Trennungsgeld für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Steuerliche Behandlung des Trennungsgeldes in Gestalt der Wegstreckenentschädigung
Trennungsgeld für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Steuerliche Behandlung des Trennungsgeldes in Gestalt der Wegstreckenentschädigung
vom 8. Juni 2010
Aus gegebenen Anlass werden zum oben genannten Sachverhalt folgende Hinweise mit der Bitte um Beachtung gegeben.
Mitglieder von Personalräten in der Stufenvertretung, die freigestellt sind, steht in Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigem Dienstort abweichenden Sitz der Stufenvertretung grundsätzlich Trennungsgeld zu. Abweichend von der Verfahrensweise bei der Versetzung von herkömmlichen Beschäftigten wird den freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung mit Rücksicht auf das vier Jahre begrenzte Wahlamt nicht zugemutet, umzuziehen. Diese Rechtsauffassung wird durch die Beschlüsse des BVerwG
vom 21.05.2007 und vom 25.06.2009 vollumfänglich gestützt.
Im Ergebnis dessen erhalten die diesbezüglichen Mitglieder in der Regel für die tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort nach § 3 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung (BbgTGV) als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung. Als Wegstreckenentschädigung wird in diesen Fällen grundsätzlich unter Anrechnung eines Eigenanteils ein Betrag von 0,30 € für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte gewährt, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist und der Berechtigte für die täglichen Fahrten ein Kraftfahrzeug benutzt.
Aufgrund dessen, dass Trennungsgeld dem Grunde nach steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, ist nunmehr zu prüfen, ob hier Steuer befreiende Tatbestände greifen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine nicht beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Beschäftigten handelt, kann § 3 Nr.
13 ESTG
i. V. m.
Richtlinie R 3.13 Abs.
4 Satz 3 LStR
2008, wonach u. a.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Trennungsgelder bei täglicher Rückkehr zum Wohnort steuerfrei sind, nicht greifen. Stattdessen ist die den freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung gezahlte Wegstreckenentschädigung für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte steuerpflichtiger Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 LStDV
1990.
Der § 44 Abs. 1 des PersVG
für das Land Brandenburg vom 15.09.1993 (zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 03.04.2009 - GVBl. I
/09 S.
26) regelt aber, dass die Kosten - auch die Kosten für Reisen -, die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehen, die Dienststelle trägt. Damit hat das freigestellte Personalratsmitglied der Stufenvertretung Anspruch auf Auszahlung von 100 % Trennungsgeld, d. h.
der Arbeitgeber bleibt mit der Lohnsteuer endbelastet.
Für die praktische Umsetzung dessen bestehen zwei Möglichkeiten, einmal die sog.
Nettolohnvereinbarung (Besteuerung des Nettolohns) oder die Pauschalversteuerung.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass bei sehr niedrigen Einkommensgruppen durch den geringen Eingangssteuersatz die Individualsteuer (Nettolohnvereinbarung) günstiger sein könnte als die Pauschalversteuerung, dennoch sollte der Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 15 % des Trennungsgeldes der Vorrang eingeräumt werden. Zum einen ist der Berechnungs- und damit der Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der Pauschalsteuer gegenüber der Individualbesteuerung zu vernachlässigen. Zum anderen wird bei der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ausgelöst (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - vom 21.12.2006, zuletzt geändert durch Artikel 9i des Gesetzes zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches vom 15.07.2009 und Art.
1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der SvEV vom 19.10.2009).
Zusatz nur für die ZBB
:
Für das Finanzressort ist die Pauschalversteuerung anzuwenden.
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