Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Obere Havelniederung"
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Obere Havelniederung"
vom 27. April 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 15], S.387) zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und
2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl.
I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den
Landkreisen Barnim und Oberhavel werden als Landschaftsschutzgebiet
festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Obere
Havelniederung".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 26 534 Hektar. Es umfaßt große Teile der Zehdenick-Spandauer
Havelniederung, im Osten Teile des Eberswalder Urstromtals, im Nordwesten Teile
der Granseer Platte sowie im Nordosten Teile der Britzer Platte.
Das Landschaftsschutzgebiet liegt in folgenden Gemarkungen:
Landkreis Barnim:
Groß Schönebeck/Schorfheide, Zerpenschleuse, Ruhlsdorf, Hammergut,
Schluft, Prötze (Flur 3, 4), Klandorf;
Landkreis Oberhavel:
Hammer, Zehlendorf, Schmachtenhagen, Oranienburg, Sachsenhausen, Lehnitz,
Friedrichsthal, Nassenheide, Teschendorf, Grüneberg, Zehdenick, Krewelin,
Liebenwalde, Kreuzbruch, Neuholland, Freienhagen, Malz, Bernöwe,
Wesendorf, Falkenthal, Neu Löwenberg, Wiesen am rechten Ufer des Malzer
Kanals, Wiesen am linken Ufer des Malzer Kanals, Groß-Mutzer
Rohrlaakswiesen, Prötze (Flur 1, 2, 5), Hohenbruch, Klein Mutz,
Löwenberg, Neuendorf.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des
Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage 1 beigefügt.
(2) Die
Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung
aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als
Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.
Die in Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topografische Übersichtskarte
im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des
Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2
Nr. 2 aufgeführten 21 topografischen Karten im Maßstab
1 : 10 000.
Maßgeblich ist die wörtliche Beschreibung des Grenzverlaufs in § 2 Absatz 3 in
Verbindung mit den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten 45 Flurkarten und den in
Nummer 4 aufgeführten sieben Liegenschaftskarten.
Die wörtliche Beschreibung des Grenzverlaufes erfolgt im
Uhrzeigersinn anhand der in den Flurkarten und in den Liegenschaftskarten
eingetragenen Orientierungspunkte.
(3) Wörtliche Beschreibung:
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden
grundsätzlich durch Straßen, Wege, Gemarkungs- und
Flurstücksgrenzen gebildet. Ausgangspunkt ist die Brücke über
den Eisergraben an der Landstraße von Wesendorf nach Kappe
(Orientierungspunkt 1).
Vom Ausgangspunkt verläuft die Grenze entlang des
Eisergrabens bzw. des ihn begleitenden Weges in Richtung Süden bis zur
größten Annäherung an den Hinteren Graben und folgt diesem bis
zur Mündung in das Döllnfließ (Orientierungspunkt 2).
Der weitere Grenzverlauf folgt der Gemarkungsgrenze
Wesendorf-Groß Schönebeck und weiter der Gemarkungsgrenze
Kappe-Groß Schönebeck bis zur Uhlenhofbrücke
(Orientierungspunkt 3) in Richtung Nordosten.
Die Grenze folgt weiter dem Weg in Richtung Schluft bis zum
Orientierungspunkt 4 und weiter dem Weg in Richtung Südwesten bis zum
Orientierungspunkt 5. Von dort verläuft die Grenze entlang des Weges zur
Stallanlage in Richtung Osten und folgt weiter dem Graben in Richtung Osten bis
zum Orientierungspunkt 6.
