Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
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    Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“

    Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
    vom 28. September 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 28], S.566) zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
    Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und
    2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom
    25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
    Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister
    für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

    § 1 Erklärung zum Schutzgebiet

    Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberhavel wird als Landschaftsschutzgebiet
    festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung
    "Fürstenberger Wald- und Seengebiet".

    § 2 Schutzgegenstand

    (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
    rund 45 631 Hektar. Es liegt im Norden des Landkreises Oberhavel und
    umfaßt Teile der Landschaftseinheiten des Neustrelitzer Kleinseenlands im
    Norden, der Granseer Platte im Süden und der Templiner Platte, der
    Schorfheide und der Zehdenick-Spandauer Havelniederung im Osten.
    (2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt ganz oder teilweise Flure der Gemarkungen Altglobsow, Altlüdersdorf, Altthymen,
    Barsdorf, Blumenow, Bredereiche, Buchholz, Burgwall, Burow, Dannenwalde,
    Dollgow, Fürstenberg, Großwoltersdorf, Himmelpfort, Kurtschlag,
    Marienthal, Menz, Mildenberg, Neuglobsow, Neulögow, Ribbeck, Schulzendorf,
    Seilershof, Steinförde, Tornow, Vogelsang, Wesendorf, Wolfsruh,
    Zabelsdorf, Zehdenick, Zernikow und Zootzen. Eine Kartenskizze zur Orientierung
    über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als
    Anlage 1 beigefügt.
    (3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in
    Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter
    Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in
    Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topographische
    Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000 dient der räumlichen
    Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände
    ermöglichen die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 16 topografischen
    Karten im Maßstab 1:25 000 und die in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführte
    topografische Karte im Maßstab 1:10 000. Maßgeblich für den
    Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 4 aufgeführten
    Flurkarten und den in Anlage 2 Nr. 5 aufgeführten Liegenschaftskarten und,
    soweit Flur- bzw. Liegenschaftskarten im Bereich der Ortslage Fürstenberg
    nicht vorhanden sind, in der topografischen Karte im Maßstab 1:10 000.
    (4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für
    Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste
    Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere
    Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
    eingesehen werden.

    § 3 Schutzzweck

    Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
    die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
    Naturhaushaltes, insbesondere
    hinsichtlich der landschaftstypischen, großen zusammenhängenden,
    zum Teil naturnahen Wälder, die eine besondere Bedeutung für den
    Boden- und Wasserhaushalt, das Filter- und Speichervermögen des Bodens
    sowie für das Klima und die Frischluftentstehung haben,
    zur Sicherung und Entwicklung der naturnahen Dynamik der Gewässer im
    Wassereinzugsgebiet der Oberen Havel, vor allem der Klarwasserseen und der
    Moore sowie zur Verbesserung der durch Nährstoffeintrag
    beeinträchtigten Wasserqualität,
    zum Schutz des Bodens vor Degradierung, Erosion, Verdichtung und vor
    Störung des natürlichen Nährstoffgleichgewichts im Waldbereich,
    zur Erhaltung und Förderung der charakteristischen Reichhaltigkeit und
    Vielfalt an Lebensräumen für zahlreiche seltene oder nach § 20 a
    Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng
    geschützte Tier- und Pflanzenarten. Dies gilt unter anderem für
    Arten, die auf naturnahe Mischwälder, Eichen- und Buchenwälder,
    Erlenbruchwälder, zum Teil oligotrophe Moore, Niedermoore, Torf- und
    Tonstiche, artenreiches Feuchtgrünland, Röhricht- und Schilfzonen,
    Gewässerränder, teilweise verlandende Stand- und Fließgewässer, Heiden, Sukzessionsflächen, Wald-Feld-Säume
    oder Mager-, Halbtrocken- und Trockenrasen angewiesen sind,
    zur Bewahrung einer Pufferzone für Naturschutzgebiete und für die
    großräumige Bewahrung und Entwicklung der Vernetzung von
    Landschaftsräumen mit Wald-, Gewässer- und Feuchtgebietsökosystemen zwischen dem Müritzseengebiet im Norden, dem
    uckermärkischen Seengebiet und der Schorfheide im Osten sowie der
    Zehdenick-Spandauer Havelniederung im Süden und zur Bewahrung des
    Biotopverbundes für störanfällige und große Lebensräume beanspruchende Arten,
    zur Erhaltung großer, zusammenhängender Ruheräume mit
    geringer Belastung durch Schadstoffe, Landschaftszerschneidung oder
    -zersiedlung;
    die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
    Landschaftsbildes eines für die Mecklenburgische Seenplatte und das
    Nordbrandenburgische Platten- und Hügelland repräsentativen und
    charakteristischen Ausschnittes eines eiszeitlich geprägten Wald- und
    Seengebietes, insbesondere
    der geologischen Strukturen wie End- und Grundmoränen, Talauen,
    Fließrinnen, Toteisseen, Sander, Binnendünen, Sölle und
    Findlinge,
    einer reich gegliederten, gebietstypischen, traditionellen Kulturlandschaft
    mit ausgedehnten naturnahen Wäldern, eingelagerten Rodungsinseln,
    Fließgewässern mit angrenzenden Grünlandbereichen, mit
    Streuobstwiesen, Ackerland und Brachen,
    historisch sowie ökologisch wertvoller Kulturlandschaftselemente wie
    Alleen, Parks, Feldgehölze, Hecken, Kopfweidenbestände, Dorfteiche,
    Lehmgruben, Feldsteinpflasterstraßen, Brücken, Furten,
    Feldsteinmauern, Lesesteinhaufen und typische Siedlungsstrukturen;
    die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen
    Bedeutung für die naturnahe Erholung, insbesondere für den
    Ballungsraum Berlin;
    die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige und
    naturverträgliche Landnutzung.

