HG 1998
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1998 (Haushaltsgesetz 1998 - HG 1998)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1998 (Haushaltsgesetz 1998 - HG 1998)
vom 22. Dezember 1997 (GVBl.I/97, [Nr. 14], S.144, 11)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1998 wird in Einnahmen und
Ausgaben auf 18 785 074 700 Deutsche Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 3 624 674 700 Deutsche
Mark.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1998 Kredite bis zur Höhe
von 1 550 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1998 fällig werdenden
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.
(3) Die Kreditermächtigung erhöht sich um die Beträge, die zur Komplementierung der von Dritten über die im
Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen hinaus bereitgestellten Mittel
benötigt werden (§ 8 Abs. 1 und 3). Die Überschreitung der
Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 Deutsche Mark insgesamt bedarf
der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Ministerin der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die
Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder
Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von
Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird.
Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der
nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, ab
Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des
im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.

§ 3 Kassenverstärkungskredite

Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1998 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1
festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden.

§ 4 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an
Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe
von 600 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen
von Sonderfinanzierungen nach § 11 dieses Gesetzes Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000
Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der
finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung von
Filmförderungsmaßnahmen im Rahmen eines Filmförderfonds bis zur
Höhe von 20 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, bedarf es
der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen,
soweit dies der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder der Unterstützung
gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten dient.
(7) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Die
Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 5 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die
Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
übernommen werden.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages zum
Zweck der Entschuldung der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH (BBF)
Garantien zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg für
kapitalersetzende Darlehen bis zu einer Gesamthöhe von 210 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Deutsche
Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu übernehmen.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 100 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des
Landes Brandenburg zu übernehmen.
(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der
Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000 Deutsche
Mark zu übernehmen.
(8) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dürfen nur unter den in § 4 Abs. 6 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.
(9) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und
Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß § 4
und den Absätzen 1 bis 8 zum 30. September 1998.

§ 6 Experimentierklausel

(1) In ausgewählten Einrichtungen der nachgeordneten
Landesverwaltung kann durch Modellvorhaben erprobt werden, ob durch
erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung Einsparungen
erreicht und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung erhöht werden
können.
(2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,
durch Haushaltsvermerke abweichend vom § 20 Abs. 2 der
Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der
Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den
Hauptgruppen anzuordnen;
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis
zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und
Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des
auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar
bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln
dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.

§ 7 Globale Minderausgabe

Die bei Kapitel 20 020 Titel 972 10 eingestellte globale
Minderausgabe in Höhe von 204 627 200 Deutsche Mark ist bei den Ausgaben
der Hauptgruppen 5, 6 und 8 zu erwirtschaften. Hiervon ausgenommen sind die in
Kapitel 20 030 veranschlagten Ausgaben (Steuerverbund und sonstige Leistungen
an die Kommunen). Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen.

§ 8 Mehrausgaben, Deckungsfähigkeit

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von der Höchstgrenze nach
Satz 1 sind die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das
Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom
Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen
muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung zu leistende unvorhergesehene und unabweisbare
Verwaltungsausgaben. Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den
Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, bei Verpflichtungsermächtigungen als
jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine
und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung
der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung
in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für
andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
kassenmäßige Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese
Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Änderung der im Rahmen einer Verpflichtungsermächtigung jährlich
fällig werdenden Beträge des durch Mehrausgaben verstärkten
Titels. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für
Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß
Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1998.
(3) Soweit der Bund für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen
hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der
Komplementärmittel des Landes geleistet. Dies gilt auch für die
Finanzierung von Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz.
Verpflichtungsermächtigungen dürfen in dem Maße überschritten werden, wie durch die Bestätigung der Mitfinanzierung
des Bundes eine Erhöhung der Gesamtfinanzierung eintritt.
(4) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 512, 513 (in
Höhe der Ansätze für Portogebühren) sowie 514 bis 527 und
532 bis 546, soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies
wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet auf die Kapitel
des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß § 6
flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung. Darüber
hinaus sind innerhalb der Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die
Ausgaben der Titel der Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.
(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der
entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
Gruppe 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter,
Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,
Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen,
Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur
Instandsetzung bestimmt sind.
(6) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den Stichtagen 31. März,
30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1998 über den aktuellen
Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zu denselben
Stichtagen über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8.
Darüber hinaus berichten die Ressorts über die Besetzung der
Planstellen und Stellen zum 30. September 1998 und die Ministerin der Finanzen
über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30.
September 1998. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1998 dem
Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer
Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem
Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der
Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der
Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der
Fördersatz anzugeben. Die Ministerin der Finanzen berichtet außerdem
über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten
und öffentlichen Rechts zum 30. September 1998.
(7) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45
Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre
Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
(8) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen dürfen
in den Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982)
in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige
Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen
Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
durchgeführt werden.

§ 9 Betrieb des Landesverwaltungsnetzes

(1) Ausgaben für laufende Gebühren und Kosten für Fernmeldeanlagen (Gruppe 513) sind in Höhe von 30 vom Hundert
gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind für die Vernetzung der
Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) der Landesverwaltung einzusetzen.
(2) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern und den beteiligten Ressorts.

