Vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen
Vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen
vom 9. November 1995 (JMBl/95, [Nr. 12], S.205)
Ergänzend zu den Bestimmungen der Grundbuchvorrangverordnung (GBVorV) vom 3. Oktober 1994 ( BGBl. I
S.
2796) werden für das Land Brandenburg nachstehende Festlegungen über von dem Grundbuchamt vorrangig zu bearbeitende Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsändernden oder berichtigenden Eintragungen in das Grundbuch getroffen.
I.
Unter den Voraussetzungen des § 2 Satz 2 GBVorV können Dringlichkeitsbescheinigungen im Sinne von § 2 GBVorV über die dort in Satz 1 aufgeführten Stellen hinaus auch erteilt werden von
dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg,
dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg und
der Investitionsbank des Landes Brandenburg.
II.
Neben den in § 1 GBVorV geregelten Fällen sind investive Grundbuchsachen vorrangig zu behandeln, wenn
ein Eintragungsersuchen nach § 34 Abs.
2 Vermögensgesetz oder eine Bescheinigung des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vorliegt, wonach dem Ersuchen ein Rückübertragungsantrag zugrunde liegt, der mit investiven Maßnahmen verbunden ist;
eine Bescheinigung der Investitionsbank des Landes Brandenburg vorliegt, wonach ein Vorhaben unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses dringlich und geeignet ist
für die Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung, soweit für diese Maßnahmen Wohnungsbauförderungsmittel aus dem Landeshaushalt bereitgestellt werden;
für die Schaffung der für solche Maßnahmen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks hierzu erforderlich ist;
für die Errichtung oder Wiederherstellung einzelner Ein- und Zweifamilienhäuser auch außerhalb städtebaulicher Maßnahmen.
§ 1 Abs. 2 GBVorV bleibt unberührt.
III.
In der Bescheinigung nach Abschnitt I und Abschnitt II Ziffer 2 ist das betroffene Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht, der Vorhabenträger und der Investitionszweck seinem wesentlichen Inhalt nach anzugeben.
IV.
Liegen die Voraussetzungen für vorrangig zu bearbeitende Eintragungsanträge oder -ersuchen vor, hat das Grundbuchamt dies durch den Vermerk "Vorrangige Erledigung" auf dem ersten Blatt des Antrags oder Ersuchens kenntlich zu machen. Der Vermerk kann durch einen Stempelabdruck und ein Handzeichen des Bearbeiters erfolgen. Bei Vorlage der Grundakte an den zuständigen Rechtspfleger ist in geeigneter Weise durch den Geschäftsstellenbediensteten auf das Vorliegen einer Dringlichkeitsbescheinigung hinzuweisen.
V.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Potsdam, den 9. November 1995
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr.
Bräutigam
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