Verordnung über das Naturschutzgebiet „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“
vom 23. Juli 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 25] , S.659) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 ( GVBl.I/16, [Nr. 5] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Dahme-Spreewald und Elbe-Elster wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 155 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Landkreis:Gemeinde/Stadt:Gemarkung:Flur:
Dahme-Spreewald Luckau Stiebsdorf 1;
Dahme-Spreewald Luckau Fürstlich Drehna 1;
Dahme-Spreewald Luckau Bergen 1;
Elbe-Elster Crinitz Crinitz 1.
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet, Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See‘“, Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet, Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See‘“ (Blatt 1 bis 4) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 20. Juli 2004 unterschrieben worden.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst eine Bergbaufolgefläche und hat eine Größe von rund 102 Hektar, die Zone 2 umfasst einen Hainsimsen-Buchenwald und hat eine Größe von rund 3 Hektar. Die Zonen 1 und 2 liegen in folgenden Fluren:
Zone 1:
Landkreis:Gemeinde/Stadt:Gemarkung:Flur:
Dahme-Spreewald Luckau Stiebsdorf 1;
Dahme-Spreewald Luckau Fürstlich Drehna 1;
Dahme-Spreewald Luckau Bergen 1;
Elbe-Elster Crinitz Crinitz 1.
Zone 2:
Landkreis:Gemeinde/Stadt:Gemarkung:Flur:
Dahme-Spreewald Luckau Bergen 1.
Die Grenzen der Zonen 1 und 2 sind in der Kartenskizze, der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in den Flurkarten gemäß Absatz 2 eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme- Spreewald und Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes am Niederlausitzer Landrücken, das eine alte Kulturlandschaft (Drehnaer Weinberg) sowie ein durch den Abbau von Braunkohle entstandenes Bergbaugewässer (Stiebsdorfer See) mit seinen angrenzenden Kippenbereichen als Teil der Bergbaufolgelandschaft des ehemaligen Tagebaus Schlabendorf-Süd umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der rohboden-abhängigen Pioniergesellschaften, Trocken- und Halbtrockenrasen, Heiden, feuchten Hochstauden, Wasser- und Sumpfvegetation, mageren Grünlandgesellschaften, der Segetalflora, Vorwälder und naturnahen Laubwälder, insbesondere des Altbuchenbestandes;
die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise die Sand-Grasnelke (Armeria elongata), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Wasserfeder (Hottonia palustris), Echtes Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea), Ähriger Ehrenpreis (Veronica spicata), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere Säugetier-, Vogel-, Reptilien-, Amphibien-, Insekten- und Molluskenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Zwergmaus (Micromys minutus), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Schwarzspecht (Drycopus martius), Wendehals (Jynx torquilla), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Zauneidechse (Lacerta agilis) und Bergmolch (Triturus alpestris);
die Entwicklung des Gebietes für die Wiederbesiedlung der Bergbaufolgeflächen mit Pflanzen- und Tierarten, insbesondere dem Fischotter;
die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer als Sammel-, Rast- und Schlafhabitate für Kraniche, Limikolen und Wasservögel;
die Erhaltung der Flächen zur wissenschaftlichen Dokumentation von Entwicklungsprozessen der Bergbaufolgelandschaft und unmittelbar angrenzender Bereiche;
die Erhaltung auf Grund der besonderen Eigenart des Gebietes als Mosaik aus gereiften Waldökosystemen, einer Streuobstwiese, eines arten- und strukturreichen Offenlandes auf gewachsenem Boden, jungen Offenlandschaften mit ihren verschiedenen Sukzessionsstadien sowie einem großen Bergbaugewässer;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen den als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldeten Gebieten „Görlsdorfer Wald“, „Wanninchen“, „Bergen-Weißacker Moor“, „Gahroer Buchheide“ und „Sandteichgebiet“.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und Isoeto-Nanojuncetea, Trockenen europäischen Heiden und Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Vorblattlosem Vermeinkraut (Thesium ebracteatum) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner Lebensräume und den für seine Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.
(3) Darüber hinaus ist in Zone 1 besonderer Schutzzweck
die weitgehend eigendynamische Entwicklung eines großflächigen Mosaiks ausgehend von Rohböden mit der sich jeweils spezifisch entwickelnden Fauna und Flora;
die weitgehend eigendynamische Entwicklung eines oligo- bis mesotrophen Gewässerökosystems;
die weitgehende Gewährleistung der Störungsfreiheit eines unzerschnittenen Bereiches der Bergbaufolgelandschaft.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden oder zu tauchen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Schmutzwasser, Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Besondere Verbote für die Zonen 1 und 2

(1) In der Zone 1 ist es über die Verbote des § 4 hinaus verboten, die Fläche land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen und die Wege zu betreten.
(2) In der Zone 2 ist es über die Verbote des § 4 hinaus verboten, die Fläche forstwirtschaftlich zu nutzen.

