Brandschutz und Hilfeleistung im Bereich der Deutschen Bahn AG
DE - Landesrecht Brandenburg

Brandschutz und Hilfeleistung im Bereich der Deutschen Bahn AG

Brandschutz und Hilfeleistung im Bereich der Deutschen Bahn AG
vom 17. November 2000
In der Anlage übersende ich Ihnen die Hinweise zur Ausfüllung der Vereinbarung zwischen den Innenministern/-senatoren für Inneres der Länder und der Deutschen Bahn AG
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gez.
Knöll

Brandschutz und Hilfeleistung im Bereich der Deutschen Bahn AG

Zur Ausfüllung der Vereinbarung zwischen den Innenministern/-senatoren für Inneres der Länder und der Deutschen Bahn AG gebe ich folgende Hinweise:
1. Allgemeines
Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
Bei der Neustrukturierung der Eisenbahnen des Bundes durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 ( BGBl. I
S.
2378) wurde u. a. die Deutsche Bahn AG gegründet, die derzeit mit verschiedenen Führungsgesellschaften (Aktiengesellschaften) eine Eisenbahninfrastruktur betreibt und Verkehrsleistungen erbringt. Im Bereich der Deutschen Bahn AG wird die Infrastruktur durch die DB Netz AG betrieben.
Die Deutsche Bahn AG als Eisenbahn des Bundes wird vom Eisenbahnbundesamt beaufsichtigt; nichtbundeseigene Eisenbahnen werden im Land Brandenburg vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr beaufsichtigt ( vgl.
§ 5 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG). Die Aufsicht ist dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht (LfB) beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, übertragen.
§ 4 Abs.
1 Satz 2 AEG verpflichtet die Eisenbahnen, an Maßnahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht und die Art der Zusammenarbeit wurden für den Bereich der Deutschen Bahn AG durch eine Vereinbarung vom 07. August 1998 zwischen den Innenministerien der Länder und der Deutschen Bahn AG konkretisiert. Die nachstehenden Regelungen ergehen auf Grund dieser Vereinbarung und dienen ihrer Umsetzung. Landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
2. Zuständigkeiten für den Brandschutz und die Hilfeleistung auf Bahnanlagen
Die Aufgaben, die die Träger des Brandschutzes auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes (BSchG) vom 9. März 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 ( GVBl. I
Nr.
6, S. 65) haben, schließen auch die Gefahrenabwehr auf Liegenschaften der Eisenbahnen ein, die dem Bahnbetrieb gewidmet sind.
Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Träger des Brandschutzes und unter Mitwirkung privater Hilfsorganisationen entsprechend § 7 des Brandenburgischen Katastrophenschutzgesetzes (BbgKatSG).
3. Vorbereitung der Einsätze im Eisenbahnbereich
3.1 Ausbildung der Einsatzkräfte
Für Feuerwehrangehörige, die im Eisenbahnbereich zum Einsatz kommen, werden an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE) in Eisenhüttenstadt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bahn AG Lehrgänge angeboten. Davon unberührt bleibt die besondere Ausbildung für das Erden der Fahrstromleitung auf örtlicher Ebene durch die DB Netz AG.
3.2 Ausrüstung
Eine gesonderte Vorhaltung von Fahrzeugen und Geräten für die Bekämpfung von Bränden oder Unfällen auf Bahnanlagen wird von den Trägern des Brandschutzes nicht erwartet. Die Deutsche Bahn AG hält für die technische Unfallhilfe spezielle Bahn- und Straßenfahrzeuge mit Hebe-, Räum- und Schneidgerät vor (siehe Anlage 1). Soweit die örtlich vorhandene Ausrüstung der Feuerwehren für solche Einsätze nicht ausreicht, muss dies durch Einbeziehung überörtlicher Hilfe der Feuerwehren (§ 17 BSchG) und der mitwirkenden Organisationen nach § 7 BbgKatSG in der Alarmierungsplanung berücksichtigt werden.
3.3 Abstimmung mit der Deutschen Bahn AG
Ansprechpartner für allgemeine (planerische) Abstimmungen sind die Leiter Betriebsstandort (öBS) der DB Netz AG (siehe Anlage 2), diesen unterstehen auch die Notfallmanager.
Bei Bränden und Unfällen auf Bahnanlagen ist der diensthabende Notfallmanager der DB Netz AG für den jeweiligen Notfallbezirk als Fachberater für den Einsatzleiter (siehe dazu Punkt 6). Die DB Netz AG teilt ihre Notfallbezirke, die nicht den allgemeinen Verwaltungsgrenzen entsprechen, so ein, dass der Notfallmanager spätestens 30 Minuten nach seiner Alarmierung am Einsatzort eintreffen kann. Die zuständige Notfallleitstelle der DB Netz AG alarmiert den Notfallmanager. Ggf.
wird durch diese weiteres Fachpersonal zur Unterstützung der Einsatzleitung bei der DB Netz AG angefordert.
3.4 Pläne und Landkarten
Die DB Netz AG wird den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Erstellung der örtlichen Einsatzunterlagen geeignete Pläne und Landkarten ihrer Bahnanlagen (Maßstab 1 : 25.000, in städtischen Verdichtungsgebieten Maßstab 1 : 10.000) zur Verfügung stellen und aktualisieren.
