Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1994 (Haushaltsgesetz 1994 - HG 1994)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1994 (Haushaltsgesetz 1994 - HG 1994)
vom 21. Dezember 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 28], S.518) geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 29], S.442)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 20 253 689 900 Deutsche
Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
beläuft sich auf 12 418 887 600 Deutsche Mark.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung der Ausgaben des Haushaltsplanes 1994 bis zur Höhe von 5 662 144
200 Deutsche Mark Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht
sich insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des
ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger
Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten,
für die Darlehensaufnahmen selbst und für die damit sowie für
etwaige mit Zuweisungen und Zuschüssen zusammenhängenden
Komplementärmittel (§ 5Abs. 1). Die Überschreitung der
Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 DM im Einzelfall oder insgesamt
bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.
(2)Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur
Tilgung von im Haushaltsjahr 1994 fällig werdenden Krediten zu, deren
Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan ergibt.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1994 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1
festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht
später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig
werden.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Minister der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von
Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.
§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 200 000 000 DM zu
übernehmen.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in
Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, in Höhe bis zu 150 000 000 DM zu übernehmen.
überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 DM, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und
2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzahlenden Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten.
§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zu 20 000 000 DM für die Übernahme von
Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen
werden.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 1 600 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten sowie zur
Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung
von Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie
von Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer
Personen und Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer
Höhe von 48 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg für Kapitalhilfedarlehen zu übernehmen.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und
Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 15
000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur
Haftungsentlastung der Kreditgeber zu übernehmen. Der
Ermächtigungsrahmen gemäß Satz 1 kann auch durch die
Übernahme von Garantien zur teilweisen Absicherung der Ausfälle eines
aus Mitteln der Treuhandanstalt zu errichtenden Konsolidierungsfonds für
die Finanzierung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
in Anspruch genommen werden.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des
Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu
übernehmen.
(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen in Höhe von bis zu 10 000 000 DM zu
übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1
bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.
§ 5 Mehrausgaben
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 DM
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen § 38 Abs. 1 Satz 2
der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Mit Einwilligung des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen sind von dieser Höchstgrenze die
unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur
Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom
Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen
muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung zu erbringende unvorhergesehene und unabweisbare
Verwaltungsausgaben.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der
Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung des Ministers
der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht
erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht um mehr als
2 000 DM oder um vierzig vom Hundert des Ansatzes überschritten werden
soll.
(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für große Neu-, Um-
und Erweiterungsbauten, die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt
sind, dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von
§ 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der
bei veranschlagten Ausgaben für andere große Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen.
überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 3 000 000 DM im
Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
des Landtages einzuholen.
(4) Von den in den Einzelplänen bei Hauptgruppe 7
veranschlagten Mitteln, die bis zum 30. Juni 1994 nicht durch Aufträge
belegt sind, fließen bis zu jeweils fünfzig vom Hundert dem Kapitel
20 020 Titel 519 20 für die Verwendung im jeweiligen Geschäftsbereich
zu. Der insgesamt zufließende Betrag darf eine Höhe von 40 000 000
DM nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind die Mittel der Hauptfunktion
7 (Verkehrs- und Nachrichtenwesen) sowie mischfinanzierte Ausgaben. Die
Feststellung der Beträge erfolgt durch die Landesbauverwaltung bis
spätestens 31. Juli 1994. Die Umwidmung bedarf der Einwilligung des
Ministers der Finanzen und des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.
(5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen nach Ende jeden Quartals über den aktuellen
Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten darüber
hinaus auch über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und
8.Der Bericht zum Ende des dritten Quartals umfaßt alle einzelnen
Ausgabetitel der Hauptgruppen 5, 6, 7 und 8, die Besetzung der Planstellen und
Stellen sowie die Vorbelastung zukünftiger Haushaltstitel durch die
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(6) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen über die Gewährung und Inanspruchnahme
von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen
Gewährleistungen durch das Land gemäß §§ 3 und 4 des
Haushaltsgesetzes per 30. Juni 1994.
§ 6 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung
der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie ermächtigt, über
Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des
Ministers der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu
Lasten des Landes einzugehen.
§ 7 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte
über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich
Dritte (einschließlich EG, Bund, Länder) beteiligen, darf nur
verfügt werden, wenn deren Eingang rechtlich oder tatsächlich
gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht
eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht
verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,
die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten
Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.
§ 8 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für die Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe bis zur Anstellung
und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen
ausgebrachten Stellen verbindlich.
(2) Hiervon ausgenommen sind die Personalausgaben der
Hauptgruppe 4, die mit Ausnahme der Gruppe 427 innerhalb der jeweiligen Kapitel
gegenseitig deckungsfähig sind. Als weitere Ausnahme können auf
Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und
Arbeiter, auf Stellen für beamtete Hilfskräfte auch Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch
Arbeiterinnen und Arbeiter geführt werden.
(3) Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen
Planstellen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im
Rahmen der Stellenplanobergrenzen der §§ 26 und 35 des
Bundesbesoldungsgesetzes halten. Die Stellenplanobergrenzen sind sowohl bei den
Planstellen als auch unter Einbeziehung der Stellen für Angestellte
einzuhalten. Satz 1 ist analog auf Angestelltenstellen anzuwenden, deren
Dienstarten Aufgaben des Planstellenbereichs umfassen.
(4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Angestelltenstellen in dieser
Wertigkeit bedarf der Einwilligung der Landesregierung.
(5) Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach den
tarifrechtlichen Bestimmungen im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs
einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu
führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.
(6) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden
Regelung darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur eine
Vollbeschäftigte oder ein Vollbeschäftigter geführt werden.
Darüber hinaus muß die Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gleich- oder höherwertig sein.