    § 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

    (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem
    Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen
    Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
    Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder
    Ufergehölze, Röhrichte der Verlandungszonen, Ufervegetation,
    Schwimmblattgesellschaften, Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen
    oder zu beseitigen;
    Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
    beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-,
    Erdniedermoor) angepaßte Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung
    des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
    Trocken- oder Magerrasen, Kleingewässer, insbesondere Sölle,
    nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen.
    (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
    verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
    beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,
    bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer
    beabsichtigt,
    bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
    Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
    die Bodengestalt zu verändern, Bodenschätze abzubauen, Böden
    zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
    Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur
    saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
    außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter
    Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene
    Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
    Sportveranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
    Grünland dauerhaft in eine andere Nutzungsart zu überführen;
    in Röhrichte wasserseitig einzudringen;
    außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische
    Gehölzpflanzungen vorzunehmen.
    (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
    Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu
    erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
    verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
    zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
    Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
    widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
    Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
    oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
    geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

    § 5 Zulässige Handlungen

    (1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:
    die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
    ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den
    rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
    daß § 4 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 6 gelten;
    die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
    ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den
    rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
    daß
    § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt,
    Höhlenbäume erhalten bleiben;
    für den Bereich der Jagd:
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische
    Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur
    Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
    die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
    in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land
    Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche
    Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig
    dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,
    daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend
    ausgeschlossen ist,
    § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Ausübung der Angelfischerei gilt;
    die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
    mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
    daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
    erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
    Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden;
    die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von
    Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der
    gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
    zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße
    Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich
    der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen
    mit der unteren Naturschutzbehörde;
    die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
    behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
    Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
    Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
    Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
    Naturschutzbehörde;
    Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der
    zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
    behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene
    Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als
    hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder
    Warntafeln dienen;
    Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Gestaltung der Nachbetriebsphase und Stillegung des Kernkraftwerkes Rheinsberg notwendig sind,
    zur Verwahrung von und zum Umgang mit den beim Rückbau anfallenden
    radioaktiven Stoffen sowie alle Maßnahmen zur Anlage- und
    Umgebungsüberwachung;
    Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 8 in
    rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen,
    Park- und Gartenanlagen;
    Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen
    Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf
    räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als
    solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen
    eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer
    öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,
    ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
    Maßnahmen im Rahmen einer gedenkstättenbezogenen Nutzung der
    Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück im Benehmen mit der unteren
    Naturschutzbehörde;
    Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für
    die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere
    Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
    unverzüglich zu unterrichten. Sie kann hinsichtlich der Art und Weise der
    Durchführung der Maßnahmen Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem
    Schutzzweck treffen.
    (2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 7 dieser Verordnung für das Befahren
    und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen
    gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
    zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
    und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
    Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in
    Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach
    § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

