Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner
vom 20. Februar 2001 ( GVBl.II/01, [Nr. 04] , S.41) geändert durch Artikel 134 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.50)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Galerien Nord und Süd des Wasserwerkes Erkner das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasserverband Strausberg-Erkner. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5 erlassen.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I) und die weitere Schutzzone (Zone III B).
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Grenzen der Zonen I und III B sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree, Rathenaustraße 13, 15848 Beeskow, der Gemeinde 15569 Woltersdorf, Rudolf-Breitscheid-Straße 23 und der Stadt 15537 Erkner, Friedrichstraße 6-8 hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.
§ 3 Schutzbestimmungen
Die Schutzbestimmungen für die Zone III B gelten auch für die Zone I. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Gewässer bleiben unberührt.
§ 4 Schutz der Zone III B
In der weiteren Schutzzone III B sind verboten:
das Düngen mit organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
auf Dauergrünland vom 15. November bis 15. Januar,
auf Brachland,
auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm sowie Rückständen aus Chemietoiletten,
die Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
das Lagern von Pflanzenschutzmitteln im Freien,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
die Umwidmung von Dauergrünland entsprechend Anlage 3 Nr. 2,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall und bergbaulichen Rückständen, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für die medizinische Anwendung und Anlagen der Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser,
das Versickern oder Versenken von Abwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen, sofern nicht die Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau,
das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten von Tontaubenschießanlagen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen.
§ 5 Schutz der Zone I
Im Fassungsbereich sind verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen,
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche.
§ 6 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung
Die Verbote des § 4 Nr. 15 und des § 5 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
§ 7 Befreiungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4 und 5 Befreiung erteilen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.
(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
§ 8 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.
§ 9 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4 und 5 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwasserbeobachtungsbrunnen
zu dulden.
(4) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem zuständigen Bergamt.
§ 10 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4 und 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 123/23/83 vom 2. März 1983 des Kreistages Fürstenwalde festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Erkner aufgehoben.
Potsdam, den 20. Februar 2001
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler
Anlage 1
Abgrenzung der Schutzzonen
1. Vorbemerkung
Die Zone I für die Südgalerie, die Zonen II für die Nordgalerie und für die Südgalerie, die Zone III A sowie große Teile der Zone III B des Wasserschutzgebietes Erkner liegen auf dem Gebiet des Landes Berlin. Die Grenzen dieser Teile des Wasserschutzgebietes werden in dieser Verordnung nicht beschrieben. Die Gesamtausdehnung der jeweiligen Zonen kann aus der Anlage 2 dieser Verordnung sowie aus den gemäß § 2 Abs. 2 hinterlegten Karten entnommen werden.
Die nachfolgend beschriebenen Grenzen umschließen die auf dem Gebiet des Landes Brandenburg liegenden Schutzzonen des Wasserschutzgebietes Erkner.
2. Fassungsbereich (Zone I) für die Nordgalerie
Die Beschreibung der Grenze der Zone I erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin, ca. 200 m südöstlich des S-Bahnhofs Berlin-Wilhelmshagen, am östlichen Ende der Erknerstraße, die dort in die Landjägerallee übergeht. Beginnend am nordwestlichen Ende des schmalen, ca. 30 m breiten, parallel zur Bahnlinie Berlin - Frankfurt (Oder) verlaufenden Gebietes, das zum Land Brandenburg gehört, verläuft die Grenze der Zone I auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin ca. 1100 m in südöstlicher Richtung, von dort auf einer gedachten geraden Linie ca. 30 m in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin, von dort auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin in nordwestlicher Richtung zurück bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung. Die im vorhergehenden Satz beschriebene gedachte Linie von ca. 30 m Länge ist zugleich die Grenze zur Zone III B des Wasserschutzgebietes Erkner.
3. Weitere Schutzzone (Zone III B)
Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Oder-Spree im westlichen Bereich der Gemeinde Woltersdorf an der Landesgrenze zu Berlin. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III B. Davon ausgenommen sind in der Gemeinde Woltersdorf die im Folgenden beschriebenen Strecken der Straßen Förstersteg, Ahornallee, Lessingstraße und Eichendamm. Diese Straßenstrecken sind Bestandteil der Zone III B.
