LBb-Richtlinie
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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Berufsbildung im ländlichen Raum (Richtlinie ländliche Berufsbildung - LBb-Richtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Berufsbildung im ländlichen Raum (Richtlinie ländliche Berufsbildung - LBb-Richtlinie)
vom 16. Juni 2021 ( ABl./21, [Nr. 27] , S.591)

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Verordnung (EU) Nr.
1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014 - 2020 (Maßnahmenummer M01, Artikel 14 der ELER-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen, die Wissenstransfer und Informationsaustausch dienen.
Die Maßnahmen „Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor“ sind nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.
1.1 Die zu fördernden Vorhaben dienen insbesondere:
der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,
der Verbesserung des Risikomanagements,
der Verbesserung von Kenntnissen über ressourcenschonende, standort- und klimaangepasste Landbewirtschaftungstechniken, Anbau- und Tierhaltungsverfahren,
der Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme,
der Qualitätsproduktion und dem Qualitätsmanagement sowie
der Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Darüber hinaus tragen die Vorhaben zur Deckung des Fachkräftebedarfs in der Land- und Forstwirtschaft bei.
1.2 Gleichstellung von Männern und Frauen
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.
1.3 Nachhaltigkeit der Förderung
Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Geeignet sind hierfür vor allem Maßnahmen zur Verbesserung von Kenntnissen über Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme sowie zur Verbesserung der Kenntnisse über ressourcenschonende, standort- und klimaangepasste Landbewirtschaftungstechniken und Anbau- und Tierhaltungsverfahren.
1.4 Projektauswahl
Auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben in Brandenburg und Berlin 2014 - 2020 im Rahmen des ELER in der jeweils geltenden Fassung werden Prioritäten bei der Entscheidung zur Bewilligung von Vorhaben gesetzt (siehe auch Nummer 7.1.2 der Richtlinie).
1.5 Anspruch des Antragstellers
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Bildungs- und Informationsvorhaben.
2.1.1 Bildungsvorhaben (Schulungen, Seminare, Workshops) mit mindestens sechs Teilnehmern
2.1.2 Informationsveranstaltungen mit mindestens 15 Teilnehmern.
2.2 Vorbereitung und Durchführung von Exkursionen und Betriebsbesuchen einschließlich der damit zusammenhängenden Erarbeitung und Bereitstellung von Informations- und Anschauungsmaterial.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Lehrgänge oder Praktika, die Teile der normalen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder höheren Bereiches sind.

3 Zuwendungsempfänger

Bildungsanbieter mit nachgewiesener Kompetenz für die Durchführung beruflicher Weiterbildung im Agrar- und Forstbereich.
Freigestellte Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung erfolgt in der im EPLR definierten Fördergebietskulisse (www.eler.brandenburg.de) im Land Brandenburg.
4.2 Die Inhalte der geförderten Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 müssen mit den Zielen des EPLR übereinstimmen:
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
Ressourcenschonung
Klimaanpassung
Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen.
Inhalte können zum Beispiel sein: Risikomanagement, Qualitätsmanagement, Fachkräftesicherung, Energieeffizienz, Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, naturverträgliche und gewässerschonende Anbauverfahren, biodiversitätsfördernde Landnutzung, standortangepasste beziehungsweise tiergerechte Produktionsverfahren, Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten.
4.3 Die Kompetenz der Bildungsanbieter ist mit dem Förderantrag nachzuweisen.
4.4 Die Dauer der Vorhaben beträgt nach Nummer 2.1.1 mindestens vier Unterrichtsstunden à 45 Minuten (drei Zeitstunden) und nach Nummer 2.1.2 mindestens acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten (sechs Zeitstunden).
4.5 Die Dauer bei Vorhaben nach Nummer 2.2 beträgt mindestens vier Unterrichtsstunden, jedoch höchstens fünf Tage für Exkursionen beziehungsweise drei Monate bei Betriebsbesuchen.
4.6 Zielgruppe der geförderten Vorhaben sind in der Land- und Forstwirtschaft im Land Brandenburg tätige Personen, einschließlich Waldbewirtschafter sowie Multiplikatoren.
4.7 Die Mindestteilnehmerzahl aus der Zielgruppe nach Nummer 4.6 beträgt bei Vorhaben nach
Nummer 2.1.1: sechs Personen
Nummer 2.1.2: 15 Personen
Nummer 2.2 bei Exkursionen: sechs Personen bei Betriebsbesuchen: vier Personen, dabei müssen nicht alle Teilnehmer gleichzeitig einen Betrieb besuchen.
4.8 Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwellen sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.

