Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
vom 25. Januar 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 05], S.92) geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.25)
Auf Grund des § 65 Nr. 1, des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, Nr. 6 und Nr. 10 Buchstabe a sowie des § 68 Abs. 1, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) und in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 25. Juli 1991 (GVBl. S. 357) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 Bundesberggesetz.
§ 2 Grundsatz
(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.
(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein.
Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung
des Personals an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten,
des Hilfspersonals und
der Einrichtungen,
soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muß die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Zweiter Teil Arbeitssicherheitlicher Dienst
§ 3 Personal
(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören
Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
sicherheitstechnisches Hilfspersonal.
(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind
besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
Sicherheitsingenieure,
Sicherheitstechniker und -meister,
sonstige Sicherheitsfachkräfte
verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertragen worden sind.
(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmer und Meßgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.
(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fach- kräfte für Arbeitssicherheit, so muß einer von ihnen die Leitung übertragen werden.
§ 4 Aufgaben
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
den Unternehmer und die verantwortlichen Personen bei der Planung und Führung des Betriebes hinsichtlich der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, persönlichen Schutzausrüstungen, Verfahren und des Betriebsablaufs zu beraten, soweit dies für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung aus sicherheitlichen Gründen erforderlich ist,
den Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen, zu beraten,
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch regelmäßige Befahrungen zu beobachten,
den Unternehmer und die zuständigen verantwortlichen Personen über die festgestellten oder voraussehbaren Mängel zu unterrichten und Vorschläge zur Behebung der Mängel zu unterbreiten,
Anregungen der Beschäftigten mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitssicherheit entgegenzunehmen,
den Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nachzugehen und die Ergebnisse auszuwerten,
bei der Unterweisung der Beschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mitzuwirken,
das Hilfspersonal zu unterweisen,
auf die Instandhaltung der arbeitssicherheitlichen Einrichtungen hinzuwirken,
den Unternehmer bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten.
(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.
(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 5 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen.
(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Oberbergamt des Landes Brandenburg anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Oberbergamt des Landes Brandenburg als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.
(3) Das Oberbergamt des Landes Brandenburg kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese Personen in einer vom Oberbergamt des Landes Brandenburg festzulegenden Frist entsprechend ausbilden läßt.
(4) Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Das Oberbergamt des Landes Brandenburg kann im Einzelfall zulassen, daß anstelle eines Sicherheitsingenieurs eine Person berufen werden darf, die zur Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt.
§ 6 Berufung
(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 3 Abs. 2) in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) oder c) und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.
(2) Das Bergamt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1
zustimmen, daß verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) ganz oder teilweise an die Stelle von besonderen Fachkräften für Arbeitssicherheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 treten,
eine größere Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit verlangen, wenn dies
die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten,
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern, oder
einer geringeren Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf Antrag des Unternehmers zustimmen, wenn diese unter Berücksichtigung der in Nummer 2 Buchstabe a) bis c) aufgeführten Merkmale die Aufgaben nach § 4 erfüllen können.
(3) Einer Zustimmung nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der Anlage 1 für eine bestimmte Zahl von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10 vom Hundert überschreitet.
(4) Die Bestellung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muß schriftlich
oder elektronisch
und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden.
(5) Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Bergamtes von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn er
an Informations- und Motivationsmaßnahmen eines Unfallversicherungsträgers teilgenommen hat,
sich in regelmäßigen Zeitabständen in geeigneter Weise fortbilden läßt und
eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.
Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Bergamt nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.
§ 7 Einrichtungen
Der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.
Dritter Teil Betriebsärztlicher Dienst
§ 8 Personal
(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören
Betriebsärzte
Hilfspersonal.
(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere
medizinisch-technische Assistenten,
Arzthelfer.
(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt an, so ist diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärzte vorhanden, so ist einer mit der Leitung zu betrauen.
(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärzte auszuführen, denen es zugewiesen ist.
§ 9 Aufgaben
(1) Die Betriebsärzte haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
den Unternehmer und die verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen,
der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen,
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
die Beschäftigten, auch im Hinblick auf den Arbeitseinsatz, zu untersuchen und arbeitsmedizinisch zu beurteilen, soweit dies zur Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeit erforderlich ist, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
die Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen zu befahren und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder den verantwortlichen Personen mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung des betriebsärztlichen Hilfspersonals und der Unterweisung in Erster Hilfe mitzuwirken,
bei der Organisation und Durchführung des ärztlichen Hilfswerks nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften mitzuwirken.
(2) Von den Betriebsärzten nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt.
Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung und Klima-Bergverordnung entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
(3) Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die "Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instandgehalten werden.
§ 10 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem Oberbergamt des Landes Brandenburg anzuzeigenden Plänen.
(3) Das Oberbergamt des Landes Brandenburg kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärzte als Betriebsärzte zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne von Absatz 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.
