Amtsschilder
DE - Landesrecht Brandenburg

Amtsschilder

Amtsschilder
vom 24. Februar 2015 ( JMBl/15, [Nr. 3] , S.21)

I.

Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsanstalten und die Justizakademie bringen an den für den Publikumsverkehr bestimmten Eingängen der Gebäude, in denen sich ihre Diensträume befinden, Amtsschilder an.
Die Amtsschilder zeigen auf silberfarbenem Grund das Landeswappen mit silberfarbenem Schild und die amtliche Bezeichnung der Dienststelle.
Die Amtsschilder müssen DIN-A3-Größe haben, es sei denn, dass bauliche Gründe oder Gründe des Denkmalschutzes eine andere Größe zwingend erfordern.
Die heraldische Gestaltung des Landeswappens hat der Abbildung der im Brandenburgischen Landeshauptarchiv hinterlegten Urzeichnung des Landeswappens, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg vom 18. Mai 1993 (GVBl. I S.
175) in Verbindung mit dem Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg vom 30. Januar 1991 (GVBl. I S. 26), zu entsprechen.
Die amtliche Bezeichnung soll in schwarzen Versalien der Schrift Times Regular mit der Schriftgröße 15 mm mittig unter dem Landeswappen graviert werden.
Befinden sich in einem Gebäude mehrere Dienststellen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz, so ist unter dem Amtsschild ein gleichfarbiges Zusatzschild mit der amtlichen Bezeichnung der weiteren Behörde anzubringen. Entsprechendes gilt, wenn in einem Gebäude ein Teil eines Gerichts oder einer Behörde oder eine Zweigstelle untergebracht ist.
Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ist die amtliche Bezeichnung auf einem Zusatzschild unter der deutschen Sprache auch in niedersorbischer Sprache anzubringen.
Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Anbringung des Amtsschildes mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Für die Gestaltung der Amtsschilder und ihre Beschriftung ist das dieser Allgemeinen Verfügung als Anlage beigefügte Muster maßgebend. In Ausnahmefällen kann die Bezeichnung auch neben dem Landeswappen angebracht werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn zwingende bauliche oder denkmalschutzrechtliche Gründe es erfordern.
Für die Amtsschilder der Gemeinsamen Fachobergerichte ist § 6 Absatz 3 Satz 1 der Hoheitszeichenverordnung vom 20. April 2007 (GVBl. II S. 106), die zuletzt durch Artikel2 der Verordnung vom 22. August 2013 (GVBl. II Nr. 62) geändert worden ist, zu beachten.
Amtsschilder ohne Landeswappen oder mit ungültigen Gerichts- oder Behördenbezeichnungen oder nicht dieser Allgemeinen Verfügung entsprechende Amtsschilder sind von den Gebäuden zu entfernen.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 2. Juli 2014 ( JMBl.
S. 95) außer Kraft.
Potsdam, den 24. Februar 2015
Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Dr. Helmuth Markov
Anlagen
1
Anlage zur Allgemeinen Verfügung Amtsschilder 50.0 KB
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