HG 2005/2006
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005/2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005/2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
    vom 24. Mai 2005 ( GVBl.I/05, [Nr. 13] , S.178) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 ( GVBl.I/06, [Nr. 12] , S.119)
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Feststellung des Haushaltsplanes

    Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes
    Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 wird in Einnahmen und
    Ausgaben festgestellt auf:
    09 981 262 000 Euro für das Haushaltsjahr 2005,
    10 047 293 100 Euro für das Haushaltsjahr 2006.
    Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt
    auf:
    1 826 863 400 Euro für das Haushaltsjahr 2005,
    1 348 965 400 Euro für das Haushaltsjahr 2006.

    § 2 Kreditermächtigungen

    (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von
    Ausgaben Kredite aufzunehmen:
    im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 971 376 000 Euro,
    im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 826 386 100 Euro.
    (2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur
    Tilgung von in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 fällig werdenden Krediten
    zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt.
    (3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das
    Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den
    Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden,
    Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach
    Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Strukturfonds zu
    tilgen.
    (4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch
    ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
    Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
    ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
    Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
    oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
    von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
    wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
    der nach Satz 2 getilgten Beträge.
    (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des
    Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten
    Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1
    Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite
    sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
    anzurechnen.
    (6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
    Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
    bestimmen.
    (7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung
    einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2005
    und 2006 bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 Satz 1
    festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch
    genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen.
    Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
    wiederholt in Anspruch genommen werden.

    § 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

    (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
    und 2006 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien
    Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Gesamthöhe von
    insgesamt 350 000 000 Euro zu übernehmen.
    (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
    und 2006 Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 550 000 000 Euro zur
    Absicherung von Krediten für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum
    Flughafen Berlin Brandenburg International - höchstens jedoch 37 vom
    Hundert des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend dem Anteil des Landes
    Brandenburg an der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH - zu
    übernehmen.
    (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
    und 2006 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus
    und des Stadtumbaus bis zur Gesamthöhe von 150 000 000 Euro zu
    übernehmen.
    (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
    und 2006 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des
    Landes im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder
    Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 60 000 000 Euro
    zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden
    Einrichtungen zu übernehmen.
    (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
    und 2006 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
    Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
    Brandenburg, bis zur Gesamthöhe von 25 000 000 Euro zu übernehmen.
    Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
    Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
    (6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen
    nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den
    Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den
    einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

    § 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

    (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
    und 2006 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer
    Unternehmen und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Gesamthöhe von
    60 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
    übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien
    gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
    (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
    und 2006 zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus
    Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 80 000 000 Euro
    zugunsten eines Kreditinstitutes zu übernehmen.
    (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2005 zur
    Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
    Kreditanstalt für Wiederaufbau Haftungsfreistellungen bis zu einer
    Gesamthöhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.
    (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
    und 2006 Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und
    Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Gesamthöhe von 15 000 000
    Euro zu übernehmen.
    (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
    und 2006 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von
    kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in
    Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur
    Gesamthöhe von 7 000 000 Euro zu übernehmen.
    (6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
    und 2006 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des
    Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie
    für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land
    gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 6 000 000
    Euro zu übernehmen.
    (7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von
    Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der
    Landesärztekammer Brandenburg nach §§ 40 ff. des Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 2 000
    000 Euro zu übernehmen.
    (8) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen
    1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen
    übernommen werden.

    § 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

    (1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je
    Einzelplan Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie
    im Einzelplan 20 werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den
    Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je
    Einzelplan Verwaltungsbudgets gebildet.
    (2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppe 432 die Ausgaben der
    Hauptgruppe 4. Sie sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig
    deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe 453 und das
    Kapitel 05 302 (Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr
    dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene
    Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr
    auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder
    unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder
    Unterschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt
    vorgetragen werden.
    (3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans
    gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig
    deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der
    Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
    (4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54,
    ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die
    Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des
    Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus Vorjahren
    dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das
    Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der
    Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
    Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
    Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen
    werden.
    (5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
    Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
    Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets
    verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
    Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
    gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur
    Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan
    verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des
    Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
    (6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung
    der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.
    (7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur
    Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
    Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
    deckungsfähig.
    (8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 der
    Landeshaushaltsordnung, mit Ausnahme der Landeskliniken, gelten die
    vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen
    getroffen sind.
    (9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und
    Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das Landeslabor werden jeweils
    nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser
    Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem
    Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die
    Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine
    besonderen Regelungen getroffen sind.
    (10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

