Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“
vom 21. Juli 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 24], S.558) zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und
2 und mit § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom
25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im
Landkreis Potsdam-Mittelmark und in der kreisfreien Stadt Brandenburg an der
Havel werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das
Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Brandenburger
Osthavelniederung".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 9.381 Hektar. Es liegt im Landschaftsraum "Brandenburg-Potsdamer
Havelgebiet" zwischen den Städten Brandenburg an der Havel und Ketzin
und schließt im Norden Teile der "Nauener Platte", im
Süden Teile des "Lehniner Landes" ein.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des
Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in
Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter
Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in
Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführten topografischen
Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50 000, Kartenblätter 0807-3
und 0807-4, dienen der räumlichen Einordnung des
Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die
in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 13 topografischen Karten im Maßstab 1
: 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in
den in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten 78 Flurkarten und in den in Nummer 4
aufgeführten drei Liegenschaftskarten.
(3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie bei dem Landkreis Potsdam-Mittelmark
und der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere
Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes, insbesondere
der landschaftsprägenden, zum großen Teil naturnahen
Flußniederung der Havel mit ihrem mäandrierenden Flußlauf, den
Altarmen, Inseln und Verlandungszonen sowie der sie begrenzenden End-, Stauch-
und Grundmoränengebiete,
der durch den Wechsel von Röhrichten, Feuchtgrünland,
kleinflächigen Wäldern und Trockenrasen strukturierten, offenen
Kulturlandschaft,
der historisch entstandenen, weiträumigen Siedlungsstrukturen mit
Alleen, Wiesen, Weiden, Äckern und Obstpflanzungen;
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
des naturnahen Verlaufs der Havel, der Uferzonen, der Verlandungs- und
Überflutungsbereiche und der Regenerationsfähigkeit der
Gewässer,
der weiträumigen, wechselhaften Landschaftsstruktur mit
vielfältigen Biotopen und Landschaftselementen wie Röhrichten,
Feuchtwiesen, Bruchwäldern, Feldgehölzen, Hecken,
Solitärbäumen, Äckern und Trockenrasen,
der Lebensbedingungen und Lebensräume von gefährdeten
Pflanzengesellschaften wie Schwimmblatt- und Feuchtwiesengesellschaften,
Erlenbrüche, Eichenmischwälder, kontinentale Trockenrasen- und
vereinzelte Salzstellengesellschaften sowie von gefährdeten Tierarten,
der Funktionsfähigkeit der Böden durch die Sicherung und
Förderung der natürlichen Vielfalt an Bodeneigenschaften sowie den
Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,
der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes und der Wassergüte
der Still- und Fließgewässer sowie der Sicherung und
Wiederherstellung einer unbeeinträchtigten Grundwasserneubildung,
wegen der Bedeutung des Gebietes im Rahmen der Biotopvernetzung zum
Naturschutzgebiet "Rietzer See" und den Landschaftsschutzgebieten
"Westhavelland" und "Potsdamer Wald- und Havelseengebiet";
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen
Bedeutung für die naturnahe Erholung im Einzugsbereich der
Ballungsräume Brandenburg und Potsdam, insbesondere
durch eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßten
Förderung der Erlebbarkeit des Landschaftsraums, vor allem der
Gewässer und Niederungsgebiete,
durch eine Verbesserung der landschaftlichen Einbindung der
Siedlungsbereiche unter Berücksichtigung der historisch gewachsenen
dörflichen Strukturen;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche
und nachhaltige Landnutzung.
§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung
zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß
§ 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen
verboten:
Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise
zu beeinträchtigen;
Trockenrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu
zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder
Ufergehölze, Ufervegetation, Schwimmblattgesellschaften oder
ähnlichen Bewuchs zu verändern, zu beschädigen oder zu
beseitigen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des
Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das
Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf
insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
die Gewässer, ausgenommen die Landes- und Bundeswasserstraßen,
mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und
gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten offene Feuerstellen zu
errichten oder zu betreiben, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, ausgenommen
zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen, mit der
Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gelten, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren
entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei
ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend
auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß
Höhlenbäume erhalten bleiben,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet
werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des
Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße
fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
daß Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,
daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend
ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens
bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig
bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in rechtmäßig bestehenden
Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und
Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen
Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf
räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als
solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen
eine Errichtung bzw. Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich
rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
(2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung für
das Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen
gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den
Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in
Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach
§ 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als
Zielvorgabe festgelegt:
es wird angestrebt, die natürlichen Gebietswasserverhältnisse zu
erhalten und wo nötig wieder herzustellen; Verunreinigungen und
Eutrophierungen der Gewässer sollen möglichst verhindert werden; das
Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die Förderung
einer standortgemäßen Ufervegetation verbessert werden;
Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen in ihrer Artenvielfalt
durch angepaßte, regelmäßige Pflege, insbesondere
entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung entwickelt werden;
auf die Anwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln ist nach
Möglichkeit zu verzichten;
Sand- und kontinentale Trockenrasen sollen durch periodische
Pflegemaßnahmen erhalten werden;
naturnahe Wälder sollen durch entsprechende Waldbaumaßnahmen
erhalten werden, von der entsprechenden natürlichen Waldgesellschaft in
ihrer Baumartenzusammensetzung erheblich abweichende Bestockungen sollen
allmählich umgebaut werden;
für die Sicherung der naturverträglichen Erholung sollen als
geeignete Lenkungsmaßnahme Rad-, Wander- und Reitwege sowie
Biwakplätze für Wasserwanderer unter Vermeidung zusätzlicher
Versiegelung derart entwickelt werden, daß seltene oder gefährdete
Arten und ihre Lebensräume möglichst unbeeinträchtigt bleiben;
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und
für den Vogelschutz gesichert oder verkabelt werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch
im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 zuwiderhandelt oder
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 erforderliche
Genehmigung vornimmt oder
den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können
gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung
der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die
Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten
sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes
weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese
unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften
enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile
von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier-
und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 b des
Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensfehlern
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb
von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
oder
der Form- oder Verfahrensfehler ist zuvor gegenüber dem Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Götzer Berge"
des Rates des Bezirkes Potsdam vom 20. Juli 1966 außer Kraft.