    § 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

    Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und
    Entwicklung des Gebietes festgelegt:
    Naturferne Abschnitte von Fließgewässern sollen durch
    Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, die den Erhalt und
    die Unterstützung von Mäandern, Flachufern, Uferabbrüchen und
    Auskolkungen einschließt, umgestaltet werden.
    An ausgewählten Uferbereichen der Seen soll in Absprache mit den
    Nutzungsberechtigten eine Reduzierung und Konzentration der Steganlagen und
    Bootsschuppen in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck, insbesondere zum
    Schutz störungsempfindlicher Arten, angestrebt werden.
    In geeigneten Bereichen wie Niedermoorstandorten und Feuchtwiesen soll der
    Grundwasserstand angehoben werden.
    An ausgewählten geeigneten Gewässerufern sollen Randstreifen in
    einer Breite von 10 Metern ungenutzt bleiben; mittelfristig soll die Nutzung
    der daran landseitig anschließenden jeweils 40 Meter breiten Streifen nur
    extensiv erfolgen, außerhalb des Waldes möglichst in Form von
    Dauergrünland.
    Artenreiche Feuchtwiesen und Trockenrasen sollen durch die Nutzung als
    Mähwiese, Weide oder entsprechende Pflegemaßnahmen erhalten und
    gefördert werden.
    Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von
    Waldrandstrukturen verbessert werden.
    Zum Schutz der für den Arten- und Biotopschutz bedeutenden und
    sensiblen Bereiche sollen Maßnahmen für die Besucherlenkung
    erfolgen, insbesondere durch die Anlage eines Netzes von Rad-, Reit- und
    Wanderwegen.
    Alleen, Streuobstwiesen, Hecken und Kopfweidenbestände sollen zur
    Erhaltung und Schaffung von Biotopverbundsystemen durch Pflege, Nachpflanzung
    und Neuanlage erhalten und gefördert werden.
    Historische Formen der Landnutzung, beispielsweise Hutungen, Mittel- oder
    Niederwald sowie die Wiesenstreunutzung sollen an ausgewählten Beispielen
    erhalten oder entwickelt werden.
    Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise
    auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch
    Erdverlegung ersetzt werden.
    Naturnahe Waldbestände und natürliche Waldgesellschaften sollen
    in ihrer Dynamik erhalten bleiben und gefördert werden.
    Die Wälder sollen langfristig naturnäher, gemischt und
    strukturiert gestaltet werden mit dem Ziel, ökologisch intakte Wälder
    mit hohem Wertholzanteil zu schaffen.
    Bei der Bewirtschaftung der Wälder soll Naturverjüngung
    gegenüber der Pflanzung der Vorrang eingeräumt und auf
    Bodenbearbeitung möglichst verzichtet werden.
    Der Anbau von fremdländischen Baumarten im Wald sollte nur mit in der
    Region bewährten Herkünften, auf kleinen Flächen und im geringen
    Umfang erfolgen.
    Der Anteil von starkdimensionierten Bäumen hohen Alters soll
    langfristig erhöht und zunehmend einzelstammweise genutzt werden.
    Die Waldbestände auf Sonderstandorten, zum Beispiel Bruchwälder
    oder Wälder trocken-warmer Standorte, an Steilhängen, auf den an Seen
    anschließenden Hängen oder an Gewässerrändern im Einzugsbereich von Seen, sollen als Dauerwald ausschließlich einzelstamm-
    bis gruppenweise genutzt werden.
    Die Minimierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Wald soll durch
    integrierte, biotechnologische Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
    erfolgen.
    Die Ernte in der Forstwirtschaft soll durch boden- und bestandsschonende
    Verfahren erfolgen.
    Die Wildbestände sollen zur Schonung der natürlichen
    Verjüngung und der Pflanzenvielfalt auf eine für die naturnahe
    Waldbewirtschaftung verträgliche Dichte reduziert werden.
    Der Fischbesatz soll mit einem naturnahen Artenspektrum und
    Populationsstärken erfolgen, die nicht über ein gewässerverträgliches Maß hinausgehen, um eine Eutrophierung
    der Gewässer zu vermeiden und damit die Wasserqualität möglichst
    zu verbessern.