§ 10 Maßnahmen zur Energieeinsparung

(1) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die
gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der
Landesverwaltung einzusetzen.
(2) Einsparungen bei den in Absatz 1 genannten Ausgaben, die
sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von
Ausgaben für Investitionen und für Schulungs- und Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und damit
verbundener Kostensenkung verwendet werden.
(3) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
und den beteiligten Ressorts.
(4) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen dürfen
für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften
Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch genommen werden, wenn unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden
Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an
Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von längstens 10 Jahren gedeckt
werden können, sich die Verzinsung im Rahmen vergleichbarer
Kreditmarktdarlehen hält und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr
gesichert ist.

§ 11 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
werden. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen
zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen des Landes
Brandenburg dürfen das vertretbare Maß für die Belastung
künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen bis zu der Höhe überschritten
werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt
werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.

§ 12 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das
Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu
verhandeln und - bei Zustimmung der Ministerin der Finanzen sowie nach
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem
Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages -
zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 13 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich
gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des
Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung
und der Ministerin der Finanzen gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Die Ministerin der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen
zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte,
Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
Planstellen und Stellen verbindlich. Die Ministerin der Finanzen wird
ermächtigt, zur Erprobung eines Modellversuchs "Budgetierung"
Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die
Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden
Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Die Ministerin der Finanzen kann Abweichungen
in den Wertigkeiten der Stellen im Tarifbereich zulassen.

§ 14 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

(1) Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes
und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang
der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich
gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht
eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht
verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,
die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten
Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.
(2) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. September 1998 über
den aktuellen Mittelabfluß für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1.

§ 15 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich.
(2) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
werden.
(3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 421, 422, 425 und 426 gegenseitig
deckungsfähig.
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die
Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei
Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung
der bei Titeln der Gruppen 442, 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter
sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben der Titel -
einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - 422 10, 422 20,
425 10, 426 10, 427 10 und 427 49 zu.
(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf
der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht für den Landtag, das
Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.
(7) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des
jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-
oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(8) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben
und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige
Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der
tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung
von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
(9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(10) Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 16 Stellenbesetzungsregelung

(1) Von den Planstellen und Stellen für Angestellte und
Arbeiter, die am 31. Dezember 1997 frei waren oder danach frei werden, darf nur
jede dritte wieder besetzt werden. Ausgenommen hiervon sind die Kapitel 05 321
bis 05 332. Satz 2 gilt entsprechend für die Kapitel 06 120 bis 06 164;
dabei dürfen jedoch die im Haushaltsplan 1998 bei den Titeln der Gruppen
422, 425 und 426 veranschlagten Ausgaben dieser Kapitel unter Einbeziehung der
am 31. Dezember 1998 gebildeten Rücklagen insgesamt nicht
überschritten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des
Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen
von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes
gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen
werden,
die Einstellung von Schwerbehinderten,
die im Haushaltsplan 1998 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.
(3) Von den nach Absatz 1 gesperrten Planstellen und Stellen
dürfen 50 vom Hundert wieder besetzt werden, sofern sie für die
Einstellung von Arbeitnehmern in Teilzeit genutzt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren
Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land
gedeckt wird.
(5) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind
bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen
möglich.
(6) Für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichtes erteilt die
Einwilligung zu Ausnahmen von Stellenbesetzungssperren der für Haushalt
und Finanzen zuständige Ausschuß des Landtages.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 5 bestimmt die
Ministerin der Finanzen.

§ 17 Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) Im Haushaltsjahr 1998 sind bei der Landesverwaltung 649
der im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen für
Angestellte und für Arbeiter laufbahngerecht einzusparen, wovon insgesamt
293 Stellen für angestellte Lehrkräfte in den Kapiteln 05 321 bis 05
332 zum 1. Januar 1998 berücksichtigt werden. Die restlichen 356
Planstellen und Stellen werden auf die Einzelpläne in dem Verhältnis
aufgeteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der
Planstellen und Stellen im Landeshaushalt (ohne Kapitel 05 321 bis 05 332)
entspricht.
(2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk)
wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Freie oder
freiwerdende Planstellen oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach
Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nach Absatz 1
nicht einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und
Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu
berücksichtigen.
(3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen bis zum
31. Dezember 1998 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen
an diesem Tag weg. Wenn in einer Laufbahngruppe oder der vergleichbaren
Vergütungsgruppe das Einsparungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden
kann, weil bis zum Jahresende 1998 nicht genügend Planstellen oder Stellen
in dieser Laufbahngruppe oder der vergleichbaren Vergütungsgruppe frei
werden, erhalten die entsprechenden Planstellen und Stellen einen unbefristeten
kw-Vermerk.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,
nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die
gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht
erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder
Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten
besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird,
wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg.
(6) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen; §
16 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 18 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und
Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt
einzusparen.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach Vorliegen der landesgesetzlichen
Voraussetzungen Stellen in Planstellen umzuwandeln, um die Ernennung von
Beamten im Teilzeitbeamtenverhältnis zu ermöglichen.
(3) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen können
nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

§ 19 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages
oder des Deutschen Bundestages unter Wegfall der Dienstbezüge länger
als 1 Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
Planstellen der Beamten neu zu besetzen, so kann die Ministerin der Finanzen
für diese Beamten Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und
-mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei
juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell
gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes
langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und Angestellte.
(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.