4. Meldung von Bränden, Unfällen und Gefahren an die Leitstellen für den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Leitstellen)
Durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen sind die Leitstellen zu informieren bei:
Unfällen mit Personenschäden
Bränden
konkreten Gefährdungen für den Bahnbetrieb
drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden.
Zu melden ist auch in Zweifelsfällen und in allen Fällen, in denen ein Eingreifen der Feuerwehr nicht erforderlich ist, bei denen aber die Öffentlichkeit auf ein Geschehen aufmerksam wird. Schadensmeldungen und Hilfeanforderungen für den Bahnbereich werden telefonisch an die Leitstellen abgesetzt.
5. Alarmierungsplanung und Alarmierung
Die Träger des Brandschutzes (§ 1 Abs. 3 BSchG) und Landkreise (§ 2 BSchG) erstellen für alle Bahnanlagen Alarmpläne und Einsatzpläne nach eigener Zuständigkeit.
Die Leitstellen benachrichtigen bei allen eingehenden Meldungen über Schadensereignisse im Bahnbereich vorrangig die zuständige Notfallleitstelle. Sie informieren sie sofort auch in Fällen, in denen eine Gefährdung des Bahnbetriebs vorliegt.
Die Notfallleitstelle (siehe Anlage 3) veranlasst erforderlichenfalls den Nothalt von auf die Schadensstelle zufahrenden Zügen und das Abschalten der Fahrstromleitungen. Die Notfallleitstelle Berlin der DB Netz AG ist zuständig für den größten Teil des Landes Brandenburg. Mögliche Abweichungen im Bereich der Landesgrenze sind aus der beigefügten Karte „Notfallmanagement“ (siehe Anlage 4) zu ersehen.
6. Einsatzabwicklung
6.1 Einsatzleitung, Notfallmanager der DB Netz AG
Für die Einsatzleitung bei Bränden und Unfällen auf Bahngeländen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des BSchG und des BbgKatSG.
Der Notfallmanager der DB Netz AG
berät, während seiner Anfahrt ggf. per Telefon, nach seinem Eintreffen an der Schadensstelle unmittelbar, den Einsatzleiter,
übernimmt die Kommunikation mit allen Stellen der Deutschen Bahn AG,
erdet die Fahrstromleitung, soweit dies notwendig ist.
Der Notfallmanager ist gehalten, mit der Leitstelle oder dem Einsatzleiter Kontakt aufzunehmen, wenn sich sein Eintreffen verzögert. Die Landkreise haben die Einsatzplanung für Schadensereignisse mit den Leitern der Feuerwehren, den zuständigen Polizeidienststellen und den „Leitern der Betriebsstandorte“ der DB Netz AG oder deren Beauftragten abzustimmen.
6.2 Betreten der Bahnanlagen
Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse und Signaltechnik auf den einzelnen Bahnstrecken kann nicht allgemein angegeben werden, welcher Zeitraum für die Einstellung des Fahrbetriebes bei Bränden und Unfällen erforderlich ist. Die Bahnanlagen können erst dann ohne Schutzmaßnahmen betreten werden, wenn das Infrastrukturunternehmen die Einstellung des Fahrbetriebes bestätigt hat.
Bezüglich der Bestätigung über die Einstellung des Fahrbetriebes auf Anlagen der Deutschen Bahn AG gegenüber dem Einsatzleiter sind folgende Fälle zu unterscheiden:
der Notfallmanager ist noch nicht an der Einsatzstelle
die Betriebszentrale der DB Netz AG teilt die Einstellung des Fahrbetriebes mit Telefax den Leitstelle mit.
der Notfallmanager ist bereits anwesend
die unmittelbare mündliche oder schriftliche Mittelung des Notfallmanagers an den Einsatzleiter nach bahninterner Abstimmung reicht aus.
Sämtliche Informationen, die den Einsatz betreffen, sind von der Leitstelle im Einsatztagebuch festzuhalten.
Eine Wiederaufnahme des Fahrbetriebes (mit oder ohne Einschränkungen) wird ausschließlich vom Notfallmanager veranlasst und bedarf der vorherigen Zustimmung des Einsatzleiters.
6.3 Abschalten der Fahrstromleitungen
Bei Bränden, bei Beschädigungen der Fahrstromleitungen, bei Arbeiten mit Kränen unter Fahrstromleitungen, bei Arbeiten auf Fahrzeugdächern unter Fahrstromleitungen sowie bei allen anderen Arbeiten, bei denen der Schutzabstand von 1,5 m (vgl. Nr. 6.5) unterschritten wird, die der unbeabsichtigten Annäherung an die Fahrstromleitung, an spannungsführende Teile und an Speiseleitungen oder deren Berührung besteht, sind die Fahrstrom- bzw. Speiseleitungen abzuschalten und durch die Bahn zu erden. Zuständig für das Abschalten der Fahrstromleitungen ist das Infrastrukturunternehmen.
