Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stockshof-Behlower Wiesen“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stockshof-Behlower Wiesen“
vom 30. September 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 31] , S.686)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Dahme-Spreewald wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Stockshof-Behlower Wiesen“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 488 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flure: |
---|---|---|
Doberburg | Doberburg | 2; |
Lieberose | Goschen | 2; |
Lieberose | Lieberose | 1 bis 3, 5. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit einer Größe von rund 43 Hektar mit weiter gehenden Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung festgesetzt. Die Zone 1 liegt in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flure: |
---|---|---|
Doberburg | Doberburg | 2; |
Lieberose | Lieberose | 2, 3, 5. |
Die Grenze der Zone 1 ist in den topografischen Karten und den Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein naturraumtypisches Niederungsgebiet mit ausgedehnten Grünlandbereichen auf Niedermoor und naturnahen Wäldern sowie Fließgewässern und Teichen umfasst, ist
die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Frischwiesen und reichen Feuchtwiesen, der Waldmeister-Rotbuchenwälder und Stieleichen-Hainbuchenwälder sowie der Fließgewässergesellschaften und Röhrichte;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Gemeine Grasnelke (Armeria maritima), Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata), Leberblümchen (Hepatica nobilis), Wasserfeder (Hottonia palustris) und Fieberklee (Menyanthes trifoliata);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten sowie als Rast-, Durchzugs- und Nahrungshabitat zahlreicher Vogelarten, zum Beispiel von Gänsen und Enten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Fledermäuse wie Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), der Limikolen und Singvögel, beispielsweise Wachtelkönig (Crex crex), Kiebitz (Vanellus vanellus), Bekassine (Gallinago gallinago), Ortolan (Emberiza hortulana), Raubwürger (Lanius excubitor), Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Kranich (Grus grus) und Eisvogel (Alcedo atthis), der Lurche wie Laubfrosch (Hyla arborea) sowie Großmuscheln der Gattung Anodonta;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Nieder- und Quellmoore als Lebensraum speziell angepasster Pflanzen- und Tierarten;
die Erhaltung und Förderung von wärmeliebenden Saumgesellschaften, Streuobstbeständen und Laubgebüschen nasser bis trockener Standorte;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen und landesweiten Biotopverbundes, vor allem zur Vernetzung von Gewässerlebensräumen;
die Bewahrung der besonderen Eigenart des Gebietes aus naturgeschichtlichen und kulturhistorischen Gründen, zur Erhaltung einer gewachsenen Kulturlandschaft und des „Burgwalls“ im Bereich des „Stockshofes“.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
von Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum) und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von Auen-Wäldern mit Alnus glutionsa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) im Bereich des „Stockshofes“ als prioritärem Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kamm-Molch (Triturus cristatus) und Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Wasserfahrzeuge aller Art in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines jeden Jahres zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Fische oder Wasservögel zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen; in der Zone 1 ist darüber hinaus die Nachsaat unzulässig.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser und Klärschlamm einzusetzen,
beim Einsatz von Düngemitteln auf Grünland ein Abstand zu Gräben/Gewässern von zehn Metern einzuhalten ist,
auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23 gilt,
auf Grünland der Zone 1 über die Maßgabe des Buchstaben a hinaus die Düngung unzulässig ist und zum Schutz von Wiesenbrütern das Walzen oder Schleppen vom 31. März bis zur ersten Nutzung unzulässig ist,