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zonen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar genutzt wird und § 4 Abs. 2 Nr. 17 gilt,
auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt,
bei der Nutzung der Ackerflächen auf den Flurstücken 111/1 und 111/3, Flur 1, Gemarkung Bergen der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, Gülle, Herbiziden und Insektiziden verboten ist;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zonen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
im Kiefern- und Fichtenforst Kahlhiebe nur bis 0,5 Hektar zulässig sind, ansonsten eine Nutzung einzelstamm- oder truppweise erfolgt,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Anteil stehenden Totholzes von mindestens fünf Prozent des Bestandesvorrates zu gewährleisten ist und liegendes Totholz im Bestand verbleibt,
ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent des Bestandesvorrates zu sichern ist,
Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
für den Bereich der Jagd in der Zone 1: Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwehr von Wildschäden auf angrenzenden forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen notwendig ist. Die Bestandsregulierung kann nur durch Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. Zusätzlich sind Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres möglich. Diese sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann dies verbieten, wenn rastende Vögel durch eine Gesellschaftsjagd beeinträchtigt werden können;
für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt, bb) die Durchführung von Gesellschaftsjagden nur in der Zeit vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres zulässig ist. Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 31. Oktober sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann dies verbieten, wenn rastende Vögel durch eine Gesellschaftsjagd beeinträchtigt werden können, cc) die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Die Aufstellung transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen bleibt zulässig,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in der topografischen Karte gekennzeichneten mageren Flachland-Mähwiese.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 1. August eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg bei sicherheitstechnisch notwendigen Maßnahmen im Benehmen sowie bei allen weiteren Maßnahmen, wie zum Beispiel Maßnahmen zur Oberflächengestaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in den §§ 4 und 5 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Entwicklung von standortgerechten Laubwäldern soll gefördert werden; die Kiefernforste auf gewachsenem Boden sind langfristig in Mischwaldbestände zu überführen;
die Walderneuerung soll vorrangig durch Naturverjüngung erfolgen;
es soll ein Feldflorenreservat angelegt und entsprechend der wissenschaftlichen Forschung betrieben werden;
eine extensive Nutzung und Pflege der Streuobstwiese soll fortgeführt werden;
die erste Nutzung des Grünlandes sollte nicht vor dem 16. Juli eines jeden Jahres erfolgen, wobei eine Winterweide mit Schafen bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zulässig ist. Das Walzen und Schleppen des Grünlandes im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung eines jeden Jahres sollte unterbleiben;
die Trocken- und Halbtrockenrasen am Südhang des Weinberges sollen durch geeignete Maßnahmen gefördert werden;
das Vorblattlose Vermeinkraut soll durch geeignete Maßnahmen wie die Steuerung der Sukzession am Wuchsort, beispielsweise durch Mahd und Beseitigung von Gehölzaufwuchs und die Minimierung des Nährstoff- und Pflanzenschutzmitteleintrages gefördert werden;
die von den Maßgaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c nicht betroffenen Ackerflächen sollen dauerhaft extensiviert werden;
die außerhalb der Zone 1 vorkommenden ehemaligen Tonabgrabungen sollen von Verlandung freigehalten werden;
in Zone 1 sollen Maßnahmen zur Regulierung des Robinienaufwuchses in den Kippenbereichen durchgeführt werden.

§ 8 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 10 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 12 In-Kraft-Treten

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 23. Juli 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung In Vertretung Friedhelm Schmitz-Jersch

Anlage 2

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“ vom 23. Juli 2004
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 155 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Landkreisen Dahme-Spreewald (Stiebsdorf, Fürstlich Drehna, Bergen) und Elbe-Elster (Crinitz):
Gemeinde/Stadt:Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Luckau Stiebsdorf 1 148 (anteilig);
Luckau Fürstlich Drehna 1 297, 431 (jeweils anteilig);
Luckau Bergen 1 68, 85 bis 87, 88/2, 90/1, 91, 92, 125/2, 126/2, 128/2, 129, 131/2, 152 (jeweils anteilig); 89/2, 89/3, 90/2, 105 bis 110, 111/1, 111/2, 111/3, 112 bis 118, 119/1, 119/2, 120b bis 124 (jeweils vollständig);
Crinitz Crinitz 1 43/2, 43/3, 170, 288, 289, 290, 299/3, 341/1 (jeweils anteilig); 192/3, 310/3, 316/4, 327/4, 330/2, 339, 344/4, 350, 355, 359/2, 362/2, 429/4, 430, 431/4, 432/4, 433/3, 434/4, 435 bis 440 (jeweils vollständig).
Folgende Flächen davon bilden die Zone 1 mit einer Größe von rund 102 Hektar:
Gemeinde/Stadt:Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Luckau Stiebsdorf 1 148 (anteilig);
Luckau Fürstlich Drehna 1 297, 431 (jeweils anteilig);
Luckau Bergen 1 68, 89/3, 90/1, 91, 92, 111/1, 111/3, 112 bis 115, 117, 118, 119/1, 119/2, 152 (jeweils anteilig); 89/2, 90/2, 105 bis 110, 111/2, 116 (jeweils vollständig);
Crinitz Crinitz 1 43/2, 192/3, 341/1, 344/4, 355, 431/4, 432/4, 433/3, 434/4 (jeweils anteilig); 339, 350, 437 bis 440 (jeweils vollständig).
Folgende Fläche davon bildet die Zone 2 mit einer Größe von rund 3 Hektar:
Gemeinde/Stadt:Gemarkung:Flur:Flurstück:
Luckau Bergen 1 90/1 (anteilig).
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