Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“
vom 6. Mai 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 21] , S.462) geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 17. Februar 2017 ( GVBl.II/17, [Nr. 11] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 434 Hektar. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst ganz oder teilweise Flure in den Gemarkungen Drebkau, Jehserig, Domsdorf und Neupetershain.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt. Der genaue Grenzverlauf ist in Flurkarten eingetragen. Die Grenzen sind mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen. Als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die schwarze, unterbrochene Linie stellt die gemäß Braunkohleplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt (TA) I, festgestellte Abbaugrenze des Tagebaus dar. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Karten können beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörden, während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
(4) Das Gebiet wird in zwei Zonen unterteilt:
Zone 1: Gebiet, das vom Bergbau beeinflusst wird mit einer Größe von rund 881 Hektar,
Zone 2: Abbaugebiet des Tagebaus Welzow-Süd mit einer Größe von rund 553 Hektar.
§ 3
Schutzzweck
(1) Die Unterschutzstellung dient in der Zone 1 insbesondere
der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere von
einer eiszeitlich geprägten, reichstrukturierten Landschaft, mit ihren Schluchten, steil abfallenden Hängen am Rand des Altdöberner und Drebkauer Beckens,
einer relativ feinstrukturierten, abwechslungsreichen Niederungslandschaft, einschließlich der Aue des „Steinitzer Wassers“ und
Parks und Kleingehölzflächen als landschaftsprägenden Elementen;
der Erhaltung des Gebietes wegen seiner kulturhistorischen Zeugnisse, insbesondere der Bruchfelder früherer untertägiger Braunkohleförderung und der dort neu entstandenen Biotope;
der Erhaltung und Wiederherstellung des Naturhaushaltes, insbesondere
des Wasserhaushaltes des Naturraumes „Drebkauer Becken“ durch Wiederherstellung naturnaher Abflussverhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser,
des „Göhrigker Sees“ und der Quellbereiche des naturnahen Baches „Steinitzer Wasser“ sowie
der Bewahrung der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens, insbesondere durch den Schutz der Böden vor Abtragung, Überbauung und Erosion;
der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für eine naturverträgliche Erholungsnutzung.
(2) Die Unterschutzstellung dient in der Zone 2 nach der bergbaulichen Inanspruchnahme
dem Schutz und der Entwicklung des wiederhergestellten Endmoränenzuges zwischen Steinitz und Geisendorf als geologische Besonderheit sowie als Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten;
der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in diesem Gebiet, insbesondere
des Wasserhaushaltes durch Wiederherstellung naturnaher Abflussverhältnisse für alle nach Norden führenden Wasserläufe nach der Inanspruchnahme durch den Braunkohle-Tagebau Welzow-Süd,
seltener und gefährdeter Vegetationstypen und Biotope, wie Erlenbruchgesellschaften, Trockenrasen, naturnaher Waldbestände als Lebensraum einer großen Anzahl seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes im Landschaftsschutzgebiet in der Zone 1 folgende Handlungen verboten:
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
Quellbereiche sowie Kleingewässer, Bachläufe, Alt- und Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
sich wasserseitig Röhrichten dichter als fünf Meter zu nähern oder in diese einzudringen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen in der Zone 1 der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie außerhalb von Hausgärten zu zelten und Wohnwagen aufzustellen;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert oder dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) In der Zone 2 gelten die Verbote beziehungsweise Genehmigungsvorbehalte der Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 und 2 in Bezug auf „Alt- und Totarme“ nach Abschluss der im Rahmenbetriebsplan, im Braunkohleplan gemäß der Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohleplanes Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 1 „Geisendorf-Steinitzer Endmoräne“ vom 7. November 1997 und in verbindlichen Haupt- und Abschlussbetriebs-plänen festgelegten Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5
Gebote
Zur Verwirklichung des Schutzzwecks gemäß § 3 Abs. 2 ist es geboten
im Rahmen von Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen den Endmoränenzug zwischen Steinitz und Geisendorf wiederherzustellen und naturnahe Abflussverhältnisse zu schaffen;
im Rahmen des Braunkohleabbaus Maßnahmen zur Erhaltung des Quellbereiches bei Steinitz zu treffen.
§ 6
Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 6 und 7 und Abs. 4 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass die Verbote des § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 gelten; wobei für die Berufsfischerei das Betreten zum Zweck des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Fischereigesetzes gestattet bleibt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt und sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden zu verwenden sind,
die sich entwickelnde Ufervegetation, insbesondere Ufergehölze und Röhrichte, zu fördern ist;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Plangenehmigungen für Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgerechte Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnung, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Verwahrungs- und Sicherungsarbeiten im nicht unter bergbaulicher Aufsicht stehenden Altbergbaugebiet auf der Grundlage des Sanierungsplanes und im Interesse der öffentlichen Sicherheit im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 7
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Es werden in der Zone 1 folgende Maßnahmen als Zielvorstellung für die Pflege- und Entwicklung des Gebietes benannt:
Das Vorkommen der Esskastanie (Castanea sativa) soll gesichert und gefördert werden.
Der Raakower Park soll nach historischen Vorgaben wiederhergestellt werden.
Es sollen Hecken, Feld- und Ufergehölze angelegt werden.
Für die naturverträgliche Erholung soll das Gebiet durch Rad-, Reit- und Wanderwege erschlossen werden.
Aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sollen Freileitungen entsprechend gesichert und nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden.
(2) In der Zone 2 wird darüber hinaus folgende Maßnahme als Zielvorstellung für die Pflege und Entwicklung des Gebietes festgelegt: Artenreiche Mischwälder der potenziellen natürlichen Vegetation sollen mit dem Ziel einer naturnahen Bewirtschaftung und der möglichen Anlage von standorttypischen Heidebiotopmosaiken nach Inanspruchnahme durch den geplanten Braunkohle-Tagebau Welzow-Süd wiederhergestellt werden.
§ 8
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die zuständige untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 10
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlass von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 11
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 6. Mai 2002
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
In Vertretung Friedhelm Schmitz-Jersch
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