(7) Planstellen und Stellen können für
Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in
Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Dauer des
Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar
1992 (BGBl. I S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993
(BGBl. I S. 50), und für Beamtinnen oder Beamte nach der
Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April
1992 (BGBl. I S. 974).
(8) Unzulässig ist die Beschäftigung von
Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben
und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige
Beschäftigung erhalten (§ 8 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch) sowie mit
Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich
vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von
Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2
Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar
1992 (BGBl. I S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993
(BGBl. I S. 50), wird hierdurch nicht berührt. Zum 30. September 1994
erstellen die zuständigen Minister übersichten über die für
Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt nach
der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.
(9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Stellen
für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zusätzlich einzurichten. Diese Stellen
dürfen nur im Rahmen der als förderungswürdig anerkannten
Maßnahmen und nur für die Dauer der Zuweisung der Arbeitskräfte
durch die Arbeitsverwaltung in Anspruch genommen werden.
(10) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
§ 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni
1991 (BGBl. I S. 1345) nicht gilt, nach Maßgabe des
Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(11) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für
landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.
§ 9 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen, Stellenumwandlungen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und
Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht oder wenn die Stellenumwandlung im Rahmen
des Konzepts zur Übernahme von Angestellten des Landes Brandenburg in das
Beamtenverhältnis vorgenommen werden soll. Die neu ausgebrachten
Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
Gesamthaushalt einzusparen.
(2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können
nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.
§ 10 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden eine planmäßige Beamtin oder ein
planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Landes mit
Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde im Dienst einer
öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter
Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht
ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle der Beamtin oder des Beamten
neu zu besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diese Beamtin oder
diesen Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das
gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und
mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei
juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell
gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn eine Beamtin
oder ein Beamter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
langfristig beurlaubt wird oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Richterinnen, Richter und Angestellte.
(4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.
§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind
gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Minister der
Finanzen gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als
vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich
einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine
günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind.
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die
Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen
der öffentlichen Hand bestritten werden. Der Minister der Finanzen
kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamtinnen,
Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sind hinsichtlich der
Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und
Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Der
Minister der Finanzen kann Abweichungen von den Wertigkeiten der Planstellen
und Stellen zulassen.
§ 12 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Wirtschaftspläne
(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78) abhängig
gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller
Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit
bekanntgeworden sind.
(2) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des
Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991
(GVBl. S. 256) und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie
die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen
über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der
Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 13 Übergangsregelung zur Funktionalreform
(1) Die Landesregierung kann zulassen, daß
Personalausgaben für Landesbedienstete, die im Zuge der Funktionalreform
den kommunalen Gebietskörperschaften mit ihren Aufgaben zugeordnet werden,
aus den in den betreffenden Kapiteln eingerichteten Titeln 633 10 (Erstattung
aufgrund der Funktionalreform an Gemeinden) bis zum Wirksamwerden der
Funktionalreform geleistet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für
die Leistung von Sachausgaben aus den Titeln 633 20 (Erstattung von Sach- und
Investitionsausgaben an die Gemeinden). Die Gemeinden erhalten die nach
erfolgter Aufgabenübertragung und Personalüberleitung verbleibenden
veranschlagten Mittel dieser Titel.
(2) Gleichzeitig wird die Landesregierung ermächtigt, die
von der Funktionalreform betroffenen Bediensteten in bestehenden
Beschäftigungsverhältnissen vorübergehend neben den
Stellenplänen zu führen. Dies gilt abweichend von § 8 Abs. 1 des
Haushaltsgesetzes und § 49 der Landeshaushaltsordnung.
(3) Die Landesregierung wird beauftragt, dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages regelmäßig, mindestens
jedoch einmal pro Quartal über den Stand der Übertragung der Aufgaben
von Landesbehörden auf die kommunalen Gebietskörperschaften und die
damit einhergehende Personalüberleitung zu berichten.
§ 13a Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken des Sondervermögens "Grundstücksfonds Brandenburg
Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-LVG) vom 8. Juni 1994 (GVBl. I
S. 170) errichteten 'Grundstücksfonds Brandenburg' dürfen
gemäß § 15 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung,
Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anfallen von den Einnahmen
abgesetzt werden,
Grundstücke dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als
Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bau- und
Unterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden,
bei der Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken je nach dem zu
fördernden Zweck die Erbbauzinsen gestaffelt werden; sie können
betragen: drei vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für die
Errichtung von Altenheimen, Pflegeheimen, Frauenhäusern; Heimen,
Einrichtungen oder Werkstätten für geistig und körperlich
Behinderte; vier vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für den
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder den Wohnungsbau
für Landesbedienstete; fünf vom Hundert bei der Bestellung von
Erbbaurechten für besonders förderungswürdige
Gewerbeansiedlungen,
bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von
mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie für
den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder für
den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes verwendet werden,
bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von
mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie im Rahmen
des von Bund und Land gemeinsam geförderten Studentenwohnraumbaus zur
Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung
verwendet werden,
bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Nutzungsbindung von
mindestens 15 Jahren für Altenheime, Pflegeheime, Heime,
Einrichtungen und Werkstätten für geistig und körperlich
Behinderte, Frauenhäuser um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden,
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 20 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert werden für besonders
förderungswürdige Gewerbeansiedlungen,
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die
für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale
Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes
über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8.
Juni 1994 (GVBl. I S. 170) des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft
genutzt werden können,
Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden
einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift zugelassenen
Verbilligungen weiterverbilligt werden oder unentgeltlich an kurzfristig
investitionsbereite Bewerber veräußert werden.
§ 14 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
Die Vorschriften und Ermächtigungen in § 3, § 4,
§ 5 Abs. 1, § 8, § 10, § 11, § 13 und § 13 a
gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1995 weiter.
§ 15 (Inkrafttreten)
Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.
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