§ 20 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger
Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer
vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an
Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und Aufwandsdarlehen
geförderten Wohnungsbaus gemäß §§ 88 bis 88 c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, im Rahmen der vereinbarten
Förderung gemäß §§ 88 d und 88 c des Wohnungsbau- und
Familienheimgesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c
des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes oder für den Wohnungsbau
für Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des Wohnungsbau- und
Familienheimgesetzes im Rahmen der Wohnungsfürsorge verwendet werden;
um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechtes vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0
vom Hundert,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen
Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten
unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten
"Grundstücksfonds Brandenburg" gilt Absatz 1 entsprechend.
Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis
zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im
Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie
für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3
des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der
Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden
können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
die Liegenschaften des "Grundstücksfonds Brandenburg"
ausgenommen.
(4) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 4 und § 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die
vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung
zugelassen.

§ 21 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekanntgeworden sind.
(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in
den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.

§ 22 Übergangsregelung zur Funktionalreform

Soweit im Laufe des Jahres 1998 Aufgaben insbesondere im Zuge
der Funktionalreform übertragen werden und nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll die
Ministerin der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen
Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und
Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die
Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit
der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen
die Obergrenze.

§ 23 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 4, 5, 6, 8 Abs. 1 und 2, §§ 13, 15, 19, 20 und 22 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 1999 weiter.

§ 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Potsdam, den 22. Dezember 1997
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich

Anlage

Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1998

Gesamtplan

Haushaltsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 LHO) Verpflichtungsermächtigungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 LHO)
Finanzierungsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO) Kreditfinanzierungsplan (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 LHO)

Haushaltsübersicht Einnahmen

Einzelplan Einnahmen 1998 (DM)
01 Landtag 43 600
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 306 000
03 Ministerium des Innern 75 948 900
04 Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten 205 666 400
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 68 554 900
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 195 567 900
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 571 782 800
08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 841 768 300
09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 103 748 000
10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 625 730 300
11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1 281 328 100
12 Ministerium der Finanzen 66 980 000
13 Landesrechnungshof 13 000
14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg 300
20 Allgemeine Finanzverwaltung 14 747 636 200
Gesamteinnahmen 18 785 074 700

Haushaltsübersicht Ausgaben

Einzelplan Ausgaben 1998 (DM)
01 Landtag 41 876 200
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 56 483 000
03 Ministerium des Innern 963 724 800
04 Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten 550 244 700
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 2 657 325 500
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1 041 544 300
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 1 744 613 400
08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 1 404 227 800
09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 441 344 200
10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1 026 526 700
11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 2 630 059 100
12 Ministerium der Finanzen 421 364 000
13 Landesrechnungshof 15 121 700
14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg 628 900
20 Allgemeine Finanzverwaltung 5 789 990 400
Gesamtausgaben 18 785 074 700

Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen

Einzelplan VE 1998 (DM)
01 Landtag -
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 4 000 000
03 Ministerium des Innern 152 130 000
04 Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten 105 489 700
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 95 800 000
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 172 095 800
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 509 960 000
08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 1 202 385 000
09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 209 250 000
10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 353 130 000
11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 594 226 500
12 Ministerium der Finanzen 32 752 500
13 Landesrechnungshof 3 100 000
14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg -
20 Allgemeine Finanzverwaltung 190 355 200
Verpflichtungsermächtigungen insgesamt 3 624 674 700

Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan

Finanzierungsübersicht Insgesamt 1998 (Mio DM)
I. Haushaltsvolumen 18 785,1
II. Ermittlung des Finanzierungssaldos
Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags) 18 776,4
Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) 17 229,5
Finanzierungssaldo - 1 546,8
III. Ausgleich des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 1 550,0
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (brutto) 5 700,0
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt - 4 150,0
davon für planmäßige Tilgungen mögliche vorzeitige Tilgungen Tilgungen kurzfristiger Schulden - 1 900,0 - 1 250,0 - 1 000,0
5. Rücklagenbewegung - 3,2
5.1 Entnahmen aus Rücklagen 5,6
5.2 Zuführungen an Rücklagen - 8,8
6. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge -
7. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen -
Zusammen 1 546,8
Kreditfinanzierungsplan
I. Einnahmen aus Krediten bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. vom Kreditmarkt 5 700,0
Zusammen 5 700,0
II. Tilgungsausgaben für Kredite bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. vom Kreditmarkt 4 150,0
Zusammen 4 150,0
III. Netto-Neuverschuldung insgesamt bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. vom Kreditmarkt 1 550,0
Zusammen 1 550,0
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