Verordnung über die zuständigen Stellen auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung - WoweZV)
Verordnung über die zuständigen Stellen auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung - WoweZV)
vom 15. März 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 07] , S.173)
Auf Grund des
§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit
§ 3 des
Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2404),
§ 3 Abs. 2
Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)
und
§ 6 Abs. 1 des
Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942)
sowie auf
Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die
Landesregierung und auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des
Wohnungsbindungsgesetzes verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen
und Verkehr:
§ 1
(1) Zuständige
Stellen im Sinne der §§ 2, 4, 5, 5a, 7 und 22 des Wohnungsbindungsgesetzes
sind die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte.
(2) Für
Mietwohnungen im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes
sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte zuständige
Stellen im Sinne der §§ 26, 27, 30, 32 Abs. 2 und 4 des Wohnraumförderungsgesetzes.
(3) Für
selbst genutztes Wohneigentum im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg zuständige
Stelle im Sinne des § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 5 sowie § 27
Abs. 8 und der §§ 30 und 32 Abs. 2 und 4 des Wohnraumförderungsgesetzes.
§ 2
(1) Zuständige
Stellen im Sinne des § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes sind die Ämter, die
amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte.
(2) Zuständige
Stelle nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes sind die Ämter, amtsfreien
Gemeinden und kreisfreien Städte, soweit Verstöße gegen § 27 Abs. 1 oder 6
Satz 1 oder § 27 Abs. 7 Satz 1 oder § 27 Abs. 8 sowie § 28 Abs. 2 bis 4
des Wohnraumförderungsgesetzes vorliegen.
(3) Zuständige
Stelle nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Investitionsbank des
Landes Brandenburg, soweit Verstöße gegen § 32 Abs. 3 Satz 1 vorliegen.
Abweichend von Satz 1 sind die Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden
oder die kreisfreien Städte zuständige Stelle, soweit die Wohnungen ausschließlich
mit Mitteln der Landkreise, der Ämter, der amtsfreien Gemeinden oder der
kreisfreien Städte gefördert worden sind; haben Landkreise, Ämter, amtsfreie
Gemeinden oder kreisfreie Städte gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so
ist diejenige Stelle zuständig, die den überwiegenden Anteil der Mittel zur
Verfügung gestellt hat.
§ 3
Zuständige
Stellen im Sinne der §§ 8, 9, 18 des Wohnungsbindungsgesetzes und der §§ 13
Abs. 1, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes
sind
die
Investitionsbank des Landes Brandenburg, soweit die Wohnungen mit Mitteln des
Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder
verwaltet hat,
die Landkreise,
die Ämter, die amtsfreien Gemeinden oder die kreisfreien Städte, soweit die
Wohnungen ausschließlich mit Mitteln der Landkreise, der Ämter, der amtsfreien
Gemeinden oder der kreisfreien Städte gefördert worden sind. Haben Landkreise,
Ämter, amtsfreie Gemeinden oder kreisfreie Städte gemeinsam Mittel zur Verfügung
gestellt, so ist diejenige Stelle zuständig, die den überwiegenden Anteil der
Mittel zur Verfügung gestellt hat.
§ 4
(1) Die
Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes und des § 52
des Wohnraumförderungsgesetzes nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden oder die kreisfreien Städte
wahr, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Für gefördertes
selbstgenutztes Wohneigentum im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
nimmt die Investitionsbank des Landes Brandenburg die Aufgaben der zuständigen
Stelle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 52 des
Wohnraumförderungsgesetzes wahr.
§ 5
Zuständige
Stellen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind die Ämter, die amtsfreien
Gemeinden und die kreisfreien Städte.
§ 6
(1) Die
Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte
nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, mit Ausnahme der Aufgaben nach
§ 3 Nr. 2.
(2) Die
Sonderaufsicht über die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als zuständige
Stellen nach dieser Verordnung führt der Landrat als allgemeine untere
Landesbehörde. Die Sonderaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Städte
als zuständige Stellen nach dieser Verordnung führt das Ministerium für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr; es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.
(3) Die
Sonderaufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung
der Aufgaben nach dieser Verordnung zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung
der Aufgaben nach dieser Verordnung dürfen die Sonderaufsichtsbehörden
das
Unterrichtungsrecht ausüben,
allgemeine
Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
besondere
Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Stellen zur Erledigung
ihrer Aufgaben nicht geeignet erscheint oder wenn es überörtliche Interessen
oder die Verwirklichung der Förderungsziele gebieten,
die Befugnisse
der zuständigen Stellen selbst auf deren Kosten ausüben, wenn erteilte
Weisungen nach Nummer 3 von den zuständigen Stellen nicht innerhalb der
bestimmten Frist durchgeführt werden.
(4) Die
Fachaufsicht über die Investitionsbank des Landes Brandenburg führt das
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.
§ 7
Örtlich zuständig
ist die Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich die geförderte Wohnung
befindet.
§ 8
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die zuständigen Stellen nach dem
Wohnungsbindungsgesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Gesetz zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 28. September 1993 (GVBl. II
S. 664) außer Kraft.
Potsdam, den
15. März 2002
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
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