Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreewiesen südlich Beeskow“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreewiesen südlich Beeskow“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreewiesen südlich Beeskow“
vom 20. Dezember 2002 ( GVBl.II/03, [Nr. 13] , S.269) geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 19. August 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 41] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Gemeinden Beeskow, Friedland und Tauche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Spreewiesen südlich Beeskow“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 487 Hektar. Es befindet sich südlich der Stadt Beeskow und umfasst die Spreeniederung - östlich bis zur Stadt Friedland (Gemeinde Kummerow) und westlich bis an die Bundesstraße 87 - einschließlich des Tiefen Sees. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:Gemarkung:Flure:
Beeskow Beeskow 7 bis 12;
Beeskow Kohlsdorf 3;
Friedland Kummerow 1, 2;
Friedland Leißnitz 1;
Tauche Ranzig 4, 5.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen naturnahen Bereich der Spreeniederung umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope, insbesondere von stehenden und fließenden Gewässern, von Niedermoor- und Verlandungsbereichen mit ihren verschiedenartigen Sumpf-, Ried- und Röhrichtgesellschaften, von trockenen bis feuchten Grünlandausprägungen sowie deren Brachen, von artenreichen Säumen, Gehölzgruppen, Erlenbrüchen, Auwaldrelikten und Eichen-Mischwäldern;
die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, insbesondere Arten der Stromtäler sowie von Sandtrockenrasen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, Reptilien-, Amphibien und Libellenarten;
die Erhaltung des Gebietes zur Förderung störungsempfindlicher Vogelarten, vor allem als Nahrungs- und Brutrevier für Limikolen und Röhrichtbewohner, zahlreiche Sumpf- und Wasservogelarten, Greif- und Schreitvögel sowie die Sicherung eines überregional bedeutsamen Überwinterungs- und Rastplatzes für Wasservögel;
die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, die sich aus dem auentypischen Gefüge von Offenland, Gehölzinseln sowie der Spree mit ihren Alt- und Nebenarmen ergibt;
die Erhaltung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Biotopverbundes innerhalb des Spreetals.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Spreewiesen südlich von Beeskow“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydorcharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Artenreichen montanen Borstgrasrasen (und submontanen auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Teichfledermaus (Myotis dasycneme), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Kammmolch (Triturus cristatus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Rapfen (Aspius aspius), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
Eremit (Osmoderma eremita) als prioritäre Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder der auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
in den Altarmen oder im Torfstich zu baden oder zu tauchen sowie am Tiefen See außerhalb der bisher genutzten Badestelle am Südwestufer zum Baden oder Tauchen ein- und auszusteigen;
Altarme, Altwässer, den Torfstich, Röhricht- und Schwimmblattzonen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
den Bahrensdorfer See mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren,
die Hauptspree im Bereich des schiffbaren Landesgewässers mit mehr als 7,5 Stundenkilometern zu befahren,
an Gewässerufern außerhalb rechtmäßig bestehender Stege anzulegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Dünger, Gülle oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Gehölze und Gewässerufer bei Beweidung auszuzäunen sind,
spätestens zehn Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Pflanzenschutzmittel einzusetzen, im Übrigen die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 24 weiter gelten, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose, partielle Neuansaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist.
