Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Krumme Spree“
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Krumme Spree“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Krumme Spree“
vom 19. Dezember 2000 ( GVBl.II/01, [Nr. 03] , S.30) geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Oder-Spree und Dahme-Spreewald wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Krumme Spree“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 400 Hektar. Es liegt in den Gemarkungen Briescht, Kossenblatt, Sabrodt, Schwenow, Trebatsch, Werder (Landkreis Oder-Spree) und Plattkow (Landkreis Dahme-Spreewald) und umfasst die Spreeniederung östlich von Alt Schadow bis Trebatsch sowie angrenzendes Wald- und Offenland.
Zur Orientierung sind dieser Verordnung ein Flurstücksverzeichnis als Anlage 1 und eine Kartenskizze als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und 1 : 25 000 sowie in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der innere Rand der auf den Flurkarten eingetragenen Linie.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oder-Spree und Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
die Erhaltung und Entwicklung des überwiegend naturnahen Landschaftsraumes der Spreeaue mit gebietstypischen, unterschiedlich ausgebildeten Biotopen und Landschaftsteilen wie zahlreichen Mäanderresten und Altwassern, ausgedehntem Grünland, insbesondere Feuchtwiesen, uferbegleitenden Gehölzen, Röhrichten, naturnahen Fließgewässern und angrenzenden, abwechslungsreichen, zum Teil naturnahen Waldbereichen,
die Bewahrung einer großräumigen Flussauenlandschaft mit einer Vielzahl von gefährdeten und zum Teil vom Aussterben bedrohten, typischen Pflanzen- und Tierarten sowie -gemeinschaften,
die Förderung einer naturnahen Entwicklung des Talraumes, insbesondere mit dem Ziel der Verbesserung der ökologischen Gewässerfunktionen,
der Erhalt und die Entwicklung des Biotopverbundes in der Spreeaue zwischen dem Spreewald und dem Schwielochsee;
die Bewahrung und Förderung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere
des naturnahen Landschaftscharakters der Spreeniederung mit dem naturnah strukturierten und nur wenig verbauten Flusslauf und dem überwiegend natürlichen Uferbewuchs,
der ausgedehnten, abwechslungsreichen und weitgehend unzerschnittenen Wiesenflächen,
der reich gegliederten, zum Teil naturnahen und weitgehend unzersiedelten Spreetalhänge und
der landschaftsbildprägenden Wald-Offenland-Verteilung;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für Formen der landschaftsgebundenen Erholung, insbesondere für Naturspaziergänge, Wandern, Radwandern und Wasserwandern sowie Urlaub im ländlich-strukturierten Raum.

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
die alten Flussmäander mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, soweit diese nicht Bestandteil des für den durchgehenden Verkehr bestimmten Hauptwasserlaufs sind; ausgenommen ist das Befahren des Altarms in Höhe der Ortslage Werder und des Altarms an der Brieschter Straßenbrücke von dessen Einmündung in die Hauptspree bis zum Rastplatz;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener oder gekennzeichneter Plätze oder rechtmäßig bestehender Stege Wasserfahrzeuge aller Art ein- oder auszusetzen; dies gilt nicht für die Siedlungsbereiche.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener oder gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen, zu zelten oder zu lagern;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 7 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen , die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Altlasten sowie Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßgaben unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung für das Befahren enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes festgelegt:
die Grünlandbewirtschaftung soll nach Möglichkeit zur Förderung naturnaher Lebensgemeinschaften der Wiesen und Weiden sowie naturnaher Uferstrukturen extensiv erfolgen;
Kopfweiden sollen als Brutmöglichkeiten für gefährdete Vogelarten und als traditionelle landschaftsgestaltende Elemente gepflegt und neu gepflanzt werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlass von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt. Insbesondere gelten fort:
Beschluss des Rates des Kreises Beeskow vom 31. Juli 1974 über das Flächennaturdenkmal „Reiherkolonie Werder“;
Beschluss des Rates des Kreises Beeskow vom 31. Juli 1974 über die Naturdenkmale
„Wildbirne“ an der Feld-Wiesen-Grenze unmittelbar hinter den Lehmgruben in Richtung Trebatsch in der Gemarkung Briescht,
„Königsfarn“ in den Forstabteilungen 4555 am Teufelsbogen und 4557 an der Wiesenkante in der Gemarkung Briescht,
„7 Stieleichen“ am Weg Kossenblatt -Plattkow auf dem Zigeunerberg;
Beschluss des Rates des Kreises Beeskow vom 24. April 1985 über das Flächennaturdenkmal „Eichenbestand bei Rocher“.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 19. Dezember 2000
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anlage 1

Flurstücksliste zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Krumme Spree“
Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 400 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Landkreis: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Oder-Spree Briescht 1 184-213, 233-260, 272 anteilig, 273 anteilig, 274/1, 275 anteilig
Briescht3 3 1-3, 120/3 anteilig, 123 anteilig, 124, 125/2 anteilig, 132, 147-160
Briescht 4 1-29, 32-68, 71-78, 79 anteilig, 82 anteilig, 89-99, 102, 147-151
Kossenblatt 1 1, 2/1, 3, 4, 7-64, 84 anteilig, 85 anteilig, 86 anteilig, 87-100, 101/1-101/9, 101/11, 109, 110/1-110/5, 111-113, 114/1, 118-119, 123-125, 126 anteilig, 127-130, 132/1, 151-156, 157/1, 159-176, 179-186, 189-192
Kossenblatt 2 48 anteilig, 49 anteilig, 50 anteilig, 73, 74 anteilig, 75-80, 86 anteilig
Kossenblatt 5 17, 18, 19 anteilig, 20, 23 anteilig, 24-101, 102/1, 102/2, 103-125
Kossenblatt (einschließlich Beiblatt) 6 1-5, 6/1, 6/2, 7 anteilig, 8, 9/1, 9/2, 10, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2, 14/1-14/3, 15/1, 15/2, 16, 17, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 20/1, 20/2, 21, 22/1, 22/2, 23, 24-26, 27/1, 27/2, 32, 37, 38, 40-59, 60/5 anteilig, 68 anteilig, 69 anteilig, 70/3, 71 anteilig, 72-79, 105-294, 337 anteilig, 338-362, 364-388, 390-407, 409-415, 417-419
Kossenblatt 8 45-64, 65 anteilig, 69-83, 84/1, 84/2, 85-131
Dahme-Spreewald Plattkow 1 1-9, 10 anteilig, 11/3 anteilig, 22,26-27, 44, 53 anteilig, 54 anteilig, 55, 56 anteilig, 58/2 anteilig, 59/4 anteilig, 61-125, 139 anteilig, 168/1 anteilig, 181-184, 186-222, 223/1, 224-235, 236 anteilig, 237-240, 242-253
Oder-Spree Sabrodt 1 80-87, 90/2, 90/3, 91, 92, 93/1,93/2, 94, 95 anteilig, 97-120, 121/1, 121/2,122-158, 159/1, 159/2, 160-186, 187/1, 187/2, 188/1, 188/2, 189-220, 222, 229, 230, 239, 240, 260-262, 264, 467 anteilig, 468 anteilig, 469 anteilig, 470 anteilig, 472 anteilig
Oder-Spree Schwenow 1 3 anteilig, 4, 8 anteilig, 9, 10
Schwenow 2 1-12, 15-69
Trebatsch 1 1-45, 47, 49-110, 111 anteilig, 112-114, 115/12, 115/13, 116/1 anteilig, 116/2 anteilig, 117, 183-198, 199/1, 199/2, 200-206, 217, 222 anteilig
Werder 1 129-150
Werder 2 25 anteilig, 29-45
Werder 3 29-40, 41/1-41/6 anteilig, 43/2, 44, 45, 57, 58, 60-86, 88, 95, 97-99, 101 anteilig, 102 anteilig, 103 anteilig,104-158, 175, 200, 207-211
Anm.:
Die Anlage 2 wurde nicht aufgenommen.
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