    § 7 Befreiungen

    Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde
    auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
    Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer
    Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

    § 8 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des
    Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
    (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
    74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
    hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

    (1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser
    Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
    zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des
    Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29
    und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
    (2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende
    naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
    (3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält,
    bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und
    Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
    und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
    (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43
    des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

    § 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

    Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen
    Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren
    nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
    diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
    oder
    der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium
    für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten
    Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

    § 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

    Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)
    1. Topografische Karte Maßstab 1 : 100 000
    Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
    Karte Unterzeichnung
    Kreiskarte unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für
    Landkreis Oberhavel Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    2. Topografische Karten Maßstab 1 : 25 000
    Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
    Kartenblatt Unterzeichnung
    N-33-98-B-d unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-98-D-b unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-98-D-d unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-99-A-b unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-99-A-c unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-99-A-d unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-99-B-c unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-99-C-a unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-99-C-b unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-99-C-c unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-99-C-d unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-99-D-a unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-99-D-c unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-99-D-d unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-111-B-a unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    N-33-111-B-b unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    3. Topografische Karte Maßstab 1 : 10 000
    Titel: Kartenausschnitt zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
    Kartenblatt Unterzeichnung
    2744-SO 2745-SW 2844-NO 2845-NW unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    4. Flurkarten
    Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
    Blatt Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1: Unterzeichnung
    1 Altlüdersdorf 1 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    2 Altlüdersdorf 2 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    3 Altlüdersdorf 2 (Beiblatt) 1 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    4 Altthymen 1 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    5 Altthymen 2 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    6 Altthymen 3 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    7 Barsdorf 1 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    8 Barsdorf 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    9 Barsdorf 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    10 Barsdorf 4 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    11 Blumenow 1 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    12 Blumenow 3 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    13 Blumenow 3 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    14 Blumenow 4 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    15 Blumenow 5 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    16 Blumenow 6 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    17 Blumenow 7 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    18 Blumenow 8 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    19 Blumenow 9 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    20 Blumenow 10 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    21 Blumenow 11 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    22 Blumenow 12 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    23 Bredereiche 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    24 Bredereiche 2 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    25 Bredereiche 3 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    26 Bredereiche 4 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    27 Bredereiche 5 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    28 Bredereiche 6 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    29 Bredereiche 7 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    30 Bredereiche 8 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    31 Bredereiche 9 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    32 Bredereiche 10 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    33 Bredereiche 11 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    34 Burgwall 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    35 Burgwall 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    36 Burgwall 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    37 Burgwall 4 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    38 Dannenwalde 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    39 Dannenwalde 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    40 Dannenwalde 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    41 Dannenwalde 4 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    42 Dannenwalde 5 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    43 Dannenwalde 6 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    44 Dannenwalde 7 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    45 Dollgow 1 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    46 Dollgow 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    47 Dollgow 3 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    48 Dollgow 4 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    49 Dollgow 5 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    50 Dollgow 6 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    51 Dollgow 7 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    52 Dollgow 8 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    53 Dollgow 9 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    54 Dollgow 10 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    55 Dollgow 11 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    56 Fürstenberg 1 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    57 Fürstenberg 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    58 Fürstenberg 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    59 Fürstenberg 4 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    60 Fürstenberg 5 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    61 Fürstenberg 6 1 250 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    62 Fürstenberg 7 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    63 Fürstenberg 8 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
    Blatt Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1: Unterzeichnung
    64 Fürstenberg 9 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    65 Fürstenberg 10 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    66 Fürstenberg 11 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    67 Fürstenberg 12 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    68 Fürstenberg 13 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    69 Fürstenberg 14 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    70 Fürstenberg 15 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    71 Fürstenberg 16 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    72 Fürstenberg 17 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    73 Fürstenberg 18 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    74 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    75 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    76 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    77 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    78 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    79 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    80 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    81 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    82 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    83 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    84 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    85 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    86 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    87 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    88 Fürstenberg ohne Angabe 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    89 Großwoltersdorf 1 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
