BSonGebV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - BSonGebV)

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - BSonGebV)
vom 21. September 1993 (GVBl.II/93, [Nr. 70], S.650)
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
1990 (BGBl. I S. 1714) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten werden Gebühren nach dieser Verordnung
erhoben.

§ 2 Bemessungsgrundsätze

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist
die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach
Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch sowie
den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners.
(2) Die Höhe der Gebühren ist bis zum 31. Dezember
1997 auf 75 Prozent der nach dem Gebührentarif zu erhebenden Summe
begrenzt.
(3) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren
bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden,
wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr
erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird
die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die
Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes
ausgeübt wird.

§ 3 Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben. In den Fällen des
§ 8 Abs. 6 und des § 8a Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
sind die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder
Genehmigung aufzunehmen.

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind der Sondernutzungsausübende; der Erlaubnisnehmer oder sein
Rechtsnachfolger.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht
mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, in den Fällen des
§ 8 Abs. 6 und des § 8a Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung.
bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Ist der Beginn
der Nutzung nicht nachweisbar, entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn
des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei
wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden
Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres
fällig.

§ 6 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines
Landes verwaltet werden,
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Gebühren nicht
ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1
Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für
Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Art. 110 Abs. 1 des
Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie
für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein
Land beteiligt ist.
(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die
überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise von den
Gebühren befreit werden, es sei denn, daß durch die Sondernutzung
erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.

§ 7 Stundung, Niederschlagung, Erlaß

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß
von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung vom 7. Mai
1991 (GVBl. S. 46) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Beitreibung

Die Beitreibung von Gebühren erfolgt aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) in der jeweils geltenden
Fassung.

§ 9 Erstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder
Genehmigung widerrufen, so werden bei Gebühren, die nach Jahren bemessen
werden, die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Dabei wird
für jeden vollen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr berechnet.
Eine Verzinsung erfolgt nicht.

§ 10 Übergangsregelung

(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder
Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der
Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
(2) Auf Sondernutzungen im Sinne des Absatzes 1, für die
keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, findet der
Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
(3) Vor Erlaß dieser Gebührenordnung festgesetzte,
wiederkehrende Gebühren können dem Gebührentarif dieser
Verordnung angepaßt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 21. September 1993
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer

Gebührentarif zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen

Nr. Nutzungsart Gebühren in DM jährlich Gebühren in DM sonstig
1. Zufahrten und Zugänge
1.1 von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gebührenfrei
1.2 von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit 34-255 -
1.3 von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben 34-850 -
1.4 von gewerblich genutzten Grundstücken, z.B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen 170-8500 -
Zu Tarifnummern 1.2 - 1.4: Bei der Gebührenbemessung sind die Verkehrsdichte auf der Bundes- fernstraße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs zu berücksichtigen.
2 Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
2.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen
2.11 bis zu 1 Jahr - 34-850 einmalig
2.12 längerdauernd 170-850 -
2.2 sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen Interesse (z.B. Mineralölfernleitungen) gebührenfrei
2.3 Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen gebührenfrei
2.4 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
2.41 höhengleich
2.411 bis zu 1 Jahr - 34-1700 einmalig
2.412 längerdauernd 170-1700 -
2.42 höhenfrei
2.421 bis zu 1 Jahr - 34-850 einmalig
2.422 längerdauernd 85-850 -
2.5 Förderbänder und ähnl. einschließlich Masten, Schächte u. dergl.
2.51 bis zu 1 Jahr - 34-1700 einmalig
2.52 längerdauernd 85-850 -
2.6 Über- und Unterführungen privater Wege
2.61 bis zu 1 Jahr - 34-850 einmalig
2.62 längerdauernd 85-850 -
3 Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
3.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 100 m 170-1700 -
3.2 Gleise
3.21 der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs gebührenfrei
3.22 sonstige je angefangene 100 m 170-1700 -
3.3 Obusleitungen, einschl. der Masten gebührenfrei
3.4 Anlagen der Straßenbeleuchtung, einschl. der Masten gebührenfrei
4 Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u.a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
4.1 Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb gebührenfrei
4.2 Kioske, Imbißstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Verkehrsfläche
4.21 bis zu 1 Jahr - 34-340 einmalig
4.22 längerdauernd 85-340 -
4.3 Automaten 34-850 -
4.4 Milchbänke gebührenfrei
4.5 Verladestellen 85-850 -
4.6 Vorübergehende Baustelleneinrichtungen z.B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Verkehrsfläche - 2-17 wöchentlich mind. 34
4.7 Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschl. Pfosten und Masten
4.71 gewerblich
4.711 bis zu 1 Jahr - 34-850 einmalig
4.712 längerdauernd 85-850 -
4.72 nicht gewerblich - gebührenfrei
5 Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
5.1 Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten - 170-1700 täglich
5.2 Werbeveranstaltungen und ähnliches - 34-340 täglich
5.3 Straßenhandel ohne bauliche Anlagen - 34-340 täglich
6 Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfaßt sind
6.1 bis zu 1 Jahr - 34-850 einmalig
6.2 längerdauernd 85-1700 -
Markierungen
Leseansicht