    § 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

    (1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01,
    13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
    Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis
    54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim
    Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der
    Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim
    Jahresabschluss zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in
    Höhe der Überschreitung in den nächsten Haushalt vorgetragen
    werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der
    entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
    (2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für
    Datenverarbeitung - können bei Unterschreitung der veranschlagten
    Ausgaben in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt
    werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
    Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für
    Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von
    Mehrausgaben verwendet werden.
    (3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der
    Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010
    und der Gruppe 432, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein
    Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets
    gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe
    453. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der
    Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch
    Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
    Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der
    Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
    Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
    (4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans
    gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig
    deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der
    Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
    (5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
    Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
    Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein
    verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
    wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben
    beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten
    Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine
    Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

    § 7 Mehrausgaben, Komplementärmittel

    (1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung
    zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt,
    für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 der
    Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die Mehrausgaben
    im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
    Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
    Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
    Landtages einzuholen.
    (2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
    Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund
    unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige
    Finanzierung durch das Land erforderlich machen oder
    Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den
    Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,
    erforderlich sind.
    In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses
    für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000
    Euro EU- und Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als
    jährlich fällig werdender Betrag, überschreiten.
    (3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die
    nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die
    gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind
    gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der
    Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
    Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten
    vorgesehen ist, zuzulassen.

    § 8 Sonderfinanzierungen

    (1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen
    Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen
    Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Das
    Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses
    für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen;
    § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
    (2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen
    dürfen abweichend von § 7 Abs. 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1
    Satz 1 benötigt werden.
    (3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall
    zu belegen.

    § 9 Industrieansiedlungsverträge

    Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der
    Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
    ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
    für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft
    ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und
    - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des
    Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss
    für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen
    zulasten des Landes einzugehen.

    § 10 Besondere Regelungen für Zuwendungen

    (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im
    Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten
    Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
    außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
    der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind
    gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
    von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt
    worden ist.
    (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
    Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der
    Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
    vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
    tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
    Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
    jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
    Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
    überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
    Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
    Ausnahmen zulassen.
    (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im
    Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen
    Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben
    ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und
    Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die
    einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und
    Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
    Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die
    Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe der
    entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen
    kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im
    Wirtschaftsplan Stellen außerhalb des Vergütungstarifvertrages ohne
    Angaben der Vergütung ausgebracht, bedarf die Festsetzung der
    Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministeriums
    der Finanzen. Sonstige Abweichungen bedürfen der Einwilligung des
    Ministeriums der Finanzen und setzen eine Tätigkeitsdarstellung voraus.

    § 11 Personalwirtschaftliche Regelungen

    (1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben aufgrund der
    gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg sind die Ressorts
    verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Stellen und
    Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs. 1
    Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt werden,
    ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
    übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
    (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der
    Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426
    sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen
    Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
    verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26
    der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind, mit
    Ausnahme für die Landeskliniken, verbindlich. Das Ministerium der Finanzen
    kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die
    Landesbetriebe zulassen.
    (3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf
    Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf
    Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.
    (4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung
    Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den
    entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der
    einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln
    - einschließlich den entsprechenden Titeln - in Titelgruppen
    zu:
    Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der
    Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
    Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen
    Dritter.
    (5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen
    Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind,
    innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
    Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
    Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
    (6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für
    Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den
    Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des
    Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
    (7) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können im Falle des
    freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern unter der
    Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von Maßnahmen der
    Personaleinsparung nach der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes
    Brandenburg dienen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

    § 12 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

    (1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach
    ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die
    gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches
    Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht
    wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle
    fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt
    wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
    (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von
    einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder
    Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in
    diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der
    betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
    (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des
    Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen und
    Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn
    hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes
    Bedürfnis besteht.
    (4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach
    Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
    Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind
    mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn
    tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
    (5) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

    § 13 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

    (1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im
    dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obers-ten
    Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
    überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer
    kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer
    Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
    zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger
    als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
    Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen
    dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine
    Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen
    Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
    Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder
    das Land mehrheitlich beteiligt ist.
    (2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 39 c
    Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt
    werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach
    § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
    (3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel,
    die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne
    Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine
    Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt
    auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen
    gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
    (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter,
    Angestellte und Arbeiter.
    (5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4
    ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
    (6) Für planmäßige Beamte, Richter, Angestellte und
    Arbeiter, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell
    teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der
    entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe als ausgebracht.
    Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese Leerstelle
    weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen jährlich zum 31.
    Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der ausgebrachten Leerstellen.

