Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
vom 25. Juni 2008 ( GVBl.II/08, [Nr. 18] , S.250)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes des
Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister
für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Schutzwald
Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen in der
kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald
trägt die Bezeichnung „Wacholderhänge Lossow“ und wird in das Register der
geschützten Waldgebiete aufgenommen.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Der Schutzwald hat eine Größe von rund vier
Hektar. Er umfasst Flächen in folgender Flur:
Gemeinde, Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
Stadt Frankfurt (Oder) | 130 | 72/3, 73/3, 74/3, 75/3, 86, 93, 96, 97, 186 (jeweils teilweise). |
(2) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der
„Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald ,Wacholderhänge Lossow‘,
Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den
‘, Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener roter Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die
Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des
Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz,
Siegelnummer 7 versehen und von der Siegelverwalterin am 19. Juni 2008
unterschrieben worden.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes
Brandenburg in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim zuständigen Amt für
Forstwirtschaft in Müllrose, untere Forstbehörde, von jedermann während der
Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Schutzwaldes, der einen
wärmebegünstigten Südhang am Rand der Lebuser Moränenplatte umfasst, ist
die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines durch
historische Nutzungsformen entstandenen Wald- und Heidebiotopkomplexes aus
Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte mit im Unterstand flächig vorkommenden
Gebüschen des Gemeinen Wacholders (Juniperus communis);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum
gefährdeter Pflanzenarten der trockenwarmen Wälder, Heiden und Magerrasen mäßig
saurer bis basenreicher Standorte;
die Wiederherstellung und Entwicklung eines
edellaubholzreichen Hangmischwaldes mit einer standortgemäßen gebietsheimischen
Bestockung und naturnahen Waldstruktur im Bereich einer Geländerinne.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung
und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wacholderhänge
Lossow“ mit der Gebietsnummer DE 3752-302 (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von „Formationen von
Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen“ als Biotop von gemeinschaftlichem
Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie
92/43/EWG).
§ 4 Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen
Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck
zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig
stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu
verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und
Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung, sowie Abwasser zu sonstigen
Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel
anzuwenden;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen
oder zu vernichten;
Ansaatwildwiesen, Wildäcker und Kirrungen in den geschützten
Wacholdergebüschen und Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte zu unterhalten.
(3) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung gemäß den in § 4 Abs. 1 bis 3 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen bleibt auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe zulässig, dass
die Holznutzung ausschließlich durch Einzelstammentnahme mit
dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung der in § 3 genannten Biotope erfolgt,
wobei der über den Wacholdergebüschen vorhandene Kiefernaltholz-Schirm bis zum
natürlichen Absterben der Kiefern zu erhalten ist;
je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als
35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt
wird sowie zwei Stück liegendes Totholz mit einem Durchmesser von mehr als
65 Zentimetern am stärksten Ende als ganzer Baum im Bestand verbleibt;
die Waldverjüngung ausschließlich durch Naturverjüngung mit
standortheimischen Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft
erfolgt;
keine flächige, in den Mineralboden eingreifende
Bodenbearbeitung erfolgt;
bei Holzerntemaßnahmen Schäden am Bestand und Boden vermieden
werden sowie kein flächiges Befahren der Bestände erfolgt;
Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt, wobei Bodenschutzkalkungen
außerhalb der Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
zulässig bleiben;
Stubben nicht gerodet und Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht
gefällt werden.
§ 5 Zulässige Handlungen
Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit dienen. Die untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die in den lichten Kiefernwäldern vorkommenden
Wacholdergebüsche sollen durch Entnahme bedrängender Gehölze freigestellt
werden, wobei der vorhandene Kiefernaltholzschirm zum Schutz vor zu starker
Sonneneinstrahlung bis zum natürlichen Absterben der Kiefern erhalten bleiben
soll;
die Naturverjüngung von Baumarten der potenziell natürlichen
Waldgesellschaft soll kleinflächig erhalten, gepflegt und entwickelt werden,
sofern sie die Wacholdergebüsche nicht bedrängt;
das auf den Flurstücken 72/3, 73/3 und 74/3 stockende
Kiefernstangenholz soll durchforstet werden, um langfristig eine
lichtdurchlässige Schirmstellung zu erreichen, die für die Entwicklung der
Wacholdergebüsche erforderlich ist;
in der Hangrinne auf den Flurstücken 93 und 186 sollen die im
Unter- und Zwischenstand stockenden Eschen, Ulmen und Eichen gefördert werden;
der weiteren Ausbreitung der Robinie soll durch geeignete
Maßnahmen entgegengewirkt werden;
zur Biotoppflege der Formation von Juniperus communis auf
Kalkheiden und -rasen soll eine turnusmäßige Beweidung mit Schafen durchgeführt
werden.
§ 7 Ausnahmen, Befreiungen
(1) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung
nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand kann die untere Forstbehörde auf
Antrag gemäß § 12 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Ausnahmen von
den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es
erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung
gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 7
des Waldgesetzes des Landes Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Verboten oder den Maßgaben des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können
gemäß § 37 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit einer Geldbuße bis
zu 20 000 (in Worten: zwanzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen rechtlichen Bestimmungen
(1) Die Regelungen naturschutzrechtlicher
Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes bleiben
unberührt.
(2) Die Regelungen über gesetzlich geschützte
Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und
Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) bleiben unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 1 der
Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten Verfahrens- und Formvorschriften
kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten
schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, gegenüber der obersten Forstbehörde geltend
gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des
Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der
Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann
beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
geltend gemacht worden sind.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Potsdam, den 25. Juni 2008
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Feedback