5 Art und Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: 2.1 Festbetragsfinanzierung 2.2 Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Zuwendungshöhe
5.4.1 für Vorhaben nach Nummer 2.1.1: 105 Euro je Unterrichtsstunde
für Vorhaben nach Nummer 2.1.2: 2 103 Euro je Informationsveranstaltung
5.4.2 für Vorhaben nach Nummer 2.2: 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben
5.5 Bemessungsgrundlage
5.5.1 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 ist die Anzahl der Unterrichtsstunden beziehungsweise der Informationsveranstaltungen maßgebend.
5.5.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 angemessene projektbezogene Ausgaben für:
Personalkosten unter Berücksichtigung des ermittelten Stundensatzes:
Kosten für eine eigene pädagogische Arbeitskraft für die Dauer der Exkursion. Voraussetzung ist die Begleitung der Exkursion.
Für Vor- und Nachbereitung der Exkursion wird der anerkannte Aufwand auf zwei Arbeitstage (16 Stunden) für je eine Arbeitskraft Verwaltung und eine pädagogische Arbeitskraft begrenzt.
Für die Vor- und Nachbereitung von Betriebsbesuchen wird der nachgewiesene Personalaufwand anerkannt. Der Aufwand muss in unmittelbarem Zusammenhang mit Planung und inhaltlicher und organisatorischer Vorbereitung des Betriebsbesuchs stehen.
Sachkosten:
Kosten für Dozenten, Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit (Einladungen, Handouts), Miete für Schulungsräume und Technik sowie Kosten, die in dem besuchten Betrieb/den besuchten Betrieben entstehen, die zu belegen sind.
Gemeinkosten:
Die indirekten Kosten können in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen projektbezogenen Personalausgaben anerkannt werden.
5.6 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 kann abweichend von den Regelungen des § 44 LHO des Landes Brandenburg der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers durch Einnahmen aus Teilnehmerbeiträgen dargestellt werden.
5.7 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 werden abweichend von Nummer 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förder­periode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) hinzugetretene ­Deckungsmittel, die über den Eigenanteil hinausgehen, nicht anteilig, sondern in voller Höhe abgezogen.
5.8 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist förderfähig für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger im gesamten Zeitraum der Zweckbindung der Maßnahme nicht vorsteuerabzugs­berechtigt ist.
5.9 Die Bagatellgrenze für die Zuwendung beträgt abweichend von § 44 LHO 1 700 Euro.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittel­geber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesem zu prüfen.
6.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde aktuelle Termine und Durchführungsorte für die geförderten Vorhaben rechtzeitig mitzuteilen, um die Kontrolle durch eine eventuelle Inaugenscheinnahme des Vorhabens vor Ort zu ermöglichen.
6.4 Die Kompetenz des durchführenden Personals ist mit dem Mittelabruf, der auf den erstmaligen Einsatz des Personals erfolgt, nachzuweisen. Anerkannt werden in der Regel Qualifikationsnachweis und/oder Berufsnachweis und/oder Referenzen der Lehrkräfte/Dozenten, die für die zu vermittelnden Inhalte relevant sind.
6.5 Die Bewertung und Erfassung von Informationen zu geförderten Bildungsvorhaben erfolgt im Rahmen der Effizienzkontrolle durch vollständig ausgefüllte Teilnehmerlisten, die mit Mittelanforderung beziehungsweise mit dem Verwendungsnachweis einzureichen sind. Die Bewilligungsbehörde kann zur Aus- und Bewertung der Förderung (Qualitätskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik zusätzliche anonymisierte Informationen zu der geförderten Bildungsarbeit erfassen.
6.6 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Fördervorhaben sind die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.
6.7 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen der Nummer 3 ANBest-EU gemäß § 44 LHO.
6.8 Der Zuwendungsempfänger hat zur Erfüllung des Zuwendungszweckes beschaffte Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren.
6.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de ).
6.10 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Der Antrag ist schriftlich, formgebunden und vollständig in einfacher Ausfertigung an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen.
7.1.2 Anträge sind bis zum 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, können als weiterer Antragstermin der 15. Juni oder weitere Termine des laufenden Haushaltsjahres festgelegt und veröffentlicht werden. Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt gemäß Projektauswahlverfahren und den Projektauswahlkriterien, wie unter Nummer 7.2 beschrieben.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).
Die Projektauswahl erfolgt anhand von Auswahlkriterien mittels eines festgelegten Punktesystems. Im Rahmen der Projektauswahl gibt ein Fachbeirat ein fachliches Votum ab. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in absteigender Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung.
Mit dem Auszahlungsantrag sind lesbare und unterschriebene Teilnehmerlisten sowie für Vorhaben nach Nummer 2.1 Unterrichtsnachweise (Unterrichtsstunden mit Dozentenunterschrift) vorzulegen. Für Vorhaben nach Nummer 2.2 ist eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalbelege und Zahlungsnachweise sowie eine Dokumentation zur Auftragsvergabe vorzulegen.
Die Auszahlung eines letzten Teilbetrages in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Zuwendungssumme erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Er besteht
für Vorhaben nach Nummer 2.1 aus lesbaren und unterschriebenen Teilnehmerlisten sowie Unterrichtsnachweisen (Unterrichtsstunden mit Dozentenunterschrift) und einer kurzen Einschätzung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger;
für Vorhaben nach Nummer 2.2 neben dem zahlenmäßigen Nachweis aus lesbaren und unterschriebenen Teilnehmerlisten sowie einer kurzen Einschätzung des Vorhabens durch den Zuwendungsemp­fänger.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europä­ischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 bis 2020, aus der die eingesetzten Fördermittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.
Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Das Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten haben, wird mindestens einmal jährlich veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Mitgliedstaat beschließen kann, die Einzelbeihilfe nicht auf der Beihilfe-Website zu veröffentlichen, sofern die betreffende Einzelbeihilfe
in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fällt,
entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt wird,
gemäß den Artikeln 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bereits auf www.agrar-fischerei-zahlungen.de veröffentlicht wurde.
In diesen Fällen soll der Mitgliedstaat auf der Beihilfe-Website gemäß Randnummer 128 der Rahmenregelung auf die Website gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verweisen. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht. Der Verweis erfolgt auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unter
https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/staatliche-beihilfen/staatliche-beihilfen-agrar-fischerei-forst.html .
7.6 Kürzungen und Verwaltungssanktionen
Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendung oder Verwaltungssanktionen zu prüfen. Kürzungen oder Verwaltungssanktionen werden nach den Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 640/2014 und 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Berufsbildung im ländlichen Raum - Richtlinie ländliche Berufsbildung (LBb-Richtlinie) - vom 6. Februar 2019 ( ABl.
S.
246), die zuletzt durch den Erlass vom 11. März 2021 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) geändert worden ist, außer Kraft.
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