§ 37 Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz ( KStG) (sog. Nachsteuer); (Zeitpunkt der) Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens aus der sog. Nachsteuer sowie Sicherstellen der Anwendung des § 7 Abs. 3 KStG letztmalige Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG
§ 37 Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz ( KStG) (sog. Nachsteuer); (Zeitpunkt der) Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens aus der sog. Nachsteuer sowie Sicherstellen der Anwendung des § 7 Abs. 3 KStG letztmalige Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG
vom 2. Februar 2007
1. Körperschaftsteuerminderung (§ 37 Abs.
2 und 2 a KStG
)
Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen (ordentliche Gewinnausschüttungen), können bei der leistenden Körperschaft nach Auslaufen des in § 37 Abs. 2 a Nr.
1 KStG i. d. F.
des StVergAbG
geregelten Moratoriums (Begrenzung der Körperschaftsteuerminderung für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0 Euro) ab dem Jahr 2006 wieder zu einer Inanspruchnahme des Körperschaftsteuerguthabens und zu einer Körperschaftsteuerminderung führen.
2. Nachsteuer bei der empfangenden Körperschaft (§ 37 Abs. 3 KStG)
2.1 Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen i. S. d.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG
gehören, Bezüge, die bei ihr nach § 8 b Abs. 1 KStG steuerfrei zu stellen sind und (kumulativ) die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben um den auf sie entfallenden Betrag der Minderung bei der leistenden Körperschaft (§ 37 Abs. 3 Satz 1 KStG).
2.2 Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dabei für die die Gewinnausschüttung (Bezüge) empfangende Körperschaft Folgendes (Rdnr. 40 des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I
S.
575):
Das aus der Nachsteuer entstehende Körperschaftsteuerguthaben erhöht den Bestand desselben zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Gewinnausschüttung zufließt.
Es kann deshalb erst durch eine Gewinnausschüttung in den Folgejahren realisiert, d. h.
in Anspruch genommen werden.
Der BFH
hat mit Beschluss vom 5. April 2005 I B 221/04, BStBl II
S. 526 zwar ernstliche Zweifel daran geäußert, dass die Realisierung des aus der Nachsteuer entstehenden Körperschaftsteuerguthabens erst ab dem Wirtschaftsjahr möglich ist, das auf das Wirtschaftsjahr des Entstehens der Nachsteuer folgt. Die Finanzverwaltung hält aber an ihrer Auffassung (s. o.) fest.
Nach Mitteilung der OFD
Rheinland ist nunmehr beim Finanzgericht Düsseldorf unter Az.
6 K 1160/06 K, F ein entsprechendes Hauptverfahren anhängig. Gleich gelagerte Einspruchsverfahren können auf Antrag bzw.
mit Einverständnis des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO
ruhen; außerdem kann in den Fällen Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 1 AO) gewährt werden.
2.3 Wegen weiterer Einzelheiten bei den Nachsteuerfällen, insbesondere auch das Sicherstellen der Nachsteuer durch Fertigen von Kontrollmitteilungen betreffend, wird auf die Ausführungen zu TOP I/11.2 der KSt-Fachbesprechung vom 10. bis 11. Dezember 2003 (die Niederschrift ist mit Verfügung der OFD Cottbus vom 20. Februar 2004, Az. S 2927 - 45 - St 222 bekannt gegeben worden) verwiesen.
2.4 Für den Fall, dass eine Körperschaft die durch Erhalt einer Gewinnausschüttung eintretende Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens bereits für das Wirtschaftsjahr des Zuflusses dieser Gewinnausschüttung über bzw. durch eine von ihr vorgenommene (Weiter-)Ausschüttung in Anspruch nehmen will, bitte ich mich kurz ( ggf.
auch telefonisch) zu unterrichten.
3. (Geänderte) Rechtslage ab dem 1. Januar 2007
3.1 Artikel 3 Nr. 14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006, BGBl. I
S. 2782 (vom 12. Dezember 2006) bzw. BStBl I 2007 S. 4 regelt Folgendes:
Das Körperschaftsteuerguthaben wird letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt; dies gilt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Vgl. § 37 Abs. 4 KStG i. d. F. des SEStEG.
Das auf den 31. Dezember 2006 ermittelte Körperschaftsteuerguthaben wandelt sich zum 31. Dezember 2006 in einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens um. Die Auszahlung des Betrages erfolgt - beginnend mit dem Jahr 2008 - in zehn gleichen Jahresraten, und zwar ausschüttungsunabhängig. Vgl. § 37 Abs. 5 KStG i. d. F. des SEStEG.
Zu weiteren Einzelheiten dieser Neuregelung wird zu einem späteren Zeitpunkt noch gesondert Stellung genommen werden.
3.2 Auf Grund der unter 3.1 dargelegten Gesetzesänderung hat die Vorschrift des § 37 Abs. 3 KStG (Nachsteuer) für ordentliche Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen bzw. empfangen werden, in der Praxis keine Bedeutung mehr.
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