Außenstelle der Schwerpunktabteilung in Eberswalde obliegt insbesondere die Bearbeitung von Verfahren mit dem Schwerpunkt der Geldwäschekriminalität. Hierdurch soll eine frühzeitige Aufdeckung tatrelevanter Zusammenhänge zu Verfahrenskomplexen der Organisierten Kriminalität und das Aufspüren von Umständen, die in Zusammenhang mit terroristischen Strukturen stehen können, bewirkt werden. Darüber hinaus soll eine möglichst verfahrensintegrierte Bearbeitung gewährleistet werden. Wegen der örtlichen Nähe zum Landeskriminalamt nimmt die Außenstelle ferner im Rahmen der Aufklärung und wirksamen Verfolgung der Organisierten Kriminalität in der Phase der Initiativ- und Strukturermittlungen die Aufgaben eines Ansprechpartners der Polizei wahr.
II. Verfahren, Inkrafttreten
Die Abgabe von Verfahren nach Abschnitt I Nummer 1 bis 3 von einer örtlichen Staatsanwaltschaft an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft erfolgt unmittelbar. Geht eine Anzeige bei einer örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Ebenso verfährt sie mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Im Falle der notwendigen Vornahme unaufschiebbarer Zwangsmaßnahmen übersendet die örtliche Staatsanwaltschaft im vorherigen Einvernehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Akten oder wesentliche Aktenbestandteile per Telefax an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Wenn dieses nicht möglich ist, veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft die Maßnahmen selbst. Bestätigt sich der Verdacht eines Delikts nach Abschnitt I Nummer 1 bis 3 nicht oder kommt ihm gegenüber anderen Delikten nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu, gibt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Begründung an die sonst zuständige Staatsanwaltschaft ab bzw.
zurück. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zuvor Sofortmaßnahmen (Arrest, Beschlagnahme o. a.) ergriffen hat. Bei mehreren Taten im prozessualen Sinne (§ 264 der Strafprozessordnung) stellt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das in ihre Zuständigkeit fallende Vergehen zuvor ein.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 11. November 2013 ( JMBl.
2014 S.
14) außer Kraft.
Potsdam, den 11. November 2022
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann
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