Unzulässig bleibt das Ausbringen, Einleiten und Lagern von Schmutzwasser und Klärschlamm auf Ackerflächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind und hier ein Totholzanteil von mindestens 10 Prozent des stehenden und liegenden Bestandsvorrates belassen wird,
für die Kiefernbestände in der Gemarkung Kohlsdorf, Flur 3, Flurstücke 100 und 102 bis 106 Kahlhiebe bis zu einem Hektar zulässig sind und auf den übrigen Flächen nur eine einzelstamm- bis kleingruppenweise Nutzung stattfindet,
Bäume mit Horsten oder Höhlen belassen werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
ein Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Fischarten ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,
die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 19 weiter gelten;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an allen in den topografischen Karten gekennzeichneten Stellen sowie auf der Hauptspree, auf dem Bahrensdorfer See, auf dem Tiefen See sowie von rechtmäßig bestehenden Stegen mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 13 weiter gelten;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres nur vom Ansitz aus erfolgt, bb) die Jagd auf Wasservögel unzulässig ist,
die Anlage und ordnungsgemäße Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen mit der Maßgabe, dass das Anlegen von Wildäckern oder Ansaatwildwiesen verboten ist und Kirrplätze nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde angelegt werden dürfen;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 1. August eines jeden Kalenderjahres;
das Anlegen am Westufer der Spree in Höhe der Ortslage Kummerow im bisherigen Umfang;
das Befahren des Nordteiles des Altarms „Große Fahrt“ bis zur Krümmung durch Anlieger;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Stauhöhen und Rückhaltezeiten in den Fließgewässern sind zur Förderung der Auenvegetation zu optimieren;
das Gewässerbett der Spree soll im Zuge der Wiederanbindung alter Mäanderbögen in geeigneten Bereichen renaturiert werden;
die Nutzung des Grünlandes soll extensiv und mosaikartig, vorzugsweise durch Mahd erfolgen. Zum Er-halt und zur Wiederherstellung der Artenvielfalt der Feuchtwiesen sowie für den Schutz der Wiesenbrüter sind geeignete Nutzungstermine anzustreben;
an der Spree sowie deren Alt- und Nebenarmen soll ein Gewässerrandstreifen eingerichtet und von der landwirtschaftlichen Nutzung freigehalten werden;
die Ackerflächen sollen aus der Nutzung genommen oder in Extensivgrünland umgewandelt werden;
natürliche oder naturnahe Ufergehölze entlang der Spree, der Laubwald am Eichwerder sowie das Quellgehölz nördlich Kummerow sollten dauerhaft aus der forstlichen Nutzung entlassen werden;
im Bereich der Wälder soll der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen Vorrang eingeräumt werden und andernfalls nur standortheimische Gehölze eingebracht werden, die dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften entsprechen.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 20. Dezember 2002

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreewiesen südlich Beeskow“ vom 20. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 487 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Beeskow 7 62/2;
8 1 bis 29, 32 bis 47, 49;
9 1 bis 10, 18 teilweise, 19 bis 28/1, 151 teilweise (Grenzverlauf entlang des Naturlehrpfades);
10 4 teilweise (Grenzverlauf in Spreemitte von Höhe Flurstück 30 bis Höhe Flurstück 59), 5 bis 10, 12/1, 12/3, 12/4, 13 bis 55, 80 bis 89, 90 teilweise (am Nordufer des Bahrensdorfer Sees bleibt im Bereich des Vereinsgeländes „Anglersruh“ und im Bereich der Landzunge, Flurstück 94, ein 30 Meter breiter Streifen, gemessen von der Nutzungsartengrenze, außerhalb des Schutzgebietes), 92 teilweise, 93;
11 alle Flurstücke;
12 12/2, 13, 14;
Kohlsdorf 3 1 bis 107, 109 bis 111, 115 bis 123, 125 bis 145, 147, 149, 150 teilweise;
Kummerow 1 29 bis 81, 88 teilweise, 229 teilweise (Grenzverlauf in Spreemitte von Höhe Flur 1, Flurstück 28 bis Grenze zu Flur 2);
2 115, 116, 119, 120; Der Grenzverlauf in den teilweise einbezogenen Flurstücken 122 bis 132/1 wird wie folgt festgelegt: Im Schutzgebiet liegt ein 50 Meter breiter Streifen, gemessen von der Uferlinie der Spree. 136 teilweise (Grenzverlauf in Spreemitte von Höhe Flur 2, Flurstück 132/1 bis Grenze zu Flur 1);
Leißnitz 1 10 teilweise, 11, 12, 15, 16 teilweise, 20 bis 22/2 jeweils teilweise, 23, 24/1 teilweise, 25 teilweise, 45/2 teilweise, 46, 58 teilweise;
Ranzig 4 60 teilweise, 63 bis 69, 71, 73 teilweise, 185 teilweise;
5 1 bis 5/1, 6/1 teilweise, 8/1, 9/1 bis 9/9, 10/1 teilweise, 12 bis 17 jeweils teilweise, 20/1 teilweise. Der Grenzverlauf in den teilweise einbezogenen Flurstücken 21 und 22 wird wie folgt festgelegt: Im Schutzgebiet liegt ein zehn Meter breiter Streifen, gemessen von der Grenze des Flurstücks 58. 35, 41, 44 bis 46, 48 bis 50, 58, 61 bis 65, 67 bis 69, 70.
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