Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Neufassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Neufassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“
vom 1. März 2023 ( ABl./23, [Nr. 13] , S.243)
Mit diesem Erlass werden die Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung (Anhang) für das Land Brandenburg neu gefasst. Diese Vollzugshinweise sind zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung anzuwenden und dienen damit der Bestimmung der Gefährlichkeit von Abfällen. Sie sind inhaltsgleich zwischen den obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder Berlin und Brandenburg abgestimmt.
Die Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 2. Juli 2020 ( ABl.
S.
699) werden mit Ausnahme der Regelung in Nummer 3 dieses Erlasses aufgehoben.
In Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt - kann auf eine weitergehende Untersuchung verzichtet werden, wenn bei mineralischen Abfällen die Z2-Werte (Eluat und Feststoff) der LAGA-TR „Mineralische Abfälle“ eingehalten werden (Schritte 5a und 5b). Für die Abfallarten Boden und Bauschutt sind die dazu relevanten Schwellenwerte der Anlage IV Tabelle 4 der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 2. Juli 2020 (ABl. S. 699) zu entnehmen. Für die mineralischen Abfälle
Schlacken und Aschen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (HMV),
Gießereisande,
Schlacken aus Eisen-, Stahl- und Tempergießereien und
Aschen und Schlacken aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken
kann auf eine weitergehende Untersuchung verzichtet werden, wenn die Festlegungen zu Z2-Werten der LAGA-TR „Mineralische Abfälle“ (Stand 6. November 1997) eingehalten sind.
Die Anforderungen an die Analytik sind in diesem Fall Anlage V der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 2. Juli 2020 (ABl. S. 699) zu entnehmen.
Soweit jedoch eine Bewertung nach Nummer 1 auf Basis der Vollzugshinweise im Anhang vorliegt, ist diese maßgeblich zur Einordnung.
Dieser Erlass gilt ab dem Folgetag nach der Unterzeichnung. Die Regelung in Nummer 3 gilt bis zum 31. Juli 2023.
Anlagen
1
Anhang - Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung 790.9 KB
2
Anlage I - Rechtsgrundlagen und Quellen 13.3 KB
3
Anlage II - Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen 102.2 KB
4
Anlage III 379.3 KB
5
Anlage IV 90.4 KB
6
Anlage V - Probenahme und Analysenverfahren 39.7 KB
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