bei der ackerbaulichen Nutzung keine chemisch-synthetischen Düngemittel, keine Gülle sowie keine Herbizide und Insektizide eingesetzt werden;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
eine einzelstamm- bis gruppenweise Nutzung zulässig ist,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
die Bestände im Bereich des „Stockshofes“ außerhalb von Waldwegen und Rückegassen zum Zwecke der Holzrückung und des Holztransportes nicht befahren werden,
ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent zu sichern ist,
liegendes und stehendes Totholz nicht entfernt wird,
mehrstämmige Solitärkiefern nicht entfernt werden. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 22;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli an der in der topografischen Karte gekennzeichneten Fließstrecke des Lieberoser Mühlenfließes im Waldgebiet des „Stockshofes“ im Bereich folgender Flurstücke der Flur 3 der Gemarkung Lieberose: 115 (Fließ), 32/2, 113, 114, 116 bis 118 (jeweils Ufergrundstücke);
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen zur Ansitzjagd,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope. Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildäckern und Ansaatwildwiesen unzulässig;
der Flugmodellsport mit Segelflugzeugen im Fernlenk- oder Freiflugbetrieb in der Zeit vom 1. Juli bis 31. März eines jeden Jahres;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten, im Waldgebiet des „Stockshofes“ nach dem 1. September eines jeden Jahres;
die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten und zur Abwendung von Schäden. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
auf Grünland der Zone 1 soll die Nutzung nicht vor dem 16. Juli eines jeden Jahres erfolgen;
die für ein Niederungsgebiet auf Niedermoor typischen Abflussverhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser sollen so wiederhergestellt werden, dass dem Schutzzweck entsprechende Wasserstände erreicht werden;
im Lieberoser Mühlenfließ soll die Entstehung naturnaher Gewässerstrukturen sowie ein sich entwickelnder Erlenaufwuchs zugelassen und gefördert werden;
die Kiefernforste sollen zu naturnahen Laub-Nadel-Mischwäldern entwickelt werden;
der Naturverjüngung soll bei geeigneten Ausgangsbeständen der Vorrang eingeräumt werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die am 1. Juli 2004 in Kraft treten.
Potsdam, den 30. September 2003
Anlage
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stockshof-Behlower Wiesen“ vom 30. September 2003
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 488 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flure: | Flurstücke: |
---|---|---|---|
Doberburg | Doberburg | Flur 2 | 62, 63 anteilig, 72, 73 anteilig, 74 bis 76, 77 anteilig, 80 bis 96, 97 anteilig, 101 anteilig, 104 bis 179; |
Lieberose | Goschen | Flur 2 | 28 bis 33, 34/2, 34/3; |
Lieberose | Lieberose | Flur 1 | 8 bis 33, 34 anteilig, 35 bis 39, 41/1, 41/2 anteilig, 42 bis 50, 51 anteilig, 53; |
Flur 2 | 1 bis 20, 21 bis 24 anteilig, 25 bis 35, 36 anteilig, 37 anteilig, 38 bis 41, 50 anteilig, 51 anteilig, 52 anteilig, 53 bis 69, 72 anteilig, 73 bis 90, 92 anteilig, 98 anteilig, 107 anteilig, 123/4 anteilig, 124/2 anteilig, 125anteilig, 126 anteilig, 128 anteilig; | ||
Flur 3 | 32/2, 32/4 bis 129, 130 bis 145 jeweils anteilig, 146 bis 154; | ||
Flur 5 | 2 bis 25, 26 anteilig, 27 bis 31, 32 anteilig, 33 anteilig, 34 bis 60, 445 bis 508. |
Folgende Flächen davon bilden die Zone 1 mit einer Größe von rund 43 Hektar:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flure: | Flurstücke: |
---|---|---|---|
Doberburg | Doberburg | Flur 2 | 83 anteilig, 88 anteilig, 90, 91 anteilig, 92 anteilig (innerhalb der Flurstücke 83, 88, 91), 148, 149 anteilig, 152 anteilig, 154 bis 157 jeweils anteilig, 159 bis 161 jeweils anteilig, 165, 167, 168, 170, 171; |
Lieberose | Lieberose | Flur 2 | 16 bis 20, 23 (anteilig, im Bereich der Flurstücke 16 bis 20) 25 (anteilig, im Bereich der Flurstücke 16 bis 20); |
Flur 3 | 71 bis 97; | ||
Flur 5 | 2 bis 9, 10 bis 13 (anteilig, ohne Nutzungsart Forst), 14 bis 18 |
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