    Blatt Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1: Unterzeichnung
    90 Großwoltersdorf 2 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    91 Großwoltersdorf 3 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    92 Großwoltersdorf 4 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    93 Großwoltersdorf 5 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    94 Großwoltersdorf 6 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    95 Großwoltersdorf 7 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    96 Großwoltersdorf 8 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    98 Himmelpfort 2 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    99 Himmelpfort 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    100 Himmelpfort 4 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    101 Himmelpfort 5 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    102 Himmelpfort 6 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    103 Himmelpfort 7 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    104 Himmelpfort 8 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    105 Himmelpfort 9 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    106 Kurtschlag 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    107 Kurtschlag 2 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    108 Marienthal 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    109 Marienthal 2 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    110 Marienthal 3 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    111 Menz 1 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    112 Menz 2 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    113 Menz 3 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    115 Menz 5 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    116 Menz 6 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    117 Menz 7 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
    Blatt Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1: Unterzeichnung
    118 Menz 8 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    119 Menz 9 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    120 Menz 10 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    121 Menz 11 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    122 Mildenberg 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    123 Mildenberg 2 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    124 Mildenberg 3 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    125 Mildenberg 4 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    126 Mildenberg 5 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    127 Mildenberg 6 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    128 Mildenberg 7 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    129 Mildenberg 9 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    131 Neuglobsow 2 1 250 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    132 Neuglobsow 3 1 250 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    133 Neuglobsow 4 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    134 Neuglobsow 4 (Beiblatt) 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    135 Neuglobsow 5 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    137 Neuglobsow 7 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    138 Neuglobsow 8 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    139 Neulögow 1 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    140 Neulögow 2 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    141 Ribbeck 1 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    142 Schulzendorf 3 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    143 Schulzendorf 4 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    144 Schulzendorf 5 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    145 Schulzendorf 6 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
    Blatt Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1: Unterzeichnung
    146 Seilershof 1 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    147 Seilershof 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    148 Seilershof 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    149 Steinförde 1 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    149a Steinförde 1 (Beiblatt) 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    150 Steinförde 2 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    151 Steinförde 3 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    152 Steinförde 4 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    153 Steinförde 5 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    154 Steinförde 6 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    155 Tornow 1 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    156 Tornow 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    157 Tornow 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    158 Tornow 4 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    159 Tornow 5 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    160 Tornow 6 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    161 Tornow 7 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    162 Vogelsang 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    163 Vogelsang 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    164 Vogelsang 3 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    165 Vogelsang 4 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    166 Vogelsang 5 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    167 Vogelsang 6 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    168 Wesendorf 1 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    169 Wesendorf 2 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    170 Wesendorf 3 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
    Blatt Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1: Unterzeichnung
    171 Wesendorf 5 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    172 Wolfsruh 1 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    173 Wolfsruh 2 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    174 Wolfsruh 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    175 Wolfsruh 5 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    176 Zabelsdorf 1 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    177 Zabelsdorf 2 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    178 Zehdenick 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    179 Zehdenick 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    180 Zehdenick 3 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    181 Zehdenick 4 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    182 Zehdenick 5 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    183 Zehdenick 6 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    184 Zehdenick 7 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    185 Zehdenick 8 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    186 Zehdenick 9 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    187 Zehdenick 16 1 250 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    188 Zehdenick 17 1 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    189 Zernikow 1 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    190 Zernikow 2 4 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    191 Zernikow 3 4 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    192 Zernikow/ Altglobsow 1 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    193 Zernikow/ Altglobsow 1 (Beiblatt 1) 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    194 Zernikow/ Buchholz 1 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    195 Zernikow/ Buchholz 2 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    196 Zernikow 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    197 Zernikow 4 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    198 Zernikow/Burow 1 4 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    199 Zernikow/Burow 1 (Beiblatt 1) 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    200 Zootzen 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    201 Zootzen 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    202 Zootzen 3 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    203 Zootzen 4 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
    5. Liegenschaftskarten
    Blatt Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1: Unterzeichnung
    97a Himmelpfort 1 (Teil 1 von 2) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) am 21.06.2006
    97b Himmelpfort 1 (Teil 2 von 2) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
    114 Menz 4 1 500 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
    130 Neuglobsow 1 1 500 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
    136a Neuglobsow 6 (Teil 1 von 4) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
    136b Neuglobsow 6 (Teil 2 von 4) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
    136c Neuglobsow 6 (Teil 3 von 4) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
    136d Neuglobsow 6 (Teil 4 von 4) 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
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