Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hohenleipisch“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hohenleipisch“
vom 24. November 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 31] , S.530, ber. 2006 S.40) geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. August 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 40] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Elbe-Elster wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hohenleipisch“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 169 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: | Flurstück: |
---|---|---|---|
Hohenleipisch | Hohenleipisch | 8 | 1 bis 5, 8 bis 10, 11/1, 28 teilweise, 31 teilweise, 33 teilweise, 118 teilweise. |
Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Hohenleipisch‘“ und in der Flurkarte, Gemarkung Hohenleipisch, Flur 8 im Maßstab 1 : 5 000 mit dem Titel „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Hohenleipisch‘“ mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte dient der Verortung im Gelände. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 25) versehen und am 8. November 2005 vom Siegelverwahrer unterschrieben worden.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 88 Hektar und liegt in der Gemarkung Hohenleipisch, Flur 8, Flurstücke 3 bis 4 jeweils teilweise, 5, 8 teilweise, 9, 10 teilweise. Die Grenze ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze, in der in Absatz 2 genannten topografischen Karte und in der in Absatz 2 genannten Flurkarte mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Die topografische Karte dient der Verortung im Gelände. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein ehemals militärisch genutztes Waldgebiet am Rande der Kraupaer Hochfläche umfasst, ist
die Erhaltung des großräumigen, zusammenhängenden und weitgehend ungestörten Waldgebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der zwergstrauchreichen Kiefern-Eichen-Mischwälder;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Sonnentau (Drosera spec.), Rötliches Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea) und Keulenbärlapp (Lycopodium clavatum);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere für Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Graues Langohr (Plecotus austriacus), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Zauneidechse (Lacerta agilis), Moorfrosch (Rana arvalis), Eisenfarbener Samtfalter (Hipparchia statilinus) und Kleiner Kettenlaufkäfer (Carabus problematicus);
die Erhaltung und Entwicklung des naturnahen höhlen-, altholz- und totholzreich strukturierten Waldgebietes;
die Erhaltung und Entwicklung der überregional bedeutsamen Sommer- und Winterquartiere für Fledermäuse;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des Biotopverbundes mit den trockenwarmen Standorten im Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“ sowie mit den Feuchtgebieten im Naturschutzgebiet „Der Loben“.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Hohenleipisch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Trockenen europäischen Heiden, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Großem Mausohr (Myotis myotis), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 die Gewährleistung natürlicher Entwicklungsprozesse, unter Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung, in einem durch starke Naturverjüngung gekennzeichneten Waldgebiet zu einem strukturreichen Traubeneichen-Mischwald sowie deren wissenschaftlicher Untersuchung.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.
§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, das Gebiet forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.
§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
eine Nutzung nur einzelstammweise bis truppweise erfolgt,
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
ein Altholzanteil von mindestens 15 Prozent des aktuellen Bestandesvorrates zu sichern ist,
stehendes Totholz mit einem Durchmesser von mehr als 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird sowie liegendes Totholz einschließlich anfallender Aushaltungsrückstände wie zum Beispiel Kronen, Starkästen und Stammteile im Bestand verbleiben,
auf organischen, vernässten Standorten keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
Horstbäume und Höhlenbäume nicht gefällt werden,
das Befahren des Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 15 und 21 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Federwild verboten ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Ansitzeinrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
das Aufstellen von transportablen und mobilen Ansitzeinrichtungen mit der Maßgabe, dass dies in der Zone 1 der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen ist. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Im Übrigen bleiben Fütterungen und Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 1. August eines jeden Jahres;
die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
es sollen Maßnahmen zur Förderung des Auerhuhnes im Rahmen eines Artenschutzkonzeptes umgesetzt werden;
Moorstandorte und Magerrasen sollen durch eine kleinflächige, mosaikartige Entbuschung gepflegt werden;
die ehemals militärisch genutzten Hallen sollen zum Teil als Sommerlebensräume für Fledermäuse erhalten und gegebenenfalls baulich gesichert werden;
die Hirschkäferpopulation soll außerhalb der Zone 1 durch Einbringung von „Hirschkäferwiegen“ und anderer geeigneter Maßnahmen stabilisiert werden;
im Randbereich der Zone 1 soll zur Veranschaulichung der Entwicklungsprozesse ein Naturerlebnispfad errichtet werden.
§ 8 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 10 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 11 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. November 2005
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke
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