Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen (BienBelV)
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen (BienBelV)

Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen (BienBelV)
vom 29. Januar 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 06], S.127)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes vom 8. Januar 1996 (GVBl. I S. 3) verordnet der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1 Anerkennungsvoraussetzungen

Eine Bienenbelegstelle wird durch das Landesamt für
Ernährung und Landwirtschaft anerkannt, wenn
sichergestellt ist, daß die personellen Voraussetzungen für den
ordnungsgemäßen Betrieb und für die Wahrnehmung der dem
Gesetzeszweck des § 1 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes dienenden
züchterischen Aufgaben vorhanden sind,
für die Bienenbelegstelle ein Zuchtprogramm vorliegt, das die
Bienenzucht im Sinnne des § 1 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes
fördert und aus dem die Zuchtmethode (Reinzucht oder Linienzucht) sowie
der Umfang der Zuchtpopulation erkennbar ist,
die ordnungsgemäße Durchführung des Zuchtprogrammes
gewährleistet ist,
auf der Bienenbelegstelle nur gekörte Drohnenvölker gleicher
Zuchtlinie oder Rasse eingesetzt werden und die erforderliche Drohnendichte
gewährleistet ist,
im Radius von mindestens zehn Kilometern um den vorgesehenen Standort der
Bienenbelegstelle zum Zeitpunkt der Antragstellung keine andersrassigen
Bienenvölker als die der Bienenbelegstelle vorhanden sind und mindestens
75 % der Bienenvölker der Zuchtlinie der Drohnenvölker
angehören, die auf der Bienenbelegstelle eingesetzt werden,
sich der Standort der Bienenbelegstelle sowie der vorgeschlagene
Schutzbereich nicht in einem Trachtgebiet befindet, das regelmäßig
und im größerem Umfang von Imkern angewandert wird,
die Umweiselung aller Bienenvölker auf die Zuchtlinie der
Bienenbelegstelle in dem vom Antragsteller vorgeschlagenen Schutzbereich
gewährleistet wird,
ein jährlicher Mindestbedarf von 150 zu begattenden Weiseln
nachgewiesen wird.

§ 2 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bienenbelegstelle ist
unter Verwendung eines vom Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft
herausgegebenen Musters zu stellen und muß insbesondere folgende Angaben
enthalten:
Name, Anschrift und die Rechtsform des Trägers der Bienenbelegstelle,
Name und Anschrift des Leiters der Bienenbelegstelle,
Namen der Imker, die im vorgesehenen Schutzbereich Bienenvölker
aufgestellt haben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
das Zuchtprogramm,
eine topografische Karte im Maßstab 1:25.000 mit genauer
Einzeichnung der Bienenbelegstelle und der Bienenbestände im vorgesehenen
Schutzbereich,
eine Auflistung der Städte und Gemeinden im vorgesehenen
Schutzbereich,
eine schriftliche Erklärung, daß alle Bienenbestände
einschließlich Wanderstände im vorgesehenen Schutzbereich
erfaßt sind,
eine schriftliche Erklärung, daß die Umweiselung der im
vorgesehenen Schutzbereich gehaltenen Völker auf die Zuchtlinie der
Bienenbelegstelle erfolgt ist oder erfolgen soll,
eine Stellungnahme der unteren Forstbehörde und der regionalen
Imkervereine,
bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden
Bienenbelegstellen
Nachweise über die Anzahl der im Durchschnitt der letzten drei Jahre
in der Saison (15. Mai bis 15. August) aufgestellten Drohnenvölker,
Nachweise über die Anzahl der in den letzten drei Jahren vor
Inkrafttreten dieser Verordnung während der Saison aufgestellten und
begatteten Weiseln und umgeweiselten Bienenvölker einschließlich
Wandervölker.

§ 3 Datenverarbeitung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den
Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.

§ 4 Aufzeichnungen und Nachweise

(1) Der Leiter der anerkannten Bienenbelegstelle hat
jährlich Aufzeichnungen vorzunehmen über
die Abstammung und Anzahl der eingesetzten Drohnenvölker,
die Anzahl der aufgestellten und der begatteten Weiseln,
die Anzahl der im Schutzbereich durchgeführten Umweiselungen,
die Zucht beeinflussende Veränderungen oder Beobachtungen.
(2) Bei Veränderungen der Bienenbestände innerhalb
des Schutzbereiches ist die topografische Karte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 zu
aktualisieren.
(3) Der Leiter hat im Abstand von zwei Jahren die
Paarungssicherheit der Bienenbelegstelle nachzuweisen. Dazu sind die Ergebnisse
morphologischer Untersuchungen von jeweils 20 Nachkommen (Arbeiterinnen) von
fünf auf der Bienenbelegstelle begatteten Weiseln vorzulegen.
(4) Die Aufzeichnungen und Nachweise nach Absatz 1 bis 3 sind
mindestens fünf Jahre aufzubewahren und dem Landesamt für
Ernährung und Landwirtschaft auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 29. Januar 1998
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch
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