Landesrechtliche Ergänzungsvorschriften zu den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (ErgDB-PKHBbg)
DE - Landesrecht Brandenburg

Landesrechtliche Ergänzungsvorschriften zu den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (ErgDB-PKHBbg)

Landesrechtliche Ergänzungsvorschriften zu den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (ErgDB-PKHBbg)
vom 5. November 2012 ( JMBl/12, [Nr. 11] , S.104) geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. November 2015 ( JMBl/15, [Nr. 12] , S.117)
Ergänzend zu den von den Landesjustizverwaltungen abgestimmten Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) bestimmt der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

I.

Zu Teil I Abschnitt A
1 Zu Nummer 2.1
Ergänzend zu Nummer 2.1 sind zum besonderen Beiheft auch der Ausdruck des Ratenzahlungsplans (siehe Nummer 4.1) und sonstige Mitteilungen der Landeshauptkasse/Landesjustizkasse zu nehmen, insbesondere Einstellungsmitteilungen. Nummer 2.1 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch Anzeigen über rückständige Monatsraten und sonstige Beträge zum Beiheft zu nehmen sind.
2 Zu Nummer 2.3
Abschnitt A Nummer 2.3 ist nicht anzuwenden. Stattdessen gilt, dass die Geschäftsstelle den Eingang der zu zahlenden Raten überwacht.
3 Zu Nummer 2.5.1
An die Stelle der Nummer 2.5.1 tritt folgende Bestimmung:
2.5.1 nach Eingang der auf den „PH“-Ansatz (Nummer 4.1) folgenden ersten Zahlung der Partei zur Bestimmung einer Wiedervorlagefrist zwecks Prüfung der vorläufigen Einstellung der Zahlungen (§ 120 Absatz 3 Nummer 1 ZPO
).
4 Zu Nummer 2.5
Dem Rechtspfleger sind die Akten ferner vorzulegen, wenn über das Vermögen der Partei, der Prozesskostenhilfe mit und ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet wird; der Rechtspfleger vertritt das Land im Insolvenzverfahren.
5 Zu Nummer 4.1
An die Stelle der Nummer 4.1 Satz 2 und 3 tritt folgende Bestimmung:
Der Kostenbeamte der ersten Instanz erstellt mittels der Fachanwendung die Kostenrechnung. Dabei ist die Einforderungsart „PH“ zu verwenden. Die Kostenrechnung muss insbesondere enthalten: Geschäftszeichen, Buchungsstelle und anordnende Stelle, Name, Vorname und Adresse des Zahlungspflichtigen, den vorläufigen beziehungsweise endgültigen Streitwert, die voraussichtlichen Verfahrenskosten, den Ratenbetrag und die Zahlungstermine sowie das Kassenzeichen; falls bekannt, das Geburtsdatum des Zahlungspflichtigen. Sind bereits geleistete Zahlungen anzurechnen, ist ferner anzugeben, wie vielen Monatsraten diese Zahlungen entsprechen. Der Zahlungsbeginn soll grundsätzlich mindestens zwei Monate in der Zukunft liegen, unabhängig vom Beginn des Bewilligungsbeschlusses. Die Kostenrechnung wird auf elektronischem Wege der Landeshauptkasse/Landesjustizkasse übermittelt, die nach Teil II Nummer 1 verfährt.
6 Zu Nummer 4.5
An die Stelle der Nummer 4.5 tritt folgende Bestimmung:
Bestimmt das Rechtsmittelgericht andere Zahlungen als das Gericht der Vorinstanz, hat (vorbehaltlich der Ergänzung zu Nummer 4.5.1) der Kostenbeamte des Rechtsmittelgerichts dies dem Kostenbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unverzüglich mitzuteilen. Von dem Kostenbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs ist eine entsprechende Änderung des „PH“-Ansatzes vorzunehmen. Die Änderung ist der Landeshauptkasse/Landesjustizkasse zum bestehenden Kassenzeichen elektronisch zu übermitteln.
7 Zu Nummer 4.5.1
An die Stelle der Nummer 4.5.1 tritt folgende Bestimmung:
Für Zahlungen, die während der Anhängigkeit des Verfahrens vor einem Gerichtshof des Bundes zu leisten sind, gilt Folgendes: Die Einziehung der an die Landeshauptkasse/Landesjustizkasse zu leistenden Zahlungen (§ 120 Absatz 2 ZPO) hat der Kostenbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs nach den Hinweisen des Kostenbeamten des Gerichtshofs zu veranlassen. Dabei werden dem Kostenbeamten die Entscheidungen des Gerichtshofs, soweit sie Prozesskostenhilfe betreffen, in beglaubigter Abschrift mitgeteilt. Ein Zahlungsverzug (vergleiche § 124 Nummer 4 ZPO) ist dem Gerichtshof anzuzeigen. Nach Rückkehr der Akten vom Rechtsmittelgericht werden die angefallenen Vorgänge mit dem Beiheft vereinigt.
8 Zu Nummer 4.6
An die Stelle der Nummer 4.6 tritt folgende Bestimmung:
Bestimmt das Gericht, dass die Zahlungen einstweilen einzustellen sind oder ordnet es die Wiederaufnahme der Zahlungen an, ist der „PH“-Ansatz durch den Kostenbeamten der ersten Instanz abzuändern und der Landeshauptkasse/Landesjustizkasse elektronisch zum bestehenden Kassenzeichen zu übermitteln.
9 Zu Nummer 4.7
Nummer 4.7 Satz 2 findet keine Anwendung.
10 Zu Nummer 6.1
Nummer 6.1 ist nicht anzuwenden. Stattdessen gilt:
Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, hat der Kostenbeamte des abgebenden Gerichts den „PH“-Ansatz so zu ändern, dass weitere Zahlungen von dem Zahlungspflichtigen nicht mehr angefordert werden. Der Zahlungspflichtige ist vom Kostenbeamten darauf hinzuweisen, dass keine Zahlungen mehr zu diesem Kassenzeichen zu leisten sind und dass die Zahlungen künftig unter einem neuen Kassenzeichen angefordert und überwacht werden. Gleichzeitig hat er dem übernehmenden Gericht bisher geleistete Zahlungen mitzuteilen. Ausdrucke der bis zu diesem Zeitpunkt bezahlten Beträge sind zur Unterrichtung des übernehmenden Gerichts mit den Akten zu übergeben. Der Kostenbeamte des übernehmenden Gerichts verfährt unter Berücksichtigung der bezahlten Beträge gemäß Nummer 4.1, die Landeshauptkasse/Landesjustizkasse gemäß Teil II Nummer 1.
11 Zu Nummer 7.2
Nummer 7.2 ist nicht anzuwenden. Stattdessen gilt:
Der Kostenbeamte des Rechtsmittelgerichts setzt die Kosten der Rechtsmittelinstanz an und teilt diese dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts mit. Der Kostenbeamte der ersten Instanz hat die endgültige Abrechnung vorzunehmen.
12 Zu Nummer 7.3
Nummer 7.3 ist nicht anzuwenden. Stattdessen gilt:
Sofern ein Nachforderungsvorbehalt oder eine Inanspruchnahme über den in der Kostenrechnung enthaltenen Betrag hinaus in Betracht kommt, ist dies dem Zahlungspflichtigen mit der Schlusskostenrechnung mitzuteilen.
13 Zu Nummer 9.1
Ergänzend zu Nummer 9.1 gilt:
Bestimmt das Rechtsmittelgericht die Aufhebung oder ordnet es die Wiederaufnahme von Ratenzahlungen an, gilt Nummer 4.5 entsprechend.
14 Zu Nummer 9.2
An die Stelle der Nummer 9.2 tritt folgende Bestimmung:
Setzt das Gericht andere Zahlungen fest, gilt Nummer 4.5 entsprechend.
Zu Teil I Abschnitt C
Die Ergänzungsbestimmungen zu Nummer 1 bis 4, 7, 12 und 13 gelten entsprechend im Abschnitt C Nummer 1.2 a, b, d, f, g, i und j.