Bezüglich der Bestätigung der Abschaltung der Fahrstromleitungen auf Anlagen der Deutschen Bahn AG gegenüber dem Einsatzleiter gelten die unter Punkt 6.2 Buchstabe a und b getroffenen Festlegungen.
Bis zur Bestätigung, dass die Fahrstromleitungen abgeschaltet sind, sind geeigneten Schutzmaßnahmen zu treffen (vgl. Nr. 6.5).
6.4 Erdung (Bahnerden) der Fahrstromleitungen
Zweck der Erdung ist der Abbau induktiver oder kapazitiver Spannungen auch der abgeschalteten Fahrstromleitungen sowie der Wiedereinschaltschutz.
Zuständig für die Erdung der Fahrstromleitungen ist das jeweilige Infrastrukturunternehmen; im Bereich der Deutschen Bahn AG die DB Netz AG.
Die Erdung erfolgt im Bereich der Deutschen Bahn AG grundsätzlich durch den Notfallmanager oder andere berechtigte Mitarbeiter der DB Netz AG. Sie sind mit eigenen Erdungsgeräten ausgerüstet. In den Bahnhöfen und erforderlichenfalls in anderen Betriebsstellen der elektrifizierten Strecken werden weitere Erdungsgeräte vorgehalten, deren Standorte den Feuerwehren bekannt sein müssen.
Ausnahmsweise können auch die Feuerwehren auf freiwilliger Basis die Erdung vornehmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie von ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer besonderen Ausbildung her dazu in der Lage sind.
Diese besondere Ausbildung wird für den Bereich der Deutschen Bahn AG von der DB Netz AG durchgeführt. Nach erfolgter Ausbildung stellt die DB Netz AG für Einsätze auf dem Gebiet ihrer Bahnanlagen den Feuerwehren Spannungsprüfer und Erdungsvorrichtungen zur Verfügung und überprüft diese gemäß den geltenden Richtlinien und Vorschriften regelmäßig.
Bei unübersichtlichen Fahrstromleitungen an mehrgleisigen Strecken, schlechten Sichtverhältnissen, Weichen, Einspeisungen und Trennstellen ist mit besonderer Vorsicht vorzugehen und genau abzuwägen, ob nicht das Eintreffen des Notfallmanagers abzuwarten ist.
6.5 Mindestabstände bei der Brandbekämpfung und der Hilfeleistung
Solange bei elektrifizierten Bahnstrecken die Fahrstromleitungen nicht abgeschaltet und durch die Bahn geerdet sind, darf mit der Brandbekämpfung und der Hilfeleistung bei Unglücksfällen nur unter Beachtung der Grundsätze und der Hinweise der Leitlinie DIN VDE 0132, „Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen“, begonnen werden. Danach gilt:
Höchstens
1,5 m
Annäherung an die Fahrstromleitung oder Gegenstände, die mit ihr Kontakt haben (vgl. DIN VDE 0132, Nr. 4.3.4).
Mindestens
20 m
Abstand von am Boden liegenden Leitungen und von Gegenständen, die mit ihnen Kontakt haben (vgl. Schrittspannung gem. DIN VDE 0132, Bild 1), die Gefahrenzone ist abzusperren.
Mindestabstände bei der Brandbekämpfung, Spannung bis 30 kV:
3 m
beim Einsatz von CM-Strahlrohren nach DIN 14 365, Sprühstrahl,
5 m
beim Einsatz von CM-Strahlrohren nach DIN 14 365, Vollstrahl.
Bei Einsätzen an Eisenbahnfahrzeugen bestehen - auch bei abgelassenem Stromabnehmer - Gefahren durch elektrische Spannungen im Niederspannungsbereich (bis 1 kV), sofern nicht die entsprechenden Hauptschalter abgeschaltet werden können. Danach gelten:
Mindestabstände bei der Brandbekämpfung, Spannung bis 1 kV,
1 m
beim Einsatz von CM-Strahlrohren, Sprühstrahl,
3 m
beim Einsatz von CM-Strahlrohren, Vollstrahl.
6.6 Gefahrguttransporte
Die DB Netz AG ist als Infrastrukturunternehmen in der Lage, kurzfristig Informationen über Gefahrgut in den Zügen, die auf Anlagen der DB Netz AG verkehren (Gefahrgutinhalt einzelner Güterwagen, Nummer zur Kennzeichnung der Stoffe und ggf. weitere Angaben) zu geben. Diese Informationen sind bei der zuständigen Notfallleitstelle abzufordern. Die Anforderungen nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) § 7 (Schriftliche Weisungen, Unfallmerkblätter) bleiben hiervon unberührt.
6.7 Aufräumarbeiten
Die Maßnahmen der Feuerwehr dienen der unmittelbaren Gefahrenabwehr und sind auf den in § 1 Abs. 2 BSchG genannten Umfang begrenzt. Die Deutsche Bahn AG hält auch in Zukunft ein eigenes Hilfeleistungspotential vor und gewährleistet die Aufräumarbeiten.
7. Kosten
Der Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren richtet sich nach § 36 BSchG. Im Katastrophenfall ist nach § 20 Abs. 5 BbgKatSG zu verfahren.
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