    § 14 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete

    (1) An bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der
    Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht
    erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
    Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
    werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
    Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
    zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
    vergeben werden.
    (2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger
    Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und
    Arbeiter des Landes.
    (3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete
    Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des
    Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert
    der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis
    12 dürfen Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
    gewährt werden.
    (4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente
    anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4
    im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppe 432) oder durch Entnahmen aus der
    Rücklage Personalbudget zu decken.

    § 15 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

    (1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen
    gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung
    bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
    des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft
    um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
    bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer
    Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem
    vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie
    für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des
    Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
    bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
    Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
    ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur
    Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung
    verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und
    unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
    im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der
    Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
    Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
    für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von
    jeweils zehn Jahren um jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,
    in den Fällen der Nummer 1 auf 3 vom Hundert,
    in den Fällen der Nummer 2 auf 4 vom Hundert und
    in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 vom Hundert für die
    ersten zehn Jahre, 1 vom Hundert für die folgenden zehn Jahre und so
    fortlaufend bis zu 4 vom Hundert nach 40 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den
    Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 vom Hundert vom Bodenwert;
    vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
    Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
    Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
    der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unentgeltlich
    übertragen werden. Diese Befugnis ist beschränkt auf Schloss und Park
    Paretz.
    (2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften
    der Westgruppe der Truppen in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
    ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1
    hinaus, dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert
    unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden
    dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke vom Land sowie
    für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den
    Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
    (3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird
    gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute
    Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
    aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
    veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
    gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
    der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
    Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
    oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
    gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
    die Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesen
    sind, ausgenommen.
    (4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und
    § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder
    dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an
    das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen; dies gilt
    nicht für Grundstücke, die zur nunmehr in der Titelgruppe 65
    „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
    ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.

    § 16 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

    (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von
    Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet
    werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
    Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
    Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
    Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
    die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
    (2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in den
    Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
    unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
    oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
    Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
    Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
    unberührt.

    § 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

    (1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt
    und Finanzen des Landtages
    zum 30. Juni 2005, zum 30. Juni 2006 und zu den Jahresabschlüssen
    2005 und 2006 jeweils im Rahmen eines Berichtes über wesentliche
    Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und der bereinigten
    Gesamtausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem
    Landeshaushalt. Darin sollen unter anderem Angaben zur Entwicklung der
    Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der
    EU-Strukturfondsprogramme und zum Stand der Verschuldung enthalten sein. Der
    Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren
    Entwicklung bis zum Jahresende. Darüber hinaus berichtet das Ministerium
    der Finanzen zum 31. Dezember 2005 über die Beteiligungen des Landes;
    über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
    Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
    das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2005 bis
    zum 31. März 2006 und im Haushaltsjahr 2006 bis zum 31. März 2007.
    (2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
    Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der
    Bewilligungen, über den aktuellen Mittelabfluss unter Angabe der
    Inanspruchnahmen von Ausgaberesten bei den Hauptgruppen 6 und 8 und über
    die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen. Darüber hinaus
    berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
    Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30. September
    des jeweiligen Jahres.
    (3) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
    Landtages über den Stand der Entgeltzahlungen an die ILB im Zusammenhang
    mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung,
    Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung mit
    Stand 30. Juni zum 1. August und mit Stand 31. Dezember zum 1. Februar jeden
    Jahres.
    (4) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30.
    September und zum 31. Dezember der Jahre 2005 sowie 2006 dem Ausschuss für
    Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der
    bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1
    000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der
    Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. In der Übersicht sind die der Bewilligung
    zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

    § 18 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

    Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 7
    Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 13, 14 und 16 gelten bis zur Verkündung
    des Haushaltsgesetzes 2007 weiter.
    § 19
    In-Kraft-Treten
    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
    Potsdam, den 24. Mai 2005
    Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch
    Anm.:
    Die Anlagen wurden nicht mit aufgenommen.
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