II.

Aufgaben der Landeshauptkasse/Landesjustizkasse
Die in den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bestimmten Aufgaben der Gerichtskasse werden von der Landeshauptkasse/Landesjustizkasse des Landes Brandenburg wahrgenommen. Für das Verfahren bei der Landeshauptkasse/Landesjustizkasse wird Folgendes bestimmt:
Die Raten werden von der Landeshauptkasse/Landesjustizkasse im Auftrag des Gerichts mit Kostennachricht vom Kostenschuldner angefordert. Bestandteil der Kostennachricht ist das Kassenzeichen, die Bankverbindung, der Ratenzahlungsplan, der die Ratenhöhe und die jeweiligen Fälligkeitstermine enthält, sowie die Daten des Gerichts (Aktenzeichen, Bezeichnung der Sache). Der Übersendung von Überweisungsträgern bedarf es nicht.
Ist der Zahlungspflichtige mit den Ratenzahlungen dreiundsechzig Tage im Verzug, wird er einmal durch die Landeshauptkasse/Landesjustizkasse mit Hinweis auf die Folgen des § 124 Nummer 4 ZPO an die Zahlung des dann fälligen Gesamtbetrages erinnert.
Zum Konto des betroffenen Kassenzeichens sind alle zahlungsrelevanten Informationen (Datum und Höhe der Zahlungen) zu speichern und dem Gericht elektronisch mitzuteilen.
Ist der Zahlungspflichtige mit einem Betrag länger als drei Monate im Verzug, wird dem Gericht eine Rückstandsmitteilung in Papierform übermittelt, die den bisher gezahlten Gesamtbetrag angibt.
Die Landeshauptkasse/Landesjustizkasse ist nicht befugt, fällige Beträge zu stunden (§§ 120, 124 ZPO) oder zu erlassen. Bei der Landeshauptkasse/Landesjustizkasse eingehende Stundungs- oder Erlassgesuche und sonstige Anträge des Zahlungspflichtigen (zum Beispiel auf Einbeziehung in eine Gesamtsanierung, in Insolvenz- oder Schuldenbereinigungsverfahren) sind unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten. Zahlungserinnerungen sind bis zur Entscheidung des Gerichts zurückzustellen.

III.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft.
Potsdam, den 5. November 2012
Der Minister der Justiz
( Dr.
Volkmar Schöneburg)
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