BbgBauAV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Abgrabungen und Aufschüttungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung - BbgBauAV)

Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Abgrabungen und Aufschüttungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung - BbgBauAV)
vom 30. Oktober 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 29], S.618) geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 ( GVBl.I/02, [Nr. 07] , S.62, 74)
Auf Grund des § 88 Abs. 2, 3 und 9 der Brandenburgischen Bauordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) verordnet
der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit
dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Abgrabungen und Aufschüttungen, die nach § 66 der Brandenburgischen Bauordnung einer
Baugenehmigung bedürfen.
§ 2 Bauvorlagen
(1) Zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens
für Abgrabungen zur gewerblichen Gewinnung von Grundeigentümerbodenschätzen sind folgende zusätzliche
Bauvorlagen einzureichen:
ein Übersichtsplan, auf dem auf einer Grundkarte im Maßstab 1:
10000 oder 1: 5000 die Abgrabung, ihre Erschließungsanlagen sowie in
ihrem Einwirkungsbereich liegende Schutzausweisungen nach dem Brandenburgischen
Naturschutzgesetz oder Brandenburgischen Wassergesetz dargestellt sind,
ein Abgrabungsplan im Längenmaßstab 1: 500 und mit Längs-
und Querprofilen im Höhenmaßstab 1: 100, aus dem die Einzelheiten
und die Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen, mit integrierter Darstellung
der zum Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 18 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
der Nachweis, daß die Standsicherheit der entstehenden
Böschungen, insbesondere nach dem Abbau, gewährleistet ist,
die geologische Darstellung des auszubeutenden Vorkommens nach Art,
Qualität und Mächtigkeit mit Längs- und Querschnitten im
Höhenmaßstab 1: 100 und einem geeigneten Längenmaßstab
zwischen 1: 2.000 und 1: 10.000, auf der Grundlage eines Untersuchungsbohr-
oder Schürfprogramms,
die hydrologische Erfassung der Lage und des Schwankungsbereichs des
Grundwasserstandes, des Grundwassergefälles und der
Grundwasserfließrichtung im Einwirkungsbereich mit Einbindung in das
Hydroisohypsenbild der Umgebung im Höhenmaßstab 1:100 und einem
geeigneten Längenmaßstab zwischen 1:10.000 und 1: 25.000,
die Darstellung der Geländeform im Maßstab 1: 500 mit
Höhenpunkten in Abständen von 50 Metern gemäß § 1 Abs. 6 der Bauvorlagenverordnung sowie der Fläche, Mächtigkeit, Menge
und gegebenenfalls vorhandene Bodenbelastungen des abzutragenden Mutter- und
Feinbodens vor Durchführung der Abgrabung sowie eine
höhenpunktraster- und maßstabsgleiche Darstellung der
Geländeform nach Beendigung der Renaturierung oder Rekultivierung,
eine Massenberechnung des abzugrabenden oder aufzuschüttenden Erd-
und Gesteinsmaterials,
der Nachweis, daß die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens
für Vorhaben ab einer Größe von 10 Hektar oder mehr
geprüft worden ist,
eine amtliche Stellungnahme des Landesamtes für Geowissenschaften und
Rohstoffe Brandenburg zu Nummer 4 einschließlich einer
Bodenschatzeinstufung.
(2) Aufschüttungen sind unbeschadet der sonstigen nach
der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Pläne, Beschreibungen und
Nachweise in einem Aufschüttungsplan darzustellen, aus dem die
Einzelheiten und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen. Absatz 1 Nr. 1 bis 3
gilt entsprechend.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der
erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.
§ 3 Abgrabungsplan
(1) Der Abgrabungsplan muß insbesondere Angaben enthalten über
die Grundstücksgrenzen und die Abbautiefe,
die räumlichen und zeitlichen Abbauabschnitte,
die Lagerung des Mutterbodens und sonstigen Abraummaterials,
die Sicherheitsvorkehrungen zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
die Sicherheitsvorkehrungen gegen Gefahren durch wassergefährdende Stoffe,
die Art und Lage der Betriebseinrichtungen,
die Bebauung und sonstige Nutzung der Umgebung im
Einwirkungsbereich, mindestens jedoch im Umfeld von 500 Metern,
die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten sowie Art und Umfang der zusätzlichen Verkehrsbelastung,
die zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Maßnahmen ihrer
Vermeidung oder Verminderung,
die zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes und die
Maßnahmen ihrer Vermeidung und Minderung,
geschützte Teile von Natur und Landschaft und Schutzausweisungen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz im
Einwirkungsbereich,
Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch außerhalb der eigentlichen
Abgrabungsfläche.
(2) Der Bauherr hat im Abgrabungsplan alle erforderlichen
Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur
und Landschaft, den Menschen und auf Kultur- und sonstige Sachgüter
erforderlich sind. Der Abgrabungsplan soll auf der Grundlage eines
Grünordnungsplanes gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes erstellt werden und hat insbesondere
alle erforderlichen Angaben über die Bewertung der
ökologischen Gegebenheiten unter besonderer Berücksichtigung
wertvoller Biotope und Böden sowie der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (§ 19 a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes) und
europäischer Vogelschutzgebiete (§ 19 a Abs. 2 Nr. 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
eine Beschreibung der Geländemorphologie unter besonderer Berücksichtigung von gliedernden und belebenden
Landschaftselementen und der landschaftsprägenden Strukturelemente und
Sichtbeziehungen,
eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf
des Eingriffs und der Folgenutzung und der zu erwartenden
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie von Kultur- und
sonstigen Sachgütern,
eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf
der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz
der Eingriffsfolgen, insbesondere der Maßnahmen zur Rekultivierung oder
Renaturierung, zur Wiederherstellung der Bodenfunktionen, sowie ein
Pflanzschema
zu enthalten. Sofern Bodendenkmale beeinträchtigt werden,
muß eine Beschreibung der archäologischen Ausgleichs- und
Dokumentationsmaßnahmen beigefügt werden.