§ 11 Berufung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden.
(2) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 12 Einrichtungen
(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:
Arzt-, Warte- und Umkleideraum,
Röntgenraum,
Funktionslabor und
medizinisches Labor.
(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.
Vierter Teil Sonstige Vorschriften
§ 13 Fortbildung
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.
§ 14 Zusammenarbeit
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.
(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.
(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein leitender Betriebsarzt bestellt, so steht diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu.
Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich
oder elektronisch
mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
§ 15 Arbeitsschutzausschuß
(1) Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden. Diesem Ausschuß müssen der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreter des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Sozialgesetzbuch VII angehören. Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.
Fünfter Teil Schlußbestimmungen
§ 16 Bekanntgabe der Verordnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.
(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.
§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
entgegen § 5 als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Person beruft, die nicht über die erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügt,
Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in der nach § 6 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,
einem Verlangen des Bergamtes nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,
der Vorschrift des § 6 Abs. 4 über die Berufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit zuwiderhandelt,
als Betriebsarzt eine Person beruft, die nicht die nach § 10 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
Betriebsärzte nicht in der nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,
einem Verlangen des Bergamtes nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,
der Vorschrift des § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 über die Berufung als Betriebsarzt zuwiderhandelt,
seinen Bekanntgabepflichten nach § 16 nicht oder nicht vollständig nachkommt.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 25. Januar 1999
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Dr. Burkhard Dreher
Anlage 1
Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten | ||||
---|---|---|---|---|
a) Braunkohlenbergbau, Erdöl- und Erdgasbergbau | ||||
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) | Sicherheitsingenieure | Sicherheitstechniker u. -meister | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 10 | - | - | 48 | 48 |
11 - 20 | - | - | 96 | 96 |
21 - 50 | - | 64 | 176 | 240 |
51 - 100 | 8 | 128 | 344 | 480 |
101 - 200 | 48 | 192 | 480 | 720 |
201 - 300 | 196 | 256 | 608 | 960 |
301 - 400 | 240 | 400 | 640 | 1280 |
401 - 500 | 400 | 400 | 800 | 1600 |
501 - 600 | 480 | 480 | 960 | 1920 |
601 - 700 | 560 | 560 | 1120 | 2240 |
701 - 800 | 640 | 640 | 1280 | 2560 |
801 - 900 | 720 | 720 | 1440 | 2880 |
901 - 1000 | 800 | 800 | 1600 | 3200 |
1001 - 1250 | 800 | 1200 | 1600 | 3600 |
1251 - 1500 | 800 | 1600 | 1600 | 4000 |
1501 - 1750 | 1200 | 1600 | 1600 | 4400 |
1751 - 2000 | 1600 | 1600 | 1600 | 4800 |
2001 - 2500 | 1600 | 1600 | 2200 | 5400 |
2501 - 3000 | 2400 | 1600 | 2000 | 6000 |
3001 - 3500 | 2400 | 1600 | 2600 | 6600 |
3501 - 4000 | 3200 | 1600 | 2400 | 7200 |
über 4000 | 3200 | 3200 | 3200 | 9600 |
b) Sonstiger Bergbau über Tage(Tagebau) | ||||
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) | Sicherheitsingenieure | Sicherheitstechniker u. -meister | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 10 | - | - | 32 | 32 |
11 - 20 | - | - | 64 | 64 |
21 - 50 | - | 32 | 128 | 160 |
51 - 100 | 8 | 64 | 248 | 320 |
101 - 200 | 16 | 128 | 496 | 640 |
201 - 300 | 32 | 192 | 576 | 800 |
301 - 400 | 48 | 256 | 656 | 960 |
401 - 500 | 64 | 320 | 736 | 1120 |
über 500 | 80 | 384 | 816 | 1280 |
c) Sonstiger Bergbau unter Tage | ||||
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) | Sicherheitsingenieure | Sicherheitstechniker u. -meister | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 10 | - | - | 96 | 96 |
11 - 20 | - | - | 192 | 192 |
21 - 50 | - | 128 | 352 | 480 |
51 - 100 | 32 | 256 | 672 | 960 |
101 - 200 | 320 | 400 | 720 | 1440 |
201 - 300 | 800 | 400 | 800 | 2000 |
301 - 400 | 1200 | 400 | 800 | 2400 |
401 - 500 | 1600 | 400 | 800 | 2800 |
über 500 | 2000 | 400 | 800 | 3200 |
Anlage 2
Einsatzminuten je Beschäftigten und Jahr der Betriebsärzte | ||
---|---|---|
a. Braunkohlenbergbau, Erdöl- und Erdgasbergbau | 25 Minuten | |
b. Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau) | 25 Minuten | mindestens aber 480 Einsatzminuten je Betrieb und Jahr |
c. Sonstiger Bergbau unter Tage | 35 Minuten |
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