Brandenburgische Marktüberwachungsgebührenordnung für harmonisierte Bauprodukte (BbgMÜhBPGebO)
Brandenburgische Marktüberwachungsgebührenordnung für harmonisierte Bauprodukte (BbgMÜhBPGebO)
vom 26. April 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 25] )
§ 1
Kosten einer Amtshandlung
(1) Das Bautechnische Prüfamt erhebt für Amtshandlungen nach der Verordnung ( EU
) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/ EG
und der Verordnungen (EG) Nr.
765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 ( ABl.
L
169 vom 25.6.2019, S.
1), die durch die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 ( BGBl. I
S. 1723), sofern es auf harmonisierte Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend Anwendung findet, sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG
des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Gebühren und Auslagen sind zu erheben, wenn die Marktüberwachungstätigkeit für harmonisierte Bauprodukte eine behördliche Anordnung oder ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben die Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder wenn die Überwachung der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.
§ 2
Gebührenbemessung
(1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt.
(2) Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Arbeitsstunde wird ein Bruttobetrag von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Beamtin oder eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet und dieser wird je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Marktüberwachungsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz.
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Bemessungsgrundlage | Gebühr in Euro |
1 | Überprüfung der Merkmale von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes durch die Überprüfung von Unterlagen, die Durchführung physischer Überprüfungen anhand von angemessenen Stichproben und die Durchführung von Laborprüfungen Anmerkung: Die Kosten der Laborprüfung einer Prüfstelle oder des Deutschen Instituts für Bautechnik werden als Auslage neben der Gebühr erhoben. | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2 | Feststellung eines formellen Mangels der CE-Kennzeichnung oder der Leistungserklärung sowie Aufforderung zur Beseitigung des Mangels gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | Zeitgebühr | mindestens 100 |
3 | Maßnahme nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | Zeitgebühr | mindestens 100 |
4 | Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen durch den Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 | Zeitgebühr | mindestens 100 |
5 | Anordnung des Rückrufs, Anordnung der Rücknahme eines Produktes oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 | Zeitgebühr | mindestens 100 |
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