Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radeberge“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radeberge“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radeberge“
vom 24. Mai 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 13] , S.344)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Dahme-Spreewald wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Radeberge“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 289 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Heidesee Gräbendorf 11;
Groß Köris Groß Köris 6, 7.
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das NSG ,Radeberge“ (Blatt 1 bis 3), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das NSG ,Radeberge“ (Blatt 1 bis 3) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 53) versehen und vom Siegelverwahrer am 18. Mai 2004 unterschrieben worden.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 49 Hektar und liegt in den Fluren 6 und 7 der Gemarkung Groß Köris.
Die Grenze der Zone 1 ist in den in Absatz 2 genannten Karten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen Eichenmischwaldkomplex auf Moränenstandorten sowie einen Verlandungsmoorbereich mit einem Restsee umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Eichenmischwälder mit solitären Alteichenbeständen, Zwischenmoorgesellschaften, des Paddenpfuhls als Restsee mit Armleuchteralgenbeständen und angrenzenden Verlandungsröhrichten mit Binsenschneide, Seggen-Röhrichtmooren, Moorwäldern und Moorgehölzen sowie der flechten- und moosreichen Wälder und Waldsäume und kleinflächig ausgebildeten Feuchtwiesen, Streuobstwiesen, Sandheiden-Säume und Sandtrockenrasen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Weiße Seerose (Nymphaea alba), Weißmoos (Leucobryum spp.), Torfmoose (Sphagnum spp.) und Rentierflechten (Cladonia spp.) sowie weitere repräsentative und seltene Arten naturnaher Laubmischwälder und Altbaumbestände wie Salomon-Siegel (Polygonatum odoratum) und Berg-Platterbse (Lathyrus linifolius) und Arten der Moorgewässer und Röhrichte wie Binsen-Schneide (Cladium mariscus), Kriech-Weide (Salix repens) und Gemeiner Wasserschlauch (Urticularia vulgaris) sowie Arten der Trockenrasen und Säume wie Borstgras (Nardus stricta) und Haar-Ginster (Genista pilosa);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der an die spezifischen Laubmischwald-, Altbaumbestände, Moor- und Gewässerlebensräume angepassten Vogelarten, Amphibien, Reptilien und Insekten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, beispielsweise Schwarzspecht (Dryocopus matius), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Hohltaube (Columba oenas), Baumfalke (Falco subbuteo), Kranich (Grus grus), Rohrdommel (Botauurus stellaris), Eisvogel (Alcedo atthis), Bekassine (Gallinago gallinago), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wald-Eidechse (Lacerta vivipara) und Moorfrosch (Rana arvalis);
die Erhaltung der autochthonen Alteichenbestände einschließlich bestehenden Totholzes in den Radebergen als Lebensstätten spezifischer Moos- und Flechtenarten, gefährdeter Insektenarten und höhlenbrütender Vogelarten,
die Entwicklung der Forst-Reinbestände zu naturnahen Laub- und Kiefern-Mischwäldern;
die Erhaltung der Traubeneichen-Mischwaldbestände als bedeutender Bestandteil innerhalb des regionalen Verbreitungsschwerpunktes von naturnahen Eichenmischwäldern auf Moränenstandorten im Zusammenhang mit der Dubrow und den Katzenbergen;
die Erhaltung des Gebietes mit seiner hügelreichen Waldlandschaft und dem Moorkomplex des Paddenpfuhls wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
von oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen (Characeae), Übergangs- und Schwingrasenmooren, alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus (Binsen-Schneide) und Arten des Caricion davallianae, Birken-Moorwald und Waldkiefern-Moorwald als prioritären Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
der Habitate und Population von Fischotter (Lutra Lutra) Eichenbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet) die Gewährleistung natürlicher Entwicklungsprozesse des Gewässer- und Verlandungs-moorkomplexes des Paddenpfuhls mit seinem Restsee, Röhrichten und Moor- und Bruchwaldlebensräumen sowie den angrenzenden, zum Teil aus natürlicher Sukzession hervorgegangenen Waldbeständen auf nährstoffarmen Talsandstandorten.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes markierten Reitwege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 5 Besondere Verbote für die Schutzzone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet) verboten, das Gebiet zu betreten und wirtschaftlich zu nutzen. Im Bereich von Kiefernreinbeständen auf Mineralbodenstandorten kann innerhalb von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine einmalige Strukturdurchforstung als Initialmaßnahme zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung erfolgen.

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 14 und 19 gilt;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
ausschließlich standortheimische Baumarten eingebracht werden,
keine Kahlhiebe erfolgen,
die Alteichen, einschließlich vorhandenen Totholzes sowie Bäume mit Horsten und Höhlen erhalten werden,
Totholz, welches keine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, im Bestand verbleibt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 14 und 19 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd in der Zone 1 zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzweckes nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist sowie die Aufstellung mobiler Ansitzeinrichtungen für den Zeitraum der Jagdausübung außerhalb der Moore. In der Zone 1 bleibt die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd außerhalb der Zone 1,
die Errichtung jagdlicher Ansitzeinrichtungen außerhalb der Zone 1.
Außerhalb der Zone 1 bleibt die Anlage von Kirrungen auf Mooren, Feuchtwiesen, Streuobstwiesen, Sandheiden-Säumen und Sandtrockenrasen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Forstreinbestände sowie Waldbestockungen mit nicht standortheimischen Baumarten sollen langfristig als naturnahe, standortgerechte Waldbestockungen entwickelt werden;
die Alteichenbestände und solitären Altbäume sollen durch geeignete waldbauliche Maßnahmen, wie eine stufenweise Umlichtung, erhalten werden;
der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden;
in Zone 1 soll im Anschluss an die in § 5 zugelassene Strukturdurchforstung zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung eine Zäunung von Teilflächen erfolgen.

§ 8 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 10 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. Mai 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anlage 2

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radeberge“ vom 24. Mai 2004
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 289 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:
Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Gräbendorf 11 1 (anteilig), 3, 4, 5 (anteilig), 6 (anteilig), 8/3 (anteilig), 9 (anteilig), 78 (anteilig);
Groß Köris 6 3/5 (anteilig);
Groß Köris 7 20 (anteilig), 44 (anteilig), 45 (anteilig), 46, 47, 48 (anteilig), 52 (anteilig), 54 (anteilig), 56 (anteilig).
Folgende Flächen davon bilden die Zone 1 mit einer Größe von rund 49 Hektar:
Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Gräbendorf 11 1 (anteilig), 78 (anteilig);
Groß Köris 6 3/5 (anteilig);
Groß Köris 7 20 (anteilig), 45 (anteilig), 46, 47, 48 (anteilig), 52 (anteilig), 54 (anteilig), 56 (anteilig).
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