Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lienewitz-Caputher Seen- und Feuchtgebietskette“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lienewitz-Caputher Seen- und Feuchtgebietskette“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lienewitz-Caputher Seen- und Feuchtgebietskette“
vom 10. Juni 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 20] , S.449)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Lienewitz-Caputher Seen- und Feuchtgebietskette“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 368 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Ferch Ferch 12;
Caputh Caputh 6, 8, 15, 16;
Michendorf Michendorf 6.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes als für den Naturraum der mittelbrandenburgischen Platten und Niederungen typische, gut ausgeprägte und bewaldete subglaziale Rinne mit Seen und Feuchtgebieten ist
die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften, Quellfluren, Seggenmooren, Erlenbruch- und Erlen-Eschenwäldern sowie naturnahen Eichenmischwäldern;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Wasserfeder (Hottonia palustris) und Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua)
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Vögel, Reptilien und Amphibien, beispielsweise Mittelspecht (Dendrocopos medius), Eisvogel (Alcedo atthis), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Zauneidechse (Lacerta agilis) und Knoblauchkröte (Pelobates fuscus);
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart der für den Potsdamer Raum einmaligen Ausprägung einer pleistozänen Landschaft als Niedertau- (Kames-) Hügellandschaft mit Seen, Kleinsenken und subglazialen Rinnen.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
von anderen Zugangsstellen als den in der Übersichtskarte entsprechend gekennzeichneten Uferbereichen am Kleinen Lienewitzsee und der Badestelle am Großen Lienewitzsee zu baden und zu tauchen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter zu benutzen; ausgenommen hiervon ist die Benutzung von Booten ohne eigene Triebkraft;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Waldgesellschaften erhalten werden,
Kahlhiebe nur bis 0,5 Hektar zulässig sind,
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so eingesetzt oder ausgestattet werden, dass das Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei auf dem Caputher See, dem Großen und dem Kleinen Lienewitzsee mit der Maßgabe, dass
das Angeln vom Boot aus nur mit Booten ohne eigene Triebkraft zulässig ist,
zum Ufer und zu Röhrichtbeständen im Bereich der in der Übersichtskarte gekennzeichneten Uferschutzzonen wasserseitig ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten ist,
das Einfahren in Schwimmblattbestände mit Ausnahme der Zufahrt zu den Bootsstegen des Anglervereins am Großen Lienewitzsee unzulässig ist,
das Angeln vom Ufer aus nur an den in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereichen gestattet ist,
das Betreten von Verlandungsbereichen und Röhrichten unzulässig ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines Jahres innerhalb der in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereiche die Ausübung der Jagd ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt, bb) die Jagd auf Wasserwild ausschließlich vom 15. November bis 15. Januar gestattet ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope,
die Ausbildung von Hunden mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni und vom 1. Oktober bis zum 15. November jeden Jahres innerhalb der in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereiche unzulässig ist.
Unzulässig bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern;
das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung im Bereich der naturnahen Waldbestände soll extensiv erfolgen;
die vorhandenen Kiefernforste sollen mittelfristig in naturnahe, standortgerechte Laub- und Mischwaldgesellschaften überführt werden;
die Moore sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten werden;
das Wander-, Rad- und Reitwegenetz soll so geschaffen und verändert werden, dass störungsempfindliche Tierarten nicht beunruhigt werden;
es sollen Maßnahmen zur Verbesserung des gebietsbezogenen Landschaftswasserhaushaltes entwickelt und umgesetzt werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über das Naturschutzgebiet „Karinchen“, festgesetzt in der Anordnung Nr. 3 über Naturschutzgebiete des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. September 1967 (GBl. II Nr. 95 vom 19. Oktober 1967 S. 697 - 699), außer Kraft.

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lienewitz-Caputher Seen- und Feuchtgebietskette“ vom 10. Juni 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 368 Hektar. Es umfasst folgende Flächen im Landkreis Potsdam-Mittelmark:
Gemarkung:FlurFlurstücke
Ferch 12 3, 4 anteilig, 5, 6 anteilig, 7 anteilig, 8, 9 anteilig, 18 anteilig, 22, 23 anteilig, 25/9 anteilig, 27/4 anteilig, 31 anteilig, 34, 37, 38, 39/4, 67/2 anteilig;
Caputh 6 103 anteilig, 154-157;
Caputh 8 3-7, 8 anteilig, 9-30, 31/1, 31/2, 32-40, 42-57, 58 anteilig, 59 anteilig;
Caputh 15 261-263, 283, 293-324, 325 anteilig, 326-354, 355 anteilig, 356- 445;
Caputh 16 11 anteilig, 111 anteilig, 115 anteilig, 116, 118, 119, 120 anteilig, 121 anteilig, 122 anteilig, 123-126, 127 anteilig, 128 anteilig, 129-138, 139 anteilig, 149 anteilig, 150-153, 157-164;
Michendorf 6 122 anteilig, 123, 124, 125 anteilig, 126/2, 127-134, 137, 140, 141, 142/1, 142/2;
Michendorf 6 Beiblatt 146-226, 234 anteilig, 235/3, 236-239.
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