Die Grenze folgt weiter dem Weg nach Emilienfelde in Richtung
Südwesten bis zur Gemarkungsgrenze Groß Schönebeck-Liebenwalde,
folgt dieser in Richtung Südost und weiter der Gemarkungsgrenze
Hammer-Liebenwalde bis zum Orientierungspunkt 7. Von dort verläuft die
Grenze entlang dem Weg in Richtung Hammer bis zum Orientierungspunkt 8. Der
Grenzverlauf für den Bereich Hammer bis zum Orientierungspunkt 9 ist in
folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung | Hammer | Flure 1, 4, 6, 7. |
Vom Orientierungspunkt 9 verläuft die Grenze entlang dem
Weg nach Groß Schönebeck bis zum Orientierungspunkt 10.
Der weitere Grenzverlauf folgt der Waldkante bis zum
Orientierungspunkt 11 und weiter dem Waldweg in Richtung Süden bis zur
Gemarkungsgrenze Groß Schönebeck-Hammer.
Die Grenze verläuft in westlicher Richtung entlang dieser
Gemarkungsgrenze bis zum Aalkastenfließ und folgt dann dem Weg in
Richtung Südosten bis zum Orientierungspunkt 12. Der weitere Grenzverlauf
bis zum Orientierungspunkt 13 ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung | Groß Schönebeck | Flur 13. |
Vom Orientierungspunkt 13 verläuft die Grenze entlang der
Landstraße in Richtung Groß Schönebeck und weiter ab
Orientierungspunkt 14 entlang dem Graben in Richtung Osten bis zum
Orientierungspunkt 15. Der Grenzverlauf zwischen Orientierungspunkt 15 und der
Bundesstraße 109 ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung | Groß Schönebeck | Flur 7. |
Die Grenze folgt weiter der Bundesstraße 109 in Richtung
Zerpenschleuse.
Der Grenzverlauf für den Bereich Sperlingsaue zwischen
den Orientierungspunkten 16 und 17 ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung | Groß Schönebeck | Flur 8. |
Die Grenze folgt weiter der Bundesstraße 109 bis zum
Orientierungspunkt 18.
Der Grenzverlauf für den Bereich Zerpenschleuse bis zum
Orientierungspunkt 19 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung | Zerpenschleuse | Flure 1,4,5. |
Die Grenze folgt weiter der Bundesstraße 109 bis zur
Gemarkungsgrenze Kreuzbruch-Klosterfelde, folgt dieser in Richtung Westen bis
zur Landstraße Kreuzbruch-Zehlendorf. Der Grenzverlauf für den
Bereich Zehlendorf bis zum Orientierungspunkt 20 ist in folgender Flurkarte
dargestellt:
Gemarkung | Zehlendorf | Flur 8. |
Die Grenze verläuft entlang dem Friedrichsthaler Weg in
Richtung Westen bis zur Gemarkungsgrenze Zehlendorf-Schmachtenhagen, folgt
dieser in Richtung Süden, verläuft weiter entlang der Waldkante in
Richtung Westen und folgt danach dem Weg nach Schmachtenhagen bis zum
Orientierungspunkt 21.
Der Grenzverlauf für den Bereich Schmachtenhagen bis zur
Bahnlinie ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung | Schmachtenhagen | Flur 4. |
Die Grenze folgt weiter der Bahnlinie in Richtung Oranienburg
bis zum Orientierungspunkt 22, folgt dann dem Jagenweg in Richtung
Südwesten bis zum Orientierungspunkt 23, weiter dem Jagenweg in Richtung
Südosten bis zur Bundesstraße 273 und entlang dieser in Richtung
Westen bis zur Gemarkungsgrenze Lehnitz-Oranienburg.
Die Grenze verläuft weiter entlang dieser
Gemarkungsgrenze in Richtung Südwesten bis zum Orientierungspunkt 24.