Potsdam, den 21. Juli 1998
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und
Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.:
Die Anlage 1 wurde nicht aufgenommen.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2)
1. Topografische Karten Maßstab 1 : 50 000
Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“ | |
Kartenblatt | Unterzeichnung |
---|---|
0807-3 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
0807-4 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
2. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000
Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“ | |
Kartenblatt | Unterzeichnung |
---|---|
0807-314 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) am 24.7.2006 |
0807-322 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
0807-323 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
0807-324 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
0807-332 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
0807-341 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
0807-342 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
0807-411 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
0807-412 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
0807-413 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 24.7.2006 |
0807-414 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
0807-431 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
0807-432 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 24.7.2006 |
3. Flurkarten
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“ | ||||
Blatt Nr. | Gemarkung | Flur | Maßstab 1 : | Unterzeichnung |
---|---|---|---|---|
1 | Bochow | 1 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
2 | Derwitz | 2 | 3 000 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 24.7.2006 |
3 | Derwitz | 3 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
4 | Groß Kreutz | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
5 | Groß Kreutz | 2 | 5 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
6 | Groß Kreutz | 3 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
6 (Beiblatt) | Groß Kreutz | 3 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
7 | Groß Kreutz | 8 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
8 | Krielow | 1 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
9 | Krielow | 2 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
10 | Krielow | 3 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
12 | Schmergow | 1 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
13 | Schmergow | 2 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
14 | Schmergow | 3 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
15 | Schmergow | 4 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
16 | Schmergow | 5 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
17 | Schmergow | 6 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
18 | Brandenburg | 13 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
19 | Brandenburg | 34 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
20 | Brandenburg | 36 | 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
21 | Brandenburg | 37 | 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
22 | Brandenburg | 38 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
23 | Brandenburg | 41 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
24 | Brandenburg | 78 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
25 | Brandenburg | 82 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
26 | Brandenburg | 83 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
28 | Brandenburg | 86 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
29 | Brandenburg | 86 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
30 | Brandenburg | 87 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
31 | Klein Kreutz | 1 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
32 | Klein Kreutz | 1 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
33 | Klein Kreutz | 3 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
34 | Saaringen | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
35 | Saaringen | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
36 | Saaringen | 3 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
37 | Saaringen | 4 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
38 | Dietz | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
39 | Dietz | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
40 | Dietz | 3 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
41 | Dietz | 4 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
42 | Dietz | 4 | 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
43 | Dietz | 5 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
44 | Dietz | 6 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
45 | Dietz | 7 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
46 | Dietz | 8 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
47 | Dietz | 9 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
48 | Dietz | 10 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
49 | Gollwitz | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
50 | Gollwitz | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
51 | Gollwitz | 4 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
52 | Gollwitz | 5 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
53 | Gollwitz | 6 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
54 | Gollwitz | 7 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
55 | Götz | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
56 | Götz | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
57 | Götz | 3 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
58 | Götz | 4 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
59 | Götz | 5 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
60 (Beiblatt 1) | Götz | 5 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
61 (Beiblatt 2) | Götz | 5 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
62 | Götz | 6 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
63 | Götz | 7 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
64 | Jeserich | 1 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
65 | Jeserich | 2 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
66 | Roskow | 1 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
67 | Roskow | 1 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
68 | Roskow | 6 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
69 | Roskow | 7 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
70 | Weseram | 2 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
71 | Weseram | 3 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
72 | Weseram | 4 | 2 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
73 | Weseram | 5 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
74 | Weseram | 6 | 3 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
75 | Wust | 1 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
76 | Wust | 2 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
77 | Wust | 2 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
78 | Wust | 2 | 1 000 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
79 | Wust | 3 | 2 500 | unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn von Daake und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 7.9.1998 |
4. Liegenschaftskarten
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“ | ||||
Blatt Nr. | Gemarkung | Flur | Maßstab 1 : | Unterzeichnung |
---|---|---|---|---|
11a | Krielow | 4 (Teil 1 von 2) | 2 000 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 24.7.2006 |
11b | Krielow | 4 (Teil 2 von 2) | 2 000 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 24.7.2006 |
27 | Brandenburg | 85 | 1 500 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 24.7.2006 |
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