Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
vom 4. März 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 04], S.90) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 20], S.322)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan
des Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 17 431 853 300 Deutsche
Mark (DM) festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
beläuft sich auf 5 522 177 800 DM. Abweichend von der Festlegung in seinem
Einzelplan kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
bei Kapitel 08 050 für alle Titel der Titelgruppe 61 zusätzlich
Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Gesamthöhe von 515 200 000
DM in Anspruch nehmen (davon im Jahre 1993 fällig: 193 200 000 DM, im
Jahre 1994 fällig: 161 000 000 DM, im Jahre 1995 fällig: 161 000 000
DM).
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, bei einem
im Rahmen der Haushaltsausführung geänderten Verteilerschlüssel
bei den im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost"
veranschlagten Ansätzen entweder zusätzliche Ausgabemittel
bereitzustellen oder zu hoch veranschlagte Ausgaben zu sperren. Die Ausgaben
des Landes für das Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost" sind mit
Zustimmung des Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig.

§ 2

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung
der Ausgaben des Haushaltsplanes 1992 bis zur Höhe von 4 762 394 400 DM
Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als
Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der
Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan
veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen
selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und
Zuschüssen zusammenhängende Komplementärmittel (§ 5 Abs.
2).
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1992 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1
festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht
später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig
werden.

§ 3

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 800 000 000 DM zu
übernehmen.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH
- Kreditgarantiegemeinschaft - in Höhe bis zu 58 000 000 DM zu
übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften zugunsten der Berliner Industriebank AG in Höhe
bis zu 80 000 000 DM zu übernehmen.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaues in
Höhe bis zu 130 000 000 DM zu übernehmen.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, in Höhe bis zu 200 000 000 DM zu übernehmen. Zur
Übernahme von Bürgschaften aufgrund dieser Ermächtigung bedarf
es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages, wenn die Höhe von 2 000 000 DM im Einzelfall überschritten
wird.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten.

§ 4

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zu 10 000 000 DM für die Übernahme von
Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen
werden.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des komplexen Wohnungsbaues Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 370 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg zu übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank Brandenburg
zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und
Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 15
000 000 DM zugunsten der Investitionsbank Brandenburg zur Haftungsentlastung
der Kreditgeber zu übernehmen.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
zur Gesamthöhe von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank
Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

§ 5

(1) Die innerhalb der einzelnen Kapitel veranschlagten Ausgaben
aller Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 547 sind mit Einwilligung des
Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist
dann nicht erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht
um mehr als 50 v. H. des Ansatzes überschritten werden soll.
(2) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 DM
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von dieser Höchstgrenze
ausgenommen sind die unvorhergesehenen und unabweisbaren
Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung der von den
Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung
gestellten Ausgabemittel erbringen muß.
(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt
sind, dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von
§ 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der
bei veranschlagten Ausgaben für andere Große Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen.
Überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 DM im
Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
des Landtages einzuholen.
(4) Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich EG, Bund und Länder) beteiligen, darf nur
verfügt werden, wenn deren Eingang rechtlich oder tatsächlich
gesichert ist. Bei noch ausstehender rechtlicher Absicherung der Drittmittel
bleibt die Verfügung über die Ausgaben auf höchstens 50 v. H.
der Landesmittel beschränkt. Sobald gesichert ist, daß veranschlagte
Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen die entsprechenden
Landesmittel nicht verausgabt werden.