§ 4
Aufschüttungsplan, Verfüllplan
(1) Aufschüttungen sind in einem Aufschüttungsplan
darzustellen. Er muß insbesondere Angaben enthalten über
die Grundstücksgrenzen und die Aufschüttungshöhe,
die Lagerung des Mutterbodens, des Aufschüttungs-
und des Abraummaterials,
die Art und Herkunft des zu verwendenden Materials,
beabsichtigte Vorkehrungen, um auszuschließen, daß von der Verwendung des in Nummer 3 bezeichneten Materials
Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen, und
Erforderlichkeit sowie Art und Weise des Einbaus des
Materials im Rahmen der Rekultivierungsziele.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 12 und § 3 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Aufschüttungsplan ist nicht erforderlich, wenn
die Aufschüttung auf einem für diesen Zweck genehmigten Lagerplatz
vorgenommen wird. Der Aufschüttungsplan kann mit einem Abgrabungsplan
verbunden werden, sofern dies für die Prüfung der Auswirkungen im
Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 ausreichend ist.
(3) Verfüllungen von Abgrabungen sind in einem Verfüllplan nach Absatz 1 darzustellen.
§ 5
Umweltverträglichkeitsprüfung
(aufgehoben)
§ 6
Verpflichtung zur Rekultivierung und Renaturierung
(1) Der Eigentümer ist zur Rekultivierung oder Renaturierung verpflichtet. Soweit anstelle des Eigentümers ein
Unternehmer die Abgrabung oder Aufschüttung auf eigene Rechnung herstellt
oder herstellen läßt, ist auch er gemäß Satz 1 verpflichtet.
(2) Wird die Abgrabung oder Aufschüttung vorzeitig
eingestellt, ist das Abbau-, Aufschüttungs- und Betriebsgelände
unverzüglich gemäß Absatz 1 herzurichten. Kann wegen der
vorzeitigen Einstellung die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht oder nur
teilweise erfüllt werden, kann die untere Bauaufsichtsbehörde unter
Berücksichtigung der bereits erfolgten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen die Verpflichtung zur Rekultivierung oder Renaturierung
neu bestimmen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben hierzu alle zur
Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.
§ 7
Sicherheitsleistung
(1) Der Eigentümer hat zum Zwecke der Gewährleistung
der Verpflichtungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 vor Erteilung der
Baugenehmigung Sicherheit zu leisten. Soweit anstelle des Eigentümers ein
Unternehmer auf eigene Rechnung abgräbt oder aufschüttet, kann auch
von ihm Sicherheit geleistet werden. Die Sicherheitsleistung haftet auch
für Ersatzmaßnahmen nach § 6 Abs. 2. Die Sicherheitsleistung
wird von der Bauaufsichtsbehörde auf Grund eines Gutachtens festgesetzt.
Die Sicherheitsleistung kann nachträglich erhöht werden, soweit sie
die Durchführung von Maßnahmen sicherstellen soll, die zur
Vermeidung schwerer und unvorhersehbarer Beeinträchtigungen des
Naturhaushaltes im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes notwendig sind. Die Sicherheitsleistung kann auch durch
Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
(2) Die Sicherheitsleistung kann auf einzelne Abschnitte des
Vorhabens anteilsmäßig verteilt werden. Der auf einen Abschnitt des
Vorhabens bezogene Anteil der Sicherheitsleistung ist freizugeben, sobald der
Abschnitt entsprechend den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1
rekultiviert und renaturiert ist.
(3) Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung
ist die Höhe der Kosten für die zeitgerechte Durchführung der
Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen anzusetzen. Dabei sind
insbesondere die Kosten für
die Planierungsarbeiten,
die Verfüllung,
die Wiederherstellung der Zufahrtswege,
die Entfernung baulicher Anlagen,
die Beschaffung und Aufbringung von Mutterboden,
die Anlegung und Sicherung von Böschungen,
die Bepflanzung nach dem Pflanzschema,
die Pflege und den Schutz der Pflanzungen in einem
Zeitraum von mindestens fünf Jahren
zu berücksichtigen.
(4) § 17 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
bleibt unberührt.
§ 8 Nachweise über das Auffüll- und Aufschüttungsmaterial
(1) Der Bauherr hat die ordnungsgemäße Aufschüttung oder Auffüllung durch Bescheinigungen,
Bestätigungen und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten
nachzuweisen.
(2) Der Bauherr hat die Bescheinigungen, Bestätigungen
und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten über die
verwendeten Aufschüttungs- und Auffüllungsmaterialien, insbesondere
über deren Schadlosigkeit, sorgfältig aufzubewahren und der
Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 30. Oktober 1998
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
Markierungen
Leseansicht