Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ferbitzer Bruch“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ferbitzer Bruch“
vom 16. April 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 35], S.722)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992(GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Kartzow, Fahrland, Priort und Dallgow - Döberitz (Landkreis Potsdam-Mittelmark und Landkreis Havelland) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Ferbitzer Bruch".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1155 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen
Kartzow | Flur 1 | Flurstücke 93-101; |
Flur 2 | Flurstücke 1-40, 46-50, 54, 55; | |
Flur 3 | Flurstücke 1-4; | |
Flur 4 | Flurstücke 1-4, 6-34, 36, 37/1, 37/2, 37/3; | |
Fahrland | Flur 3 | Flurstücke 13-20 anteilig, 22-31 anteilig, 33, 37/1, 37/2, 38, 39-42 anteilig (jeweils ödlandanteile); |
Flur 4 | Flurstücke 1-20; | |
Priort | Flur 1 | Flurstücke 144-151; |
Flur 2 | Flurstücke 19-49; | |
Döberitz | Flur 10 | Flurstücke 1-29; |
Flur 13 | Flurstücke 1-23; | |
Flur 14 | Flurstücke 1-49. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und bei den Landkreisen Potsdam-Mittelmark und Havelland, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhricht, Frisch- und Pfeifengraswiesen, Halbtrockenrasen, an frühzeitliche Landnutzungsformen gebundene Pflanzenarten, von Kleingewässern, naturnahen Gräben, nährstoffarmen Ruderalfluren und Eichen-Birkenwäldern;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet von Wirbellosen, Amphibien, Reptilien und Vögeln sowie als Rastgebiet für zahlreiche Zugvögel;
als reich strukturierte Landschaft und wegen der besonderen Eigenart des Gebietes sowie den ausgedehnten Ruderalflächen;
aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 6 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
das Gebiet außerhalb der als Wanderwege gekennzeichneten Wege zu betreten;
zu baden, zu lagern, zu zelten, zu angeln oder Feuer zu verursachen;
Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
Be- und Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt zu beeinträchtigen;
wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
Hunde frei laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der rechtmäßigen Jagdausübung geschieht;
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden und die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen;
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Art zu verändern;
Anlagen für Modellsport anzulegen oder diesen auszuüben;
im Umkreis von 300 Metern um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten vom Aussterben bedrohter Vogelarten in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August eines jeden Jahres ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde-Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen mit Maschineneinsatz durchzuführen oder anderweitig zu stören.
§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:
die natürlichen Wasserverhältnisse sollen, wo immer möglich, erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden, um die naturnahe Vegetation und die Lebensräume, besonders die gefährdeter Arten, zu erhalten und zu fördern;
nach Möglichkeit sollen Weideland und Hutungen mit nicht mehr als 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar beweidet werden;
auf einen Umbruch von Grünland soll nach Möglichkeit verzichtet werden;
Mineraldünger und Gülle sollen möglichst nicht ausgebracht werden.
§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 sind:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirt-schaftliche Nutzung mit der Maßgabe, daß die Nutzung kahlschlagslos erfolgt;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni ausschließlich vom Ansitz erfolgt,
jagdliche Einrichtungen auf das notwendige Maß zu beschränken und in das Landschaftsbild einzupassen sind,
Kanzeln und Ansitzleitern in den auf den Karten schwarz schraffierten Gebieten im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde errichtet werden,
die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
keine Jagdhunde für die Wasserarbeit abgerichtet und geprüft werden,
Drück- und Treibjagden nur in der Zeit vom 15. November bis zum 31. Januar erfolgen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 6 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetz) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzungen der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung in Potsdam unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 16. April 1996
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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