§ 6

(1) Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppen
422, 425, 426 und 429 bei den einzelnen Vergütungsgruppen ausgebrachten
Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter sind
verbindlich. Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen
Planstellen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im
Rahmen der Stellenplanobergrenzen des § 26 Bundesbesoldungsgesetz halten.
In die Feststellung der Stellenplanobergrenzen sind die Stellen für
Angestellte einzubeziehen. Satz 2 ist analog auf Stellen für Angestellte
anzuwenden.
(2) Die Verbeamtung von Angestellten, die auf Planstellen
geführt werden, kann nur nach Maßgabe eines vom Kabinett
vorzulegenden Gesamtplanes zu vorgesehenen Verbeamtungen, aus dem die
Aufgabenstellung für die Gesamtheit der Planstellen hervorgeht, erfolgen.
Dieser Plan bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen.
(3) In Abweichung von Absatz 2 können Verbeamtungen nur
mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen vorgenommen
werden.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages bis
zu 300 Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte
und Arbeiter zusätzlich zu den in den Einzelplänen enthaltenen
Planstellen auszubringen. Dabei sind Zahl und Wertigkeit im Einzelfall auf den
Bedarf begrenzt, der bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Landes unabweisbar
entsteht.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und
Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu
ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und
Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.
(6) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können zur
Erfüllung tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den
Stellen für Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden.
(7) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
16 und höher und vergleichbarer Angestelltenstellen in dieser Wertigkeit
bedarf der Einwilligung der Landesregierung.
(8) Die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 4 sind gegenseitig
deckungsfähig.

§ 7

(1) Von den im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen für
Beamte sowie Stellen für Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsjahr
1992 1 200 künftig wegfallend (kw) zu stellen.
(2) Die Einsparungen nach Absatz 1 werden auf die Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil des
jeweiligen Einzelplanes am jeweiligen Gesamtsoll der Stellen im Haushalt
entspricht.
(3) Die Einsparungen bei den Planstellen und Stellen für
Angestellte nach Absatz 2 sind anteilig auf die Laufbahngruppen und die diesen
vergleichbaren Vergütungsgruppen zu verteilen.
(4) Freie und durch Beendigung des Dienstverhältnisses
freiwerdende Stellen dürfen nicht wieder besetzt werden, bis die jeweilige
Einsparungsquote des Einzelplanes erbracht ist. Stellen, die nicht wieder
besetzt werden dürfen, fallen weg. Statt der nach Satz 1 einzusparenden
Stellen dürfen andere, zum gleichen Zeitpunkt freiwerdende Stellen
derselben Laufbahngruppe eingespart werden.
(5) Das Nähere, insbesondere die Ausnahmen von den
Einsparungen aufgrund unabweisbaren Bedarfes, regelt ein
Kabinettbeschluß, der der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt
und Finanzen bedarf.
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für
Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung, deren Planstellen und
Stellen nur in Wirtschaftsplänen ausgebracht sind,
institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, die
überwiegend vom Land finanziert werden.

§ 8

(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde im
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu
besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diesen Beamten eine
Leerstelle seiner bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt
für eine Verwendung bei sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Beamter
nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht langfristig beurlaubt
wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richter und Angestellte.
(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.

§ 9

(1) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden Regelung darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur ein
Vollbeschäftigter geführt werden. Darüber hinaus muß die
Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer gleich- oder
höherwertig sein.
(2) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht
vollbeschäftigt sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Dies
gilt auch für die Dauer des Erziehungsurlaubes nach dem Gesetz über
die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550).
(3) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten
mit Bezügen unterhalb der Sozialversicherungsgrenze sowie mit
Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich
vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von
Behinderten wird hierdurch nicht berührt. Zum 30. September 1992 erstellen
die zuständigen Minister Übersichten über die für Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt nach
der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Stellen für Angestellte und Arbeiter
zusätzlich einzurichten. Diese Stellen dürfen nur im Rahmen der als
förderungswürdig anerkannten Maßnahmen und nur für die
Dauer der Zuweisung der Arbeitskräfte durch die Arbeitsverwaltung in
Anspruch genommen werden.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Regelungen zur Stellenbewirtschaftung gelten entsprechend für Anstalten
des öffentlichen Rechts, an deren Grundkapital das Land Brandenburg
überwiegend beteiligt ist.

§ 10

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teiles der Ausgaben einer
Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung)
sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des
Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Fachminister und dem
Minister der Finanzen gebilligt worden ist. Der Minister der Finanzen hat vor
der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen des Landtages einzuholen, wenn die Zuwendung des Landes den Betrag von
1 000 000 DM im Haushaltsjahr übersteigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als
vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Der Minister der Finanzen kann mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt
und Finanzen des Landtages bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen
zu-lassen.
(3) Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung ist der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und
Stellenplan des Zuwendungsempfängers verbindlich. Ausnahmen bedürfen
der Einwilligung des Ministers der Finanzen. Bei der Gewährung von
Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind die in den Haushalts- oder
Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Stellenzahlen hinsichtlich der Gesamtzahl
und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen
Stellen verbindlich.

