Verordnung über das Naturschutzgebiet „Werbiger Heide“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Werbiger Heide“
vom 11. Oktober 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 29], S.607)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der Gemeinde Werbig im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Werbiger Heide".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 20 Hektar. Es umfasst die nichteingerichteten Flächen (Nichtholzbodenflächen) der Forstabteilungen
7514
7519
7520
der Oberförsterei Dippmannsdorf, Revier Briesen.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Luftbildkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Ausgabe 1995) und einem Ausschnitt der Revierkarte 7.05 Briesen Bl. 1 (1) mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensstätte seltener und in ihrem Bestand bedrohter Vegetationseinheiten offener Landschaftsbereiche wie trockener Sandheiden mit Zwergsträuchern (Calluna) und Silbergrasfluren;
die Erhaltung als Bestandteil des regionalen Biotopverbundes zu den Heideflächen der benachbarten Militärübungsplätze Altengrabow und Lehnin;
die Erhaltung als Lebensraum seltener und gefährdeter Tierarten und Tierartengemeinschaften, insbesondere von Fledermaus-, Vogel-, Spinnen-, Insekten- und Reptilienarten;
die Erhaltung eines für die besondere Eigenart der Landschaft des "Hohen Fläming" bedeutsamen Offenlandbereiches.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereit zu halten;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Trockenrasen oder Heiden umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, mineralischen Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Pflanzenschutzmittel jeder Art, insbesondere Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozidprodukte, anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Kirrungen, Wildwiesen und Wildäcker anzulegen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass die Calluna-Heide dadurch nicht beeinträchtigt wird;
für den Bereich der Jagd die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt und Fuchs und Schwarzwild intensiv bejagt werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt,
die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden verboten ist;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
der Einsatz von Herbiziden zur Bekämpfung des Landreitgrases im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
die Heide soll in den Wintermonaten periodisch gemäht werden, so dass Heideflächen in verschiedenen Entwicklungsstadien nebeneinander bestehen und eine größere Vielfalt an Lebensräumen erzielt wird. Das Mahdgut soll aus dem Naturschutzgebiet entfernt und möglichst einer Verwertung zugeführt werden;
zur Erhaltung von Rohböden soll die Humusdecke in Intervallen von 20 bis 50 Jahren kleinflächig durch Plaggenhieb abgetragen werden;
durch geeignete Maßnahmen sollen die Landreitgrasbestände zurückgedrängt werden;
aufkommende Gehölze sollen entfernt werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung in Potsdam unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 11. Oktober 1999
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Dr. Eberhard Henne
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