HG 1996
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1996 (Haushaltsgesetz 1996 - HG 1996)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1996 (Haushaltsgesetz 1996 - HG 1996)
vom 18. März 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 06], S.48)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 19 770 084 000 Deutsche
Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
beläuft sich auf 6 602 553 700 Deutsche Mark.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1996 Kredite bis zur Höhe
von 2 500 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Der Kreditermächtigung
wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1996 fällig
werdenden Krediten bis zur Höhe von 4 265 000 000 Deutsche Mark zu.
(2) Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als
Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der
Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan
veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen
selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und
Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 7 Abs.
1). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000
Deutsche Mark im Einzelfall oder insgesamt bedarf der Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Ministerin der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die
Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen,
soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder bei vorzeitigen
Darlehenskündigungen zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der vorzeitig getilgten Beträge.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, ab
Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des
im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1996 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1
festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht
später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig
werden.

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von 500 000 000 Deutsche
Mark zu übernehmen.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus bis zur
Höhe von 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Höhe von 100 000 000 Deutsche Mark zu
übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu
übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000
Deutsche Mark, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen des Landtages.
(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten.
(5) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Die
Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die
Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
übernommen werden.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus zweckgebundenen bereitgestellten
Vermögen ergeben, Garantien bis zur Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Verbesserung der Eigenkapitalsituation kleiner und mittlerer Unternehmen
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe
von 70 000 000 Deutsche Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu
übernehmen.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 1 500 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von
Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von
Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer
Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des
Landes Brandenburg zu übernehmen.
(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der
Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von
Kreditinstituten zu übernehmen.
(7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(8) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.
(9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im
Zusammenhang mit von institutionellen Zuwendungsempfängern des Landes
veranstalteten Ausstellungen im Bereich Kultur Garantien bis zu 10 000 000
Deutsche Mark zur Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern
zu übernehmen.

§ 5 Experimentierklausel

(1) In ausgewählten Einrichtungen der nachgeordneten
Landesverwaltung kann durch Modellvorhaben erprobt werden, ob durch
erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung Einsparungen
erreicht und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung erhöht werden
können.
(2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,
durch Haushaltsvermerke abweichend vom § 20 Abs. 2 der
Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der
Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den
Hauptgruppen anzuordnen;
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis
zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und
Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des
auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar
bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln
dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.

§ 6 Globale Minderausgabe

Die bei Kapitel 20 020 Titel 972 10 eingestellte globale
Minderausgabe in Höhe von 21 940 000 Deutsche Mark ist bei den Ausgaben
der Hauptgruppen 4, 5 und 6 zu erwirtschaften. Hiervon ausgenommen sind die in
Kapitel 20 030 veranschlagten Ausgaben (Steuerverbund und sonstige Leistungen
an die Kommunen). Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen.

§ 7 Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten diese
Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen. Mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages sind von dieser Höchstgrenze die unvorhergesehenen
Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von
den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur
Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt
entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu
leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der
Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung der Ministerin
der Finanzen gegenseitig deckungsfähig, soweit die Ausgaben nicht
übertragbar sind. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn die
veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel um nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark
oder um 40 vom Hundert des Ansatzes überschritten werden soll. Die
Sätze 1 und 2 finden auf die Kapitel in den Einzelplänen 03, 04, 06,
10 und 12 des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß
§ 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung.
(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine
und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung
der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung
in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für
andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
kassenmäßige Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese
Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für
Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß
Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1996.
(4) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 31. März, zum 30. Juni,
zum 30. September und zum 31. Dezember über den aktuellen
Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zum selben
Termin auch über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8.
Darüber hinaus berichten die Ressorts zum 30. September 1996 über die
Besetzung der Planstellen und Stellen und die Ministerin der Finanzen über
die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30. September
1996. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie berichtet
zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1996 dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer übersicht der
bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 2
000 000 Deutsche Mark über den Stand der Bewilligung von
Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur". In der übersicht sind die der
Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.
(5) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und
Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß
§§ 3 und 4 des Haushaltsgesetzes sowie über die Beteiligung des
Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts zum
30. September 1996.
(6) Ausgaben für Investitionen und Betrieb von Datenfernübertragungsnetzen sind grundsätzlich in Höhe von 30
vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind zur Finanzierung des
Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt die Ministerin der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
(7) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45
Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre
Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
(8) In den Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IfG) vom
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) dürfen mit Einwilligung der Ministerin der
Finanzen im selben oder in andere Einzelpläne umgesetzt werden, sofern die
Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
durchgeführt werden.

§ 8 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das
Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu
verhandeln und - bei Zustimmung der Ministerin der Finanzen sowie nach
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem
Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages -
zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 9 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei dem
der Zuwendungsbedarf vom Land mehrheitlich gedeckt wird, sind gesperrt, bis der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem
zuständigen Mitglied der Landesregierung und der Ministerin der Finanzen
gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Die Ministerin der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen
zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte,
Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
Planstellen und Stellen verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher
Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu
kennzeichnen. Die Ministerin der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten
der Stellen im Tarifbereich zulassen.

§ 10 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes
und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang
der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich
gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht
eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht
verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,
die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten
Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.

§ 11 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich. Als Ausnahme können auf Planstellen auch beamtete
Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für Angestellte
auch Arbeiter geführt werden.
(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 gegenseitig
deckungsfähig.
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die
Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei
Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung
der bei Titeln der Gruppen 442, 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
(4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf
der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht für den Landtag, das
Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des
jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-
oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben
und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige
Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der
Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl.
Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
(7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
die Einstufung nach den brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(8) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 12 Stellenbesetzungsregelung

(1) Von den Planstellen für Beamte und Stellen für
Angestellte und Arbeiter, die am 1. Januar 1996 frei sind oder danach frei
werden, dürfen 50 vom Hundert nicht besetzt werden. Die restlichen 50 vom
Hundert der freien oder freiwerdenden Planstellen und Stellen dürfen erst
nach Ablauf von sechs Monaten wieder besetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
in den Kapiteln 03 110, 03 120, 03 140 und 03 150 für die Planstellen
und Stellen für Polizeivollzugspersonal,
in den Kapiteln 04 050 und 04 051 für die Planstellen und Stellen in
den Strafvollzugseinrichtungen und bei den Sozialen Diensten der Justiz,
in den Kapiteln 04 040, 04 090, 04 100, 07 110 und 07 120 für die
Planstellen für Richter und Staatsanwälte,
in den Kapiteln 06 120 bis 06 164 für die Planstellen für
Hochschullehrer,
im Kapitel 12 050 für die Planstellen und Stellen für
Mitarbeiter der Finanzämter.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für
die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des
Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen
von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes
gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen
werden,
die Einstellung von Schwerbehinderten,
die im Haushaltsplan 1996 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren
Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land
gedeckt wird.
(5) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind
bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen
möglich. Das Nähere bestimmt die Ministerin der Finanzen. Für
die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des
Landesverfassungsgerichts erteilt die Einwilligung zu Ausnahmen von
Stellenbesetzungssperren der für Haushalt und Finanzen zuständige
Ausschuß des Landtages.

§ 13 Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) Bei der Landesverwaltung sind in den Kapiteln 010 der
jeweiligen Einzelpläne mit Ausnahme des Landtages, des
Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichts 150 der im Haushaltsplan
1996 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte
und für Arbeiter künftig wegfallend (kw) zum 31. Dezember 1999.
(2) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. September 1996 über
die aufgabenbezogene Verteilung der kw-Vermerke in den Einzelplänen.

§ 14 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen für Beamte, Richter und Stellen für Angestellte und
Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu
ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und
Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.
(2) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen können
nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

§ 15 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen der Beamten neu zu
besetzen, so kann die Ministerin der Finanzen für diese Beamten
Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt
für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen
Personen des Privatrechts, soweit diese institutionell vom Land
überwiegend gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt
ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes
langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und Angestellte.
(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.

§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Für Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 15 Abs. 1 der
Landeshaushaltsordnung Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der
Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
anfallen, von den Einnahmen abgesetzt werden.
(2) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft
um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie im Rahmen des von Bund und Land gemeinsam geförderten
Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer
vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an
Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des
Landes im Rahmen der Wohnungsfürsorge verwendet werden;
um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck abgesenkt werden darf, und zwar
in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die gemeinnützigen außeruniversitären Agrarforschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen
Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten
unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(3) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) in
seiner jeweils geltenden Fassung errichteten "Grundstückfonds
Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Darüber
hinaus dürfen
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die
für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale
Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes
über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der
Truppen des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden
können;
Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden
einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift
zugelassenen Verbilligungen weiter verbilligt werden oder unentgeltlich an
kurzfristig investitionsbereite Erwerber veräußert werden.
(4) über die Verbilligungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt.
(5) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und § 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende
oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens
an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

§ 17 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplanes durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in
den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.

§ 18 Übergangsregelung zur Funktionalreform

(1) Soweit im Laufe des Jahres 1996 Aufgaben insbesondere im
Zuge der Funktionalreform übertragen werden und nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll die
Ministerin der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen
Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und
Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die
Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit
der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen
die Obergrenze.
(2) Für die von der Funktionalreform betroffenen Bediensteten in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die von den
kommunalen Gebietskörperschaften nicht übernommen werden oder gegen
die Überleitung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt haben, ist eine
besetzbare Planstelle oder Stelle der entsprechenden Wertigkeit innerhalb des
jeweiligen Einzelplanes zur Verfügung zu stellen. Steht eine solche
Planstelle oder Stelle nicht zur Verfügung, wird die Landesregierung
ermächtigt, die betroffenen Beschäftigten vorübergehend solange
neben den Stellenplänen zu führen, bis die nächste besetzbare
Planstelle oder Stelle zur Verfügung steht. Dies gilt abweichend von
§ 12 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes und § 49 der Landeshaushaltsordnung. Satz 2 gilt entsprechend für von der
Funktionalreform betroffene Bedienstete in bestehenden
Beschäftigungsverhältnissen, deren Stellen im Haushalt bereits in
Abgang gestellt sind, die Aufgabenübertragung aber noch nicht erfolgt ist.

§ 19 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 7 Abs. 1, §§ 9, 11, 15, 16 und 18 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 1997 weiter.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Potsdam, den 18. März 1996
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
Anm.:
Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.
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