Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 (Haushaltsgesetz 2002/2003 - HG 2002/2003)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 (Haushaltsgesetz 2002/2003 - HG 2002/2003)
vom 18. Dezember 2001 ( GVBl.I/01, [Nr. 24] , S.322) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 06] , S.110)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 wird in Einnahmen
und Ausgaben festgestellt auf:
10 136 709 900 Euro für das Haushaltsjahr 2002,
10 142 960 900 Euro für das Haushaltsjahr 2003.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird
festgestellt auf:
2 792 497 800 Euro für das Haushaltsjahr 2002,
1 875 078 200 Euro für das Haushaltsjahr 2003.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen:
im Haushaltsjahr 2002 bis zur Höhe von 1 021 000 000 Euro,
im Haushaltsjahr 2003 bis zur Höhe von 1 200 834 900 Euro.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2002 und 2003 fällig
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den
Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus
darf das Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den
Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden,
Kredite bis zur Höhe von insgesamt
200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen
Kredite sind mit den Erstattungen aus den Strukturfonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab
Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des
in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den
Haushaltsjahren 2002 und 2003 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in
§ 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch
nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen
Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite
zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch
genommen werden.
§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt
550 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an
Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe
von 200 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen
von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 100 000 000
Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der
finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000 000 Euro zu übernehmen.
Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf
es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages.
(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis
3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften bis zur Höhe von 250 000 000 Euro zur Absicherung von
Krediten an die Landesentwicklungsgesellschaft für Städtebau, Wohnen
und Verkehr des Landes Brandenburg mbH i. L. zu übernehmen.
§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von
60 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen
zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien
gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus Haftungsfreistellungen bis
zu einer Gesamthöhe von 105 000 000 Euro zugunsten eines Kreditinstitutes
zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Euro zu
übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Erhöhung des Fonds für die Technologieförderung Garantien in
Höhe von 2 500 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und
Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu
übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro
zu übernehmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der
Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 6 000 000 Euro zu
übernehmen.
(8) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den
Absätzen 1 bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 5 genannten
Voraussetzungen übernommen werden.
§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 und 20 werden aus den
Personalausgaben, den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben
für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je
Einzelplan Personal- und Verwaltungsbudgets gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst die Ausgaben der Hauptgruppe 4.
Sie sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben
verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im
laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim
Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur
Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für
den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen
51 bis 54 und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und die Einnahmen
der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim
Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur
Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget
für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und
Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.
(4) Mehreinnahmen können zur Verstärkung bestimmter
Ausgaben des Personalbudgets und bestimmter Ausgaben des Verwaltungsbudgets,
ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben
beim Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des
Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich
daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss
ergibt.
(5) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.
(6) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur
Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplanes gegenseitig
deckungsfähig.
(7) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach
§ 26 der Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze
entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen im Haushaltsplan getroffen
sind.
(8) Zur Erprobung neuer Steuerungsinstrumente werden die
Universität Potsdam, die Hochschule für Film und Fernsehen, die
Fachhochschulen Lausitz und Potsdam, die Technische Fachhochschule Wildau und
die Landesforstverwaltung nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die
Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen
veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind.
Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend,
soweit keine besonderen Regelungen im Haushaltsplan getroffen sind.
(9) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichtes und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der
Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 und 81,
ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529. Rücklagen aus dem Vorjahr
dürfen zur Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden;
innerhalb der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - dürfen
Einnahmen, die der für die Datenverarbeitung gebildeten Rücklage
entnommen werden, zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.
(2) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der
Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01
010, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die
Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig.
Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben
verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im
laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim
Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur
Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für
den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Mehreinnahmen können zur Verstärkung bestimmter
Ausgaben des Personalbudgets und bestimmter Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54
und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben
beim Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54 und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, im
jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine
Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
§ 7 Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro
Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten
die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro
Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich
fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Die Betragsgrenzen und die Einwilligungserfordernisse nach
Absatz 1 gelten nicht, sofern Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund
unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige
Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder für die vom Land im
Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden unvorhergesehenen und
unabweisbaren Verwaltungsausgaben.
(3) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten
vorsehen, gelten die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen sowohl
aus Landesmitteln als auch aus Drittmitteln in demselben Verhältnis als
gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von Maßnahmen,
für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den
Einzelplänen veranschlagte Landesmittel für Maßnahmen, die nach
den Bestimmungen des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost
förderfähig sind, im Umfang von bis zu 90 vom Hundert durch bislang
nicht verbrauchte Mittel des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost zu
ersetzen.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen
bei den in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben für
Maßnahmen, die bisher nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau
Ost gefördert wurden, Mehrausgaben geleistet werden, soweit sie durch
Minderausgaben bei anderen Maßnahmen, die bisher nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost gefördert wurden, in
demselben Einzelplan oder in anderen Einzelplänen gedeckt sind.
§ 8 Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen
zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für
Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 7 Abs. 1 bis zu
der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.
§ 9 Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung
der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft
ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und
- bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss
für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten
des Landes einzugehen.
§ 10 Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind
gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt
worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für
Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird
ermächtigt, zur Erprobung eines Modellversuchs “Budgetierung”
Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die
Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden
Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann
Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen im Tarifbereich zulassen.
§ 11 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben
aufgrund der Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg bis zum Jahr 2005
sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Personaleinsparung
zu nutzen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die
einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche
Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu.
Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei
folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln - in
Titelgruppen zu:
Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der
Bundesanstalt für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen
Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für
Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht
vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich
befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(7) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird
ermächtigt, im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung für
den Schulbereich in entsprechender Anwendung des § 50 der
Landeshaushaltsordnung zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersteilzeit
verbleibende Personalausgaben der betroffenen Arbeitnehmer in die
entsprechenden Titel des Kapitels 05 301 umzusetzen. Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen.
(8) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können
im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern
unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von
Maßnahmen der Personaleinsparung nach der Personalbedarfsplanung des
Landes Brandenburg bis zum Jahre 2005 dienen. Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen.
§ 12 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,
können nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden,
wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht
wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle
fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt
wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt
zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn
die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Über Einsparungen von Planstellen und Stellen der
Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des
Landesverfassungsgerichts entscheidet der Ausschuss für Haushalt und
Finanzen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können
nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn
tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 13 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und
Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer
kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer
Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger
als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen
dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine
Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder
das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 39 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein
Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der
Schulkapitel, die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein
Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub nehmen, gilt vom Beginn der
Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als
ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus
familiären Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen
Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Richter, Angestellte und Arbeiter.
(5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 4 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.
(6) Für planmäßige Beamte, Richter, Angestellte
und Arbeiter, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am
Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine
Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe als
ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese
Leerstelle weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen
jährlich zum 30. Juni und 31. Dezember über die Anzahl und Wertigkeit
der ausgebrachten Leerstellen.
§ 14 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete
(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen
der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch
nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und
bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei
außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen
Vorschriften für Angestellte und Arbeiter des Landes.
(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener
Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen
Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu
decken.
§ 15 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens
dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger
Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur
Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung
verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und
unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer
Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie
für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, im Rahmen
des durch Aufwendungszuschüsse und Aufwandsdarlehen geförderten
Wohnungsbaus gemäß den §§ 88 bis 88c des Wohnungsbau- und
Familienheimgesetzes, im Rahmen der vereinbarten Förderung
gemäß den §§ 88d und 88e des Wohnungsbau- und
Familienheimgesetzes oder für den Wohnungsbau nach § 6 Abs. 2
Buchstabe c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes verwendet werden;
um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die
gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0
vom Hundert,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
dem Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e. V. als
Ferienwohnheim gegen Übernahme der gesamten Betriebskosten sowie
anteiligen Bauunterhaltungskosten, deren Höhe gesondert zu regeln ist,
unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten
“Grundstücksfonds Brandenburg” gilt Absatz 1 entsprechend.
Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis
zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im
Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie
für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3
des Gesetzes über die Verwertung von Liegenschaften der Westgruppe der
Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden
können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1
hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4
der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1
sind die Liegenschaften des “Grundstücksfonds Brandenburg”
ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3
Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die
vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung
zugelassen.
§ 16 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben
(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in
den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.
§ 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages
zum 30. Juni, 30. September, Jahresabschluss 2002, 30. Juni, 30.
September und Jahresabschluss 2003 über den aktuellen Mittelabfluss aus
dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der Finanzen
zum 30. September 2002 und zum 30. September 2003 über die Inanspruchnahme
der Verpflichtungsermächtigungen sowie zum 31. Dezember 2002 und 2003
über die Beteiligungen des Landes Brandenburg und über das Vorliegen
des wichtigen Landesinteresses an diesen Beteiligungen gemäß
§ 65 Abs. 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung;
über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2002 bis
zum 31. März 2003 und im Haushaltsjahr 2003 bis zum 31. März
2004.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über
den Stand der Bewilligungen und den aktuellen Mittelabfluss bei den
Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Besetzung der
Planstellen und Stellen jährlich zum 30. September.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet jährlich
zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der
bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als
1 000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von
Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur”. In der Übersicht sind die der
Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.
§ 18 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3,
4, 5, 6, 7 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 13, 14 und 16 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 2004/2005 weiter.
§ 19 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Anlagen
1
Haushaltsplan 2003 234.7 KB
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