§ 11

Die Vorschriften und Ermächtigungen in § 3 Abs. 1 bis
3 und 5, § 4, § 8, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gelten bis
zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1993 weiter. Entsprechendes gilt
für § 5 Abs. 2.

§ 12

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Potsdam, den 4. März 1992
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
ANLAGE
Nachtragshaushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992

Gesamtplan

Haushaltsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 LHO)
Finanzierungsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO)
Kreditfinanzierungsplan (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 LHO)
Verpflichtungsermächtigungen (§ 14 Abs. Nr. 1 LHO)
Gruppierungsübersicht (§ 14 Abs. Nr. 1 LHO)

HAUSHALTSÜBERSICHT

Einnahmen Einzelplan Einnahmen 1992 (einschl. Nachtrag) (TDM) Mehr (+) Weniger (-) gegenüber Soll 1992
01 Landtag 8,0
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 79,5
03 Ministerium des Innern 37.334,4
04 Ministerium der Justiz 78.927,3
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 46.643,8
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 242.643,8
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 184.922,0
08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 641.550,0 + 48.300,0
09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 201.332,6
10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 782.812,6 + 83.000,0
11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 950.517,9
12 Ministerium der Finanzen 12.472,0
13 Landesrechnungshof -
20 Allgemeine Finanzverwaltung 14.252.609,4 + 161.300,0
Zusammen 17.431.853,3 + 292.600,0
Ausgaben Einzelplan Ausgaben 1992 (einschl. Nachtrag)(TDM) Mehr (+) Weniger (-) gegenüber Soll 1992
01 Landtag 37.841,2 + 283,0
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 48.133,8 + 9.650,0
03 Ministerium des Innern 1.028.937,3 + 58.260,2
04 Ministerium der Justiz 427.758,8 + 24.735,5
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 1.696.072,6 - 30.536,0
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 849.839,1 - 17.850,0
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 2.489.989,9 + 39.500,0
08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 1.421.039,0 + 128.600,0
09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 720.887,1 + 9.400,0
10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1.292.468,3 + 177.600,0
11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 2.601.558,5 - 140.870,0
12 Ministerium der Finanzen 495.682,8 + 90.293,0
13 Landesrechnungshof 3.690,2 -
20 Allgemeine Finanzverwaltung 4.317.954,7 - 56.465,7
Zusammen 17.431.853,3 + 292.600,0
Finanzübersicht und Kreditfinanzierungsplan
Finanzierungsübersicht Bisheriger Ansatz 1992 (Mio. DM) Für 1992 treten hinzu (Mio. DM) Neuer Ansatz 1992 (Mio. DM)
I. Haushaltsvolumen 17.139,3 + 292,6 17.431,9
II. Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. 2 Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt) 17.139,3 + 292,6 17.431,9
2. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Kreditmitteln und Entnahmen aus Rücklagen) 12.376,9 + 292,6 12.669,5
3. Finanzierungssaldo - 4.762,4 - - 4.762,4
III. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (Brutto) 4.762,4 - 4.762,4
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt - - -
4.3 Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 4.762,4 - 4.762,4
5. Einnahmen aus Rücklagen -
6. Finanzierungssaldo - 4.762,4 - - 4.762,4
Kreditfinanzierungsplan
I. Einnahmen aus Krediten
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. vom Kreditmarkt - 4.762,4 - - - 4.762,4
zusammen 4.762,4 - 4.762,4
II. Tilgungsausgaben für Kredite
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. vom Kreditmarkt - - - - - -
zusammen - - -
III. Netto-Neuverschuldung insgesamt
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. vom Kreditmarkt - 4.762,4 - - - 4.762,4
zusammen 4.762,4 4.762,4
Anm.:
Übersicht Verpflichtungsermächtigungen, Gruppierungsübersicht, Einzelplan 01-12
und 20 nicht mit aufgenommen.
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