Zurechnungsfortschreibungen gem. § 22 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG)
DE - Landesrecht Brandenburg

Zurechnungsfortschreibungen gem. § 22 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG)

Zurechnungsfortschreibungen gem. § 22 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG)
vom 8. August 2000

Sachgebietsleiter-Besprechung am 28.06.2000 im FA Potsdam-Land

Wie auf der o. g.
Fachbesprechung erneut von einigen Sachgebietsleitern/-innen vorgetragen wurde, entfällt ein größerer Anteil der derzeitigen Arbeitsrückstände auf bisher nicht vorgenommene Zurechnungsfortschreibungen. Diese sind häufig unterblieben, weil die Voreigentümer - auf die ebenfalls noch eine Zurechungsfortschreibung zum Stichtag 01.01.1991 und später durchzuführen wäre - nicht feststellbar sind.
Ich bitte künftig anhand der vorliegenden Veräußerungsanzeigen, Erbscheine, Grundbuchmitteilungen u. a.
die Zurechnungsfortschreibungen auf die Erwerber zeitnah durchzuführen, auch wenn die Voreigentümer nicht bekannt sind. Aus Vereinfachungsgründen kann auf umfangreiche Ermittlungen im Hinblick auf die Voreigentumsverhältnisse verzichtet werden. Sofern die Voreigentümer nachträglich bekannt werden, kann die unterbliebene Zurechnungsfortschreibung auf diese nachgeholt werden. Ich bitte hierzu nachstehende Rechtsauffassung zu vertreten:
Grundsätzlich steht die Zurechnungsfortschreibung auf den späteren Stichtag einer Zurechnungsfortschreibung auf einen früheren Stichtag entgegen ( vgl.
BFH
, Urteil v.
23.9.1955, III 1/55 U, BStBl III
1955, 316, und BFH, Urteil v. 24.4.1985, II S 4/85, BFH/NV 1986, 46). Hat das Finanzamt auf einen bestimmten Fortschreibungszeitpunkt eine Zurechnungsfortschreibung vorgenommen, ist damit zugleich festgestellt, dass eine Fortschreibung der gleichen Art auf einen vorangegangenen Stichtag nicht durchgeführt wird. Bei der Zurechnungsfortschreibung ist die Wirkung aber begrenzt hinsichtlich der Personen gegenüber denen die Feststellung getroffen wird.
Weil der Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung sowohl dem früheren als auch dem neuen Zurechnungsträger gegenüber eine bindende Wirkung bezüglich der steuerlichen Zurechnung hat, wäre jedem Zurechnungsträger eine Ausfertigung des Bescheids bekannt zu geben.
Regelmäßig wird der Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung jedoch nur dem neuen Zurechnungsträger bekannt gegeben. Somit kann die Bestandskraft auch nur diesem gegenüber eintreten. Deshalb kann die bisher unterbliebene Zurechnungsfortschreibung auf den jeweils maßgebenden (früheren) Fortschreibungszeitpunkt nachgeholt werden. Diese nachgeholte Fortschreibung ist aber in ihrer Auswirkung auf Feststellungszeitpunkte zu beschränken, für die die Feststellungsverjährung noch nicht eingetreten ist.
Es ist jedoch sicher zu stellen, dass diese Anweisung maßvoll angewandt wird. Sie ist nicht dahingehend zu verstehen, dass generell nur noch auf aktuelle Erwerber/Zurechnungsträger und nicht verjährte Stichtage die Zurechnungsfortschreibungen erfolgen sollen. Soweit dem Finanzamt Veräußerer bzw. Vorerwerber bekannt sind, sind weiterhin alle Zurechnungsfortschreibungen nachzuvollziehen.
Ich bitte die Sachgebietsleiter/-innen diese Verfügung im Rahmen einer Fachbesprechung den Bediensteten bekannt zu geben.
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