Zwischen den Orientierungspunkten 24 über 25 bis 26 ist
der Grenzverlauf in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung | Lehnitz | Flure 3, 5 |
Gemarkung | Oranienburg | Flure 1, 2. |
Ab Orientierungspunkt 26 folgt die Grenze der Bahnstrecke
Schmachtenhagen-Sachsenhausen bis zum Orientierungspunkt 27. Der Grenzverlauf
für den Bereich Sachsenhausen zwischen den Orientierungspunkten 27 und 28
ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung | Sachsenhausen | Flure 1, 4. |
Die Grenze folgt weiter dem Weg bis zur Bahnstrecke und folgt
dieser in Richtung Norden bis zur Gemarkungsgrenze Malz-Nassenheide, folgt
dieser in Richtung Nordosten bis zum Orientierungspunkt 29.
Der Grenzverlauf für den Bereich Nassenheide bis zum
Orientierungspunkt 30 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung | Nassenheide | Flure 1, 2, 4, 5, 7. |
Der weitere Grenzverlauf folgt dem Weg in Richtung
Südwest nach Teerofen, umgeht die Siedlung Teerofen und verläuft
weiter in Richtung Westen bis zum Abzweig der Straße nach Nassenheide.
Der Grenzverlauf folgt dieser in Richtung Norden bis zum Orientierungspunkt 31.
Vom Orientierungspunkt 31 folgt die Grenze dem Weg in Richtung
Teschendorf über Blumenhof bis zum Orientierungspunkt 32.
Der Grenzverlauf für den Bereich Teschendorf bis zum
Orientierungspunkt 33 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung | Teschendorf | Flure 2, 6, 10, 12. |
Die Grenze folgt weiter der Bundesstraße 96 bis zum
Abzweig Grüneberg und danach der Landstraße in Richtung
Grüneberg bis zum Orientierungspunkt 34.
Der Grenzverlauf für den Bereich Grüneberg bis zum
Orientierungspunkt 35 ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung | Grüneberg | Flur 6. |
Die Grenze verläuft weiter entlang der Bahnlinie in
Richtung Nassenheide bis zur Gemarkungsgrenze Grüneberg-Nassenheide, folgt
dieser und weiter den Gemarkungsgrenzen Grüneberg-Groß Mutz,
Grüneberg-Neuholland, Liebenberg-Neuholland sowie Falkenthal-Neuholland in
Richtung Nordosten bis zum Orientierungspunkt 36.
Die Grenze folgt weiter dem Graben in Richtung Nordwest bis
zum Orientierungspunkt 37, weiter dem Graben in Richtung Nordost bis zum
Horstgraben und diesem folgend in Richtung West bis zur Straße
Falkenthal-Zehdenick.
Die Grenze folgt der Straße in Richtung Zehdenick bis
zur Waldkante und verläuft entlang dieser an der Westgrenze der
Zehdenicker Bürgerheide bis zum Orientierungspunkt 38.
Die Grenze folgt weiter dem Weg nach Zehdenick in Richtung
Nordost bis zum Orientierungspunkt 39.
Der Grenzverlauf für den Bereich Zehdenick bis zum
Orientierungspunkt 40 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung | Zehdenick | Flure 18, 20. |
Die Grenze verläuft weiter entlang der Straße
Zehdenick-Krewelin bis zum Orientierungspunkt 41.
Der Grenzverlauf für den Bereich Krewelin bis zum
Orientierungspunkt 42 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung | Krewelin | Flure 1, 2. |
Die Grenze folgt weiter dem Weg in Richtung Osten bis zur
Gemarkungsgrenze Krewelin- Wesendorf, folgt dieser in Richtung Norden bis zum
Orientierungspunkt 43, weiter dem Weg in Richtung Norden und entlang der
Waldkante bis zur Straße Wesendorf-Kappe und dieser in Richtung Osten bis
zum Ausgangspunkt (Orientierungspunkt 1).