3.1 Grenzverlauf der Zone III B in Woltersdorf
Beginnend mit dem Schnittpunkt des Förstersteges mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin verläuft die Grenze der Zone III B entlang des Förstersteges bis zur Ahornallee, von dort entlang der Ahornallee bis zur Lessingstraße, von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Lessingstraße bis zum Eichendamm, von dort in nördlicher Richtung entlang des Eichendammes bis zum Schönebecker Weg, von dort rechtwinklig über den Schönebecker Weg bis zur nordöstlichen Seite des Schönebecker Weges, von dort entlang des Waldrandes ca. 380 m in nordöstlicher Richtung bis zu einem Weg, von dort entlang des Weges in südöstlicher Richtung bis zur Karl-Holzfäller-Straße, von dort entlang der Karl-Holzfäller-Straße bis zur Thomas-Mann-Straße, von dort in südlicher Richtung entlang der Thomas-Mann-Straße bis zur Straße An den Fuchsbergen, von dort entlang der Straße An den Fuchsbergen ca. 200 m in östlicher Richtung bis zur Grenze zwischen Freiflächen und den Grundstücken westlich der Puschkinallee, von dort in südlicher Richtung entlang der Bebauungsgrenze bis zur Berliner Straße, von dort entlang der Berliner Straße ca. 60 m in östlicher Richtung bis zur Puschkinallee, von dort in südlicher Richtung entlang der Puschkinallee bis zur Mittelstraße, von dort in östlicher Richtung entlang der Mittelstraße bis zur Fasanenstraße, von dort in südlicher Richtung bis zur Köpenicker Straße, die Köpenicker Straße querend bis zur Grenze der Grundstücke Köpenicker Straße Nr. 52 (Flur 4, Flurstück 558) und Nr. 53 (Flur 4, Flurstück 559), von dort entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Köpenicker Straße Nr. 52 (westliches Grundstück) und Nr. 53 (östliches Grundstück) ca. 80 m in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin.
Von dem im vorhergehenden Satz beschriebenen Punkt auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin verläuft die Grenze der Zone III B auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Landesgrenze mit dem Förstersteg, dem Anfangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III B in Woltersdorf.
3.2 Grenzverlauf der Zone III B in Erkner
Die Beschreibung der Grenze der Zone III B in Erkner erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Oder-Spree am westlichen Rand der Stadt Erkner und zwar dort, wo die östliche Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin von Norden auf die Bahnlinie Berlin - Frankfurt (Oder) zuläuft und kurz vor der Bahnlinie rechtwinklig nach Westen abknickt. Die im Folgenden genannte Straße ist selbst nicht Bestandteil der Zone III B.
Beginnend mit dem v. g. Eckpunkt der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin verläuft die Grenze der Zone III B auf einer gedachten geraden Linie die Bahnlinie Berlin - Frankfurt (Oder) querend ca. 80 m in südlicher Richtung bis zur „Straße am Wasserwerk“, von dort entlang der Grundstücksgrenze des Wasserwerksgeländes ca. 80 m in östlicher Richtung, von dort entlang der Grundstücksgrenze des Wasserwerksgeländes ca. 70 m in südlicher Richtung, von dort entlang der Grundstücksgrenze des Wasserwerksgeländes ca. 70 m in westlicher Richtung bis zur „Straße am Wasserwerk“, von dort entlang der „Straße am Wasserwerk“ ca. 360 m in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze der Länder Berlin und Brandenburg, von dort entlang der Landesgrenze ca. 200 m in nordwestlicher Richtung, von dort entlang der Landesgrenze ca. 400 m in nördlicher Richtung, von dort entlang der Landesgrenze 200 m in westlicher Richtung, von dort auf einer gedachten Linie auf der Grenze der Zone I ca. 40 m in nördlicher Richtung bis zur Landesgrenze der Länder Berlin und Brandenburg, von dort entlang der Landesgrenze ca. 70 m in östlicher Richtung, von dort entlang der Landesgrenze ca. 40 m in nördlicher Richtung, von dort entlang der Landesgrenze ca. 320 m in östlicher Richtung bis zu dem Punkt, wo die Landesgrenze rechtwinklig nach Norden abknickt, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone III B in Erkner.
Anm.:
Die Anlage 2 ist nicht aufgenommen.
Anlage 3
Begriffsbestimmungen
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
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