Einheitsbewertung und Grundsteuer<br> Bewertung einer Kleingartenlaube in einer Kleingartenanlage
DE - Landesrecht Brandenburg

Einheitsbewertung und Grundsteuer Bewertung einer Kleingartenlaube in einer Kleingartenanlage

Einheitsbewertung und Grundsteuer Bewertung einer Kleingartenlaube in einer Kleingartenanlage
vom 12. Januar 2000
OFD
Cottbus, Verfügung vom 05.11.1991, S 3191 - 2 - St 141 OFD Cottbus, Verfügung vom 07.01.1993, S 3191 - 2 - St 141 a
Die auf Kleingartenflächen befindlichen Gebäude, deren bebaute Fläche, einschließlich überdachtem Freisitz,
mehr als 25 m²
(bei Errichtung vor dem 01.01.1991) bzw.
mehr als 24 m² (bei Errichtung nach dem 31.12.1990) beträgt,
bilden selbstständige wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§ 50 BewG-DDR). Werden diese Flächenangaben beispielsweise durch die Beseitigung oder Verkleinerung des überdachten Freisitzes unterschritten, bitte ich wie folgt bewertungsrechtlich zu verfahren:
Gemäß § 24 Abs.
1 Nr.
1 BewG
ist die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens „sonstig bebautes Grundstück auf fremdem Grund und Boden“ aufzuheben.
Aufhebungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt - § 24 Abs. 2, 1. HS.
Analog ist der Grundsteuermessbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG
aufzuheben.
Begründung
Erreicht die bebaute Fläche der auf den Kleingartenflächen befindlichen Gebäude (einschließlich überdachtem Freisitz) nicht mehr die vorgeschriebenen 24 m²/25 m², sind die Voraussetzungen für eine Bewertung gemäß den o. g.
Bezugsverfügungen entfallen.
Denn im Umkehrschluss zu Punkt III. 2. des Erlasses vom 09.10.1991 (bekannt gegeben mit OFD Cottbus, Verfügung vom 05.11.1991, S 3191 - 2 - St 141) handelt es sich bei den Bauwerken nicht mehr um selbstständige wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens gemäß § 50 Abs. 3 BewG-DDR. Vielmehr ist die Kleingartenparzelle einschließlich der darauf stehenden Laube dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen (sofern die Kleingartenfläche nicht nach Punkt III.1. des Erlasses dem Grundvermögen zuzuordnen ist).
Von einer Bewertung im Grundvermögen ist daher abzusehen.
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