(4) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
liegende, aber vom Schutzgebiet allseits umschlossene Flächen (Abgrenzung
im Bereich der Ortslagen) sind in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung | Liebenwalde | Flure 1, 2, 3, 5, 9 |
Kreuzbruch | Flur 7 teilweise | |
Neuholland | Flur 3 | |
Freienhagen | Flure 1, 2 | |
Malz | Flure 1, 2, 9 | |
Bernöwe | Flur 1 | |
Groß Schönebeck | Flure 12,13 | |
Oranienburg | Flur 1 | |
Friedrichsthal | Flure 1, 2 | |
Nassenheide | Flur 4 | |
Zerpenschleuse | Flur 3. |
(5) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam
sowie bei den Landkreisen Barnim und Oberhavel, untere
Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
der Funktionsfähigkeit der Böden durch den Schutz des Bodens vor
Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,
der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes durch Sicherung und
Wiederherstellung einer weitgehend unbeeinträchtigten
Grundwasserneubildung sowie einer naturnahen Entwicklung der Quellen, Stand-
und Fließgewässer einschließlich der angrenzenden
Uferbereiche, Gehölzauen, Überschwemmungsbereiche und
Verlandungszonen als Lebensraum für wildlebende Tier- und Pflanzenarten,
der Reinhaltung und Verbesserung der Luft sowie der Erhaltung und der
Stabilisierung des Regional- und Lokalklimas auf Grund der besonderen Bedeutung
als Klimaausgleichsfläche für den Ballungsraum Berlin,
der Förderung naturnaher Wälder, wie z.B. der Bruchwälder,
der grundwassernahen Niederungswälder sowie der Buchen- und
Kiefern-Traubeneichen-Wälder in ein zusammenhängendes, naturnah
ausgebildetes, weitgehend naturnah strukturiertes Waldökosystem,
der kulturabhängigen Biotope und Landschaftselemente wie
Trockenrasen, Frischwiesen, Feuchtwiesen und -weiden, Hecken, Feldgehölze,
Solitärbäume, Äcker, Lesesteinhaufen, Feldsölle, Kopfweiden
sowie Alleen und Streuobstbestände in ihrer vielfältigen und
typischen Ausbildung,
einer weiträumigen, strukturreichen und weitgehend ungestörten
Landschaft als Lebensraum störungsempfindlicher Tierarten mit großem
Arealanspruch, wie See- und Fischadler, Kranich sowie Schwarzstorch,
der Entwicklung des Gebietes im Rahmen eines wirkungsvollen und
großräumigen Fischotter- und Elbebiberschutzes,
der noch weitgehend intakten und unterschiedlich ausgebildeten Moore, in
ihrer Funktion als Wasserspeicher und als Lebensraum seltener, gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten,
der Bedeutung des Gebietes im überregionalen Biotopverbund als
Ost-West-Brücke zwischen dem Rhinluch-Rüthnicker Sander und dem
Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin sowie als Nord-Süd-Brücke
zwischen dem Naturpark Uckermärkische Seen und der Barnimplatte,
der Pufferfunktion für die im Gebiet liegenden Naturschutzgebiete;
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des
Landschaftsbildes, insbesondere
eines typischen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft des
norddeutschen Tieflandes mit ihrem landschaftsprägenden Mosaik aus
Gewässerrinnen, Mooren, Söllen, Talsandterrassen, Binnendünen
sowie den Hügeln der Grundmoränen in ihrer typischen Ausbildung,
des Wechsels von großen Waldgebieten, eingelagerten Stand- und
Fließgewässern und der in unterschiedlicher Weise landwirtschaftlich
genutzten Offenlandschaft mit ihren charakteristischen Kleinstrukturen,
der historisch geprägten, oft weiträumig angelegten
Siedlungsstrukturen durch Vermeidung der Landschaftszersiedlung und
Landschaftszerschneidung sowie dem Erhalt der Alleen;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die
naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraums Berlin, insbesondere
eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßten touristischen
Erschließung, vor allem in Waldgebieten und Gewässerbereichen,
der Förderung der touristischen Entwicklung im Rahmen der historisch
gewachsenen dörflichen Strukturen;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige und
naturverträgliche Landnutzung.
§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen
Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs.
3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Trockenrasen, Zwergstrauchheiden, insbesondere in ihrer regionaltypischen
Ausprägung als trockene Sandheiden, Binnendünen und Quellbereiche
nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen;
Kleingewässer nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder
zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen,
Streuobstbestände, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze oder
Ufervegetation sowie Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu
beseitigen. Dies betrifft nicht die Anlage und Erweiterung von Lesesteinhaufen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,
bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer
beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
Bodenbestandteile abzubauen, die Bodengestalt zu verändern,
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht
gekennzeichneten Reitwege sowie der aufgrund von § 20 Abs. 3 des
Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und
gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen
oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische
Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Röhrichte außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 und 8 gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren
entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei
ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend
auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß
Höhlenbäume erhalten bleiben,
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gelten;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur
Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des
Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße
fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 9 für die Angelfischerei gilt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,
daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend
ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
daß ein vielfältiger standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens
bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig
bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen
Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf
räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als
solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen
eine Errichtung bzw. Erweiterung von Baukörpern, die einer
öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,
ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 8 in
rechtmäßig bestehenden Gärten, Baumschulen, Friedhöfen,
Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 9 dieser Verordnung für das Befahren und
Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten
nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den
Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz bleibt
unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben
festgelegt:
die Anlage und Pflege von Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen,
Alleen, Kopfweiden, Lesesteinhaufen, Waldrändern, Feldrainen,
Flurholzinseln, Solitärbäumen und anderer Strukturelemente der
Landschaft ist zur Schaffung eines Biotopverbundsystems zu fördern;
die Entwicklung eines Verbundsystems potentiell-natürlicher
Waldgesellschaften (Naturwälder) für die wissenschaftliche Arbeit der
Forstlichen Forschungsanstalt Eberswalde ist nach Möglichkeit anzustreben;
zur Erhaltung und Entwicklung der Moore, Feucht- und Frischwiesen und der
hieran angepaßten Lebensgemeinschaften soll die Bewahrung und nach
Möglichkeit Hebung des Grundwasserstandes in den Bereichen Schnelle Havel,
Döllnfließ, Fließgraben, Exin und Feuchtwaldkomplex Kreuzbruch
sowie ein zeitweiliger Rückstau von Oberflächenwasser zur
Wiederherstellung periodischer Überflutungsflächen im Retentionsraum
der Havelniederung (Schnelle Havel) angestrebt werden;
die Erhaltung und Wiederherstellung der artenreichen Feuchtwiesen durch
Pflege der Grünlandstandorte, insbesondere durch Entbuschungen, Mahd bzw.
Weide sowie die langfristige Umwandlung der Ackerflächen auf
Niedermoorstandorten in den Bereichen Schnelle Havel, Fließgraben und
Döllnfließ in möglichst extensiv genutztes Dauergrünland
sollen angestrebt werden;
die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Offenflächen
nährstoffarmer Standorte wie Trockenrasen, Sandheiden und Sandfluren ist
nach Möglichkeit anzustreben;
störungsempfindliche Lebensgemeinschaften und Arten mit großen
Arealansprüchen sollen vor Beunruhigung jeder Art geschützt werden;
zu diesem Zweck sind Wegführungen, falls erforderlich, zu verändern;
für die naturverträgliche Erholung soll als geeignete
Lenkungsmaßnahme ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen, nach
Möglichkeit unter Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden
Pflasterstraßen, entwickelt werden;
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus
Gründen des Vogelschutzes möglichst gesichert oder durch
unterirdische Leitungen ersetzt werden;
die naturraumtypische Baumartenzusammensetzung ist zu erhalten bzw. unter
möglichst weitgehender Ausschöpfung der Naturverjüngung zu
entwickeln;
die fischereiliche Bewirtschaftung ist nach Möglichkeit auf ein
naturnahes Artenspektrum und gewässerverträgliche
Populationsstärken unter Anwendung von Verfahren, die eine Eutrophierung
oder Schädigung der Gewässer möglichst ausschließen,
auszurichten;
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind zeitlich - möglichst
nicht zwischen dem 1. März und 30. September eines Jahres - und
räumlich derart durchzuführen, daß ein vielfältiger und
standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu
entwickeln kann.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde
auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer
Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zuwiderhandelt;
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 erforderliche
Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser
Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29,
68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende
naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält,
bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und
Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier-
und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 c des
Bundesnaturschutzgesetzes und nach den §§ 37 bis 43 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren
nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 (Inkrafttreten)
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Anlage 2
(zu
§ 2 Abs. 2)
1. Topografische
Karte Maßstab 1 : 50 000
Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Obere Havelniederung“ | |
lfd. Nr. | Unterzeichnung |
1 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.
Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000
Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Obere Havelniederung“ | |
Blatt Nr. | Unterzeichnung |
2.01 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.02 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.03 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.04 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.05 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 13.03.2006 |
2.06 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.07 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.08 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.09 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
2.10 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
2.11 | unterzeichnet und gesiegelt von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.12 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
2.13 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
2.14 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.15 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 24. Februar 2012 |
2.16 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.17 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.18 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.19 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.20 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.21 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3. Flurkarten
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Obere Havelniederung“ | ||||
Blatt Nr. | Gemarkung | Flur | Maßstab 1 : | Unterzeichnung |
3.01 | Hammer | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.02 | Hammer | 4 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.03 | Hammer | 6 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.04 | Hammer | 7 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.05 | Groß Schönebeck | 7 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.06 | Groß Schönebeck | 8 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.08 | Groß Schönebeck | 13 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.09 | Zerpenschleuse | 1 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.10 | Zerpenschleuse | 3 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.11 | Zerpenschleuse | 4 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.12 | Zerpenschleuse | 5 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.13 | Zehlendorf | 8 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.14 | Schmachtenhagen | 4 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.16 | Lehnitz | 5 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.18 | Oranienburg | 2 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.19 | Sachsenhausen | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.20 | Sachsenhausen | 4 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.21 | Friedrichsthal | 1 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.22 | Friedrichsthal | 2 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.24 | Nassenheide | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.25 | Nassenheide | 4 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.26 | Nassenheide | 5 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.27 | Nassenheide | 7 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.28 | Teschendorf | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.29 | Teschendorf | 6 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.30 | Teschendorf | 10 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.31 | Teschendorf | 12 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
Blatt Nr. | Gemarkung | Flur | Maßstab 1 : | Unterzeichnung |
3.32 | Grüneberg | 6 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.33 | Zehdenick | 18 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.34 | Zehdenick | 20 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.35 | Krewelin | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.36 | Krewelin | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.37 | Neuholland | 3 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.37a | Neuholland | 3 (Bei-blatt 1) | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.38 | Liebenwalde | 1 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.39 | Liebenwalde | 2 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.40 | Liebenwalde | 3 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.41 | Liebenwalde | 5 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.42 | Liebenwalde | 9 | 4 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.44 | Freienhagen | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.45 | Freienhagen | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.46 | Malz | 1 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.47 | Malz | 2 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.48 | Malz | 9 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.49 | Bernöwe | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
4. Liegenschaftskarten
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Obere Havelniederung“ | ||||
Blatt Nr. | Gemarkung | Flur | Maßstab 1 : | Unterzeichnung |
3.07 | Groß Schönebeck | 12 | 2 000 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
3.15 | Lehnitz | 3 | 2 000 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
3.17a | Oranienburg | 1 teilw. | 2 000 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
3.17b | Oranienburg | 1 teilw. | 2 000 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
3.17c | Oranienburg | 1 teilw. | 2 000 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
3.23 | Nassenheide | 1 | 2 500 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 24. Februar 2012 |
3.43 | Kreuzbruch | 7 teilw., 